RRB Nr. 867/2014
RTVV-Teilrevision und Änderung der SRGKonzession, Schreiben an das UVEK
August 20, 2014German3 min
Source zh.ch
RTVV-Teilrevision und Änderung der SRGKonzession, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
867. RTVV-Teilrevision und Änderung der SRG-Konzession
Erwägungen
(Anhörung) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 12. Juni 2014 ein Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) und zur Änderung der SRG-Konzession vom 28. November 2007 (BBl 2011, 7967; 2012, 9073) eröffnet. Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf die Entwicklungen im Fern- sehbereich zurückzuführen. Eine grundsätzliche Neuerung ist dabei das hybride Fernsehen: Neben den linearen TV-Programmen bieten die Ver- anstalter neuerdings auch die Möglichkeit, ergänzende, nicht lineare In- halte, zusätzliche Videokanäle oder Eigenproduktionen aus dem eige- nen Archiv am TV-Bildschirm zu sehen. Die Verbreitung der hybriden Fernsehdienste soll in der RTVV geregelt werden. Mit einer Änderung der Konzession sollen spezifisch für die SRG die hybriden Fernseh- dienste dem übrigen publizistischen Angebot zugerechnet und die Wer- beregelung angepasst werden. Die Teilrevision der RTVV soll zudem genutzt werden, um weitere Änderungen vorzunehmen, die entweder den technischen Entwicklungen Rechnung tragen (Anpassungen an aus- laufende Verbreitungspflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen im ana- logen Bereich) oder Entlastungen für die Veranstaltenden bedeuten (z. B. weitere Verbesserung der Förderung neuer Technologien, Entlastung der lokal-regionalen konzessionierten Veranstalter von den Fensterauf- lagen). Zudem hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Frühling 2013 in Absprache mit der Branche eine neue Rollenvertei- lung bezüglich der UKW-Netzplanung definiert. Diese hat sich nach An- sicht des BAKOM bewährt, weshalb der Anhang 1 der RTVV entspre- chend angepasst werden soll. Gleichzeitig soll der Umstieg von UKW auf DAB+ vorbereitet werden, indem vorgesehen wird, dass die Radio- veranstalter auf die analoge UKW-Verbreitung verzichten können, falls sie das betroffene Gebiet im digitalen Standard DAB+ versorgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Kommu- nikation, Abteilung Medien und Post, Zukunftsstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel, auch per E-Mail [als Word-Dokument] an rtvg@bakom. admin.ch): Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 haben Sie uns die Vorentwürfe zur Teil- revision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) und zur Änderung der SRG-Konzession vom 28. November 2007 (BBl 2011, 7967; 2012, 9073) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit der Vorlage wird dem technologischen Fortschritt im Fernseh- bereich sowie den damit einhergehenden Veränderungen im Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung getragen. Wir sind mit der Revi- sion einverstanden und verzichten auf eine ausführliche Stellungnahme.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi