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Decision

RRB Nr. 877/2011

Jagdverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

July 6, 2011German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2011

877. Jagdverordnung, Änderung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. April 2011 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf der Teilrevision der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) zur Stellungnahme. Der Entwurf sieht verschiedene Verbesserungen im Bereich Natur- und Artenschutz (z. B. Verbot von Bleischrot für die Wasservogeljagd), Tierschutz (z. B. Verbot bestimmter Hilfsmittel) und im Bereich Wildschadenreduktion (Verlängerung der Jagdzeit beim Schwarzwild und beim Kormoran) vor. Durch die Einführung von Wild- ruhezonen soll der Schutz der Wildtiere vor Störungen durch Freizeit- aktivitäten gestärkt werden. Die Kantone sollen mehr Möglichkeiten erhalten, im Falle von erheblichen Konflikten mit geschützten Arten (Wolf, Luchs, Biber usw.) den Bestand solcher Tierarten zu regulieren. Die meisten Änderungen sind zu begrüssen. Das Verwendungsverbot von Mobiltelefonen für die Jagd ist ersatzlos zu streichen, die Bestim- mungen betreffend die Baujagd, die Verwendung von Nachtzielgeräten und künstlicher Lichtquellen sind zu präzisieren bzw. der Regelungs- kompetenz der Kantone zu übertragen (Art. 2 Abs. 1 lit. c, e und f JSV). Neben der Moorente und dem Rebhuhn sollen vier weitere Vogelarten geschützt werden. Schliesslich soll die Aufnahme einer Vorschrift bean- tragt werden, die den wildtiergerechten Einsatz von Mobilzäunen regelt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern: Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Teilrevision der Jagdver- ordnung Stellung zu nehmen. Den meisten vorgesehenen Änderungen können wir vorbehaltlos zustimmen. Anlass zu Bemerkungen geben folgende Bestimmungen: Art. 2 Abs. 1 Bst.c Baujagd Wir begrüssen das Verbot nicht tierschutzgerechter Jagdmethoden bei der Baujagd. Die Möglichkeit, die Baujagd auf Füchse zu regeln, soll aber weiterhin in der Kompetenz der Kantone bleiben. Wir erkennen keinen zwingenden Grund, diese Jagdart aufgrund von Tierschutzargu-

menten gesamtschweizerisch zu verbieten. Wichtig für eine tierschutz- gerecht durchgeführte Baujagd ist eine gute Ausbildung der Erdhunde, wie sie von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhun- dewesen anhand einer Eignungsprüfung angeboten wird. Antrag: Die Regelungskompetenz für die Baujagd auf Füchse soll bei den Kantonen bleiben. Art. 2 Abs. 1 Bst.e Verbot für Mobiltelefone Neben dem bisherigen Verbot von Funkgeräten soll neu auch die Verwendung von Mobiltelefonen für die Jagd verboten werden. Auch wenn die Begründung im Erläuternden Bericht betreffend die seiner- zeitige Einführung des Verbots für Funkgeräte für die damalige Zeit nachvollziehbar ist, ist ein Verbot von Mobiltelefonen für die Jagd in der heutigen Zeit nicht sinnvoll. Mobiltelefone werden heute überall eingesetzt. Jeder Jagende trägt ein Mobiltelefon auf sich. Gemäss Erläuterungen soll das Verbot für Mobiltelefone «für die Jagd» (koordiniertes Aufspüren, Nachstellen, Abpassen, Zutreiben, Fangen und Beschiessen von Wildtieren) gelten, dass aber von diesem Verbot das Mitführen und Verwenden der Geräte «auf der Jagd» (Sicherheitsaspekte, Notfälle, Nachsuchen von beschos- senem und/oder verletztem Wild) ausgeschlossen sei. Diese Unterschei- dung ist nicht praxistauglich; ob eine Person ein Mobiltelefon «für die Jagd» oder «auf der Jagd» mitführt oder dieses allenfalls nur geschäft- lich verwendet, ist nicht erkennbar. In den dicht besiedelten Gebieten des Kantons Zürich ist das Mobil- telefon zu einem wichtigen Hilfsmittel auf und für die Jagd geworden. Eine gross angelegte Bewegungsjagd oft mit Dutzenden von Jägern und Treibern ist ohne den Einsatz von Mobiltelefonen nicht mehr durch- führbar. Ein Ziel der Revision ist, den Schutz der Wildtiere vor Störun- gen durch den Freizeitbetrieb zu verbessern. Die Jagd selber soll mit möglichst geringen Störungen ausgeführt und so effizient und effektiv wie möglich durchgeführt werden können. Mobiltelefone verbessern die Sicherheit des Jagdbetriebs erheblich, machen ein schnelles Um- disponieren bei unerwarteten Störungen, wie sie in den intensiv genutz- ten Wäldern des Mittellandes immer häufiger vorkommen, erst möglich und tragen insbesondere auf Bewegungsjagden erheblich zum Jagd- erfolg bei. Antrag: Art. 2 Abs. 1 Bst. e ist ersatzlos zu streichen. Art. 2 Abs. 1 Bst. f Verbot künstlicher Lichtquellen Das Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen sollte aufgeho- ben und die Entscheidung über die Zulassung an die Kantone delegiert werden. Die Schwarzwildjagd ist in dicht besiedelten Gebieten ohne

künstliche Lichtquelle nur sehr eingeschränkt und unter erhöhten Risi- ken möglich. Seit über zehn Jahren wird im Kanton Zürich gestützt auf eine Sonderbewilligung der grösste Anteil an Schwarzwild in der Nacht unter Verwendung einer künstlichen Lichtquelle erlegt. Antrag: Das Verbot künstlicher Lichtquellen soll gestrichen und die Regelungskompetenz den Kantonen delegiert werden. Art. 2 Abs. 1 Bst. f Verbot von Nachtsichtzielgeräten Anstelle der bisherigen Formulierung «Visiervorrichtung mit elektro- nischen Bildumwandlern» soll neu der Begriff «Nachtsichtzielgeräte» verwendet werden. Nachtsichtzielgeräte sind verhältnismässig kom- pakte Geräte, welche die optische Zielvorrichtung (Zielfernrohr, das als Einzelgerät unabdingbar ist für die Jagd) mit dem Nachtsichtgerät (das als Einzelgerät zur Beobachtung gestattet ist) in einem Gerät kombi- nieren. Diese Präzisierung ist sehr zu begrüssen. Unklar bleibt bei dieser Formulierung, ob die heute bereits verwendeten Gewehrmon- tagen – Montage eines an sich legalen Nachtsichtgerätes anstelle des Zielfernrohres (zur Beobachtung, ohne Zielvorrichtung) und unmittel- bar davor montierter verhältnismässig einfacher Zielhilfe, wie sie auf Drückjagden als reguläre Zielhilfe verwendet werden (Doctor Optic, Aimpoint usw.) – gestattet sind oder nicht. Dabei handelt es sich rein technisch ja nicht um ein Nachtsichtzielgerät. Es ist eine Formulierung zu verwenden, die auch diese Praxis unmissverständlich verbietet. Antrag: Bst. f ergänzen: Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombina- tionen mit vergleichbarer Funktion Art. 3bis Abs. 1 Schutz weiterer Vogelarten Der Schutz der Moorente und des Rebhuhns wird begrüsst. Die Be- stände von Waldschnepfe, Haubentaucher, Alpenschneehuhn und Birk- huhn sind in der Schweiz ebenfalls rückläufig. Gründe dafür liegen in der Veränderung des Lebensraums und den zunehmenden Störungen. Die Schweiz trägt eine wesentliche Verantwortung für den europäi- schen Bestand dieser Vogelarten. Arten, deren Bestände gesamtschwei- zerisch rückläufig sind, deren Lebensräume bedroht oder vielfältigen Störungsfaktoren ausgesetzt sind, ist eine Bejagung nicht zu verantwor- ten. Dies gilt auch dann, wenn die Jagd allein keine zentrale Rolle spielt für den Rückgang der Bestände. Antrag: Waldschnepfe, Haubentaucher, Alpenschneehuhn und Birk- huhn sind ebenfalls zu schützen. Art. 3bis Abs. 2 Bst.c Schonzeit für Rabenvogelarten Eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli für die Rabenvogelarten einzurichten, ist zum Schutz der Altvögel und ihrer Brut nötig. Zu be- achten ist aber, dass in dieser Zeit (Ende April bis Mitte Mai) die

Rabenkrähen oft grosse Schäden beim frisch keimenden Mais verur- sachen. Die Schäden werden aber nicht von den Paarkrähen (Brutvogel- paaren) verursacht, sondern von den grossen Junggesellenschwärmen. Diese können ohne grosse Fachkenntnisse von den Paarkrähen unter- schieden werden, sodass ohne Gefahr für die Elterntiere auf deren Schutz verzichtet werden kann. Die Erhaltung von Paarkrähen und ihren Revieren liegt auch im Interesse der Jägerschaft und der Land- wirtschaft, da diese Paare die grossen Schwärme fernhalten können. Die Bekämpfung bzw. Vergrämung der Rabenkrähe nur über das Ab- wehrrecht kann den Landwirtinnen und Landwirten kaum zugemutet werden. Antrag: Die Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli soll auf Raben- krähenpaare beschränkt werden. Art. 4bis Wildruhezonen Die Verankerung von Wildruhezonen wird begrüsst. Wildruhezonen sind als Instrumente der Besucherlenkung für den Schutz sensibler Arten (z. B. Auerhuhn, Schneehuhn) unverzichtbar. Die Festlegung er- folgt in den einzelnen Kantonen gestützt auf unterschiedliche planungs- rechtliche Grundlagen. Die vorgeschlagene Bestimmung ändert an dieser Vorgehenspraxis nichts. Auch die Vereinheitlichung der Gebiets- markierung, die vorgesehene Veröffentlichung der Zonen und des darin begehbaren Routennetzes durch Swisstopo werden ausdrücklich be- grüsst. Abzulehnen ist hingegen Abs. 3, wonach die Kantone ihre Pla- nung der Wildruhezonen dem BAFU vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Verschiedene Kantone haben jahrelange Erfahrung im Ausscheiden von Wildruhezonen. Zudem sind am Prozess der Zo- nenausscheidung verschiedene Akteure aus Gemeinden, Jagdorganisa- tionen oder Jagdrevieren und den kantonalen Verwaltungen beteiligt. Die Information des Bundesamtes über ausgeschiedene Zonen in den Kantonen findet bereits heute statt und wird durch den neuen Abs. 4 für die Kantone zur Pflicht. Eine Kontrolle durch das Bundesamt ist daher nicht notwendig. Antrag: Art. 4bis Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen. Ergänzende Bestimmung zu Mobilzäunen Es ist bekannt, dass immer wieder Wildtiere sich in unsachgemäss erstellte oder unterhaltene Mobilzäune, vor allem Schafweidenetze (Flexinet), verheddern und oft auf qualvolle Weise verenden. Vor Kur- zem wurde erstmals im Kanton Zürich ein Schafhalter wegen fahrläs- siger qualvoller Tötung eines Rehbocks (Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz) bestraft. Der Schutz der Wildtiere erfordert aber, dass eingegriffen werden kann, bevor es zu einem Unfall kommt. Dazu ist die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Antrag: Die Verordnung ist wie folgt zu ergänzen: Zäune, insbeson- dere Mobilzäune, sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie für die Wildtiere keine Gefahr darstellen.

II. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi