Lexipedia

Decision

RRB Nr. 870/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Illnau-Effretikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

September 27, 2017German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Illnau-Effretikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017

870. Gemeindeordnung (Illnau-Effretikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon haben am 21. Mai 2017 an der Urne einer Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) zuge- stimmt. Die Änderung besteht im neuen § 26a. Diese Bestimmung regelt im Hinblick auf § 92 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (nGG), das auf den 1. Januar 2018 in Kraft tritt, den mittelfristigen Ausgleich mit Bezug auf dessen Frist und Periode; zudem führt diese Be- stimmung ein Instrument der Haushaltsteuerung im Sinne einer soge- nannten Schuldenbremse ein, indem ab einem bestimmten Grad der Ver- schuldung ein Quorum für die Festsetzung des Budgets gilt.

3. Der neue § 26a GO gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: a) Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 26a GO nicht durch eine Übergangsregelung in der Gemeindeordnung festgelegt wird, bestimmt ihn der Stadtrat. Der Stadtrat sieht die Inkraftsetzung von § 26a GO auf den 1. Januar 2018 vor, wie er in einem Schreiben vom 15. August 2017 an das Gemeindeamt mitgeteilt hat. § 26a GO wird somit gleichzeitig mit dem neuen Gemeindegesetz in Kraft treten. b) In § 26a Abs. 1 Ziff. 1 GO findet sich der Begriff der «Laufenden Rechnung». Das neue Gemeindegesetz verwendet dafür neu den Begriff der «Erfolgsrechnung» (§ 99 Abs. 1 lit. a nGG). In § 26a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 GO finden sich die Begriffe «Voranschläge» (Abs. 1 Ziff. 1), «Voranschlagsjahr» (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) und «Voranschlag» (Abs. 2). Das neue Gemeindegesetz verwendet statt des Begriffs des «Voranschlags» den Begriff des «Budgets» (§ 99 Abs. 1 Ingress nGG). Die Stadt Illnau- Effretikon ist deshalb zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Ge- meindeordnung in § 26a GO die ab 1. Januar 2018 veralteten Begriffe durch die Begriffe des neuen Gemeindegesetzes zu ersetzen.

c) § 26a Abs. 1 Ziff. 1 GO ist, wie dem besagten Schreiben des Stadt- rates (vgl. Ziff. 2) zu entnehmen ist, wie folgt auszulegen: Als Messgrösse, ob «die Laufende Rechnung» [richtig: die Erfolgsrechnung] «durch ge- nügend Eigenkapital (Bestand per 31.12. im aktuellen Voranschlagsjahr [richtig: Budgetjahr]) gedeckt» ist, gilt das Eigenkapital gemäss Plan- bilanz per Ende des Budgetjahrs, für das das Parlament das Budget be- schliesst. d) § 26a Abs. 1 Ziff. 2 GO ist, wie aus dem erwähnten Schreiben des Stadtrates (vgl. Ziff. 2) hervorgeht, wie folgt auszulegen: Als Messgrösse für die «ordentlichen Steuern Rechnungsjahr» gilt der Wert, der im Budget, das das Parlament zu beschliessen hat, eingestellt ist. Diese Zahl wird ins Verhältnis gesetzt zu den langfristigen Schulden im Zeitpunkt der Budget- genehmigung und zu den langfristigen Schulden gemäss Planbilanz per Ende des Budgetjahrs, für das das Parlament das Budget beschliesst. e) Im Übrigen gibt § 26a GO zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon am 21. Mai 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.

II. Die Stadt Illnau-Effretikon wird verpflichtet, § 26a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung ge- mäss Ziff. 3b der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, Post- fach, 8307 Effretikon (ES), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi