RRB Nr. 908/2023
Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Sozialplan
July 12, 2023German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023
908. Wirtschaftsschule KV Wetzikon (Sozialplan)
Erwägungen
Mittels Leistungsauftrag vom 5. August 2019 hat der Kanton Zürich den Kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti gestützt auf § 10 Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008 (EG BBG; LS 413.31) letztmals mit der Führung der Wirt- schaftsschule KV Wetzikon für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. August 2023 beauftragt. Die Schule führte entsprechend die berufliche Grund- bildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für den Beruf Kauffrau/Kaufmann durch. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 bean- tragte der Kaufmännische Verein Wetzikon-Rüti eine Verlängerung der Leistungsvereinbarung um vier Jahre. Am 15. Dezember 2022 zog der Kaufmännische Verein Wetzikon-Rüti das Verlängerungsgesuch zurück, weil das verhältnismässig kleine Einzugsgebiet der Schule und die damit verbundene begrenzte Anzahl von Lernenden einen wirtschaftlich sinn- vollen Betrieb bei der Umsetzung der revidierten Bildungsverordnung «KV 2023» für die kaufmännischen Berufe nicht mehr zuliessen. Damit läuft der Leistungsauftrag auf Ende Schuljahr 2022/2023 aus. Aufgrund der Einstellung des Schulbetriebs wurde den Mitarbeitenden im Februar 2023 auf Ende August 2023 die Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus- gesprochen. Von den Kündigungen sind 20 Personen betroffen. Die Mitarbeiten- den wurden von der Schulleitung ab Mitte Dezember 2022 laufend über den aktuellen Stand informiert. Die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (VPV) und der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste Zürich (VPOD) wurden Ende Januar 2023 über die Entlassungen informiert. Da der Kanton die Kosten des Personalaufwands der Wirtschafts- schule KV Wetzikon trägt, untersteht das Personal dem kantonalen Personalrecht (§ 21 Abs. 3 EG BBG). Die Bildungsdirektion hat in An- wendung von § 27 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) in Verbindung mit §§ 16d ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) einen Sozialplan ausgearbeitet. Die Leistungen gemäss Sozialplan und die Situation der Mitarbeitenden lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Der Sozialplan sieht Abfindungen zwischen zwei und acht Monats- löhnen vor. Es liegt kein Härtefall vor. Die gesamten Kosten für die Abfindungen betragen Fr. 859 288. – Den Mitarbeitenden wird eine berufliche Standortbestimmung in einem Berufsinformationszentrum im Umfang von Fr. 2000 (§ 16e Abs. 1 VVO) angeboten. Stattdessen können die Mitarbeitenden auf ihren Wunsch einen Beitrag an eine Weiterbildung im Umfang von Fr. 2000 (§ 16e Abs. 2 VVO) beanspruchen. Auf begründeten Antrag hin kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Betrag für die Unterstützungsmassnahmen nach § 16e Abs. 2 VVO bis auf Fr. 5000 erhöhen. Die Kosten dieser Massnahmen betragen insgesamt höchs- tens Fr. 90 000. – Bei fünf Mitarbeitenden erfolgt eine Entlassung altershalber gemäss § 24b lit. c PG. Die Kosten für diese Massnahme betragen Fr. 310 632. Gesamthaft werden 12,5 Stellen abgebaut. Der Sozialplan führt zu Kosten von insgesamt Fr. 1 259 920, einschliesslich Sozialleistungen. Die Kosten pro abgebaute Stelle belaufen sich auf Fr. 100 794. Dabei handelt es sich um Maximalkosten. Die Abfindungen werden gemäss § 17 Abs. 4 VVO um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Ein- kommens gekürzt. Zudem fallen Kosten für Unterstützungsmassnahmen nur an, sofern diese für eine weitere Stellensuche notwendig sind. Den VPV und dem VPOD wurde der Entwurf des Sozialplans am 1. Juni 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. Seit der Änderung des Per- sonalgesetzes, die am 1. Oktober 2022 in Kraft trat (OS 77, 393), werden mehr Dienstjahre und mehr Altersjahre in einem Abfindungsrahmen zusammengefasst. Die VPV beanstanden angesichts der grösseren Rah- men die Fortführung der bisherigen Praxis. Danach wird der individuelle Abfindungsanspruch ausgehend vom Minimum des Abfindungsrahmens ermittelt. Sie plädieren für grösseres Ausnutzen des Ermessensspielraums und beantragen höhere Abfindungssummen als vorgeschlagen. Der VPOD anerkennt die Bestrebung, mit dem Sozialplan auf die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Mitarbeitenden einzugehen. Er bemängelt das sehr kurzfristige Verfahren, das aufgrund des kurz- fristigen Rückzugs der Leistungsvereinbarung durchgeführt werden musste. Dies habe bei den Mitarbeitenden grosse Unsicherheiten ausge- löst. Zudem seien die Beratungs- und Vermittlungsangebote gemäss § 16e Abs. 1 VVO unzureichend zur Verfügung gestellt worden. Die Kommu- nikation um die Nichterneuerung der Leistungsvereinbarung, der Er- stellung des Sozialplans und der Möglichkeit einer Übernahme durch die Berufsfachschule Uster sei als ungenügend wahrgenommen worden.
Der VPOD fordert deshalb neben Anpassungen an den Prozessen einen zusätzlichen Abfindungsmonat für alle von der Entlassung betroffenen Mitarbeitenden. Zusätzlich fordert er für vier Personen einen weiteren zusätzlichen Abfindungsmonat, da deren über 20-jährige Dienstzeit bei der Abfindungsfestlegung unzureichend berücksichtigt worden sei. Schliesslich teilt der VPOD mit, dass er die Haltung der VPV hinsichtlich der Praxis zur Festlegung der Abfindungshöhe teile und eine höhere Be- reitschaft zur Ausnutzung der Abfindungsrahmen begrüssen würde. Aufgrund der sehr kurzfristigen Ankündigungen der Personalmass- nahmen wurden die ursprünglich vorgesehenen Abfindungen um einen Monatslohn pro Person erhöht. Dies ist in den vorn aufgeführten Leis- tungen bereits berücksichtigt. Betreffend die Dienstjahre ist anzumerken, dass diese bereits bei den Abfindungsrahmen berücksichtigt sind und deshalb nicht zusätzlich abfindungserhöhend berücksichtigt werden können. Das Personalamt stimmte den vorgesehenen Sozialplanleistungen zu. Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, so gelten gemäss § 16a Abs. 3 VVO die Kosten für einen Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den Regelungen für das Staatspersonal ergeht, als ordentliche Personalkosten. Gestützt auf § 36 Abs. 1 EG BBG ist ein Kostenanteil von 100% der an- rechenbaren Kosten auszurichten. Es handelt sich um eine einmalige, ge bundene Ausgabe gemäss § 2 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Für den Sozialplan sind in der Erfolgsrechnung zulasten der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung, Fr. 1 259 920 zu bewilligen. Die Kosten sind im Budget 2023 nicht enthalten und deshalb innerhalb der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zu kompensieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sozialplan für die Schliessung der Wirtschaftsschule KV Wet- zikon wird festgelegt.
II. Dem Kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti wird für den Sozial- plan an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 259 920 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 1 259 920, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, bewilligt.
III. Mitteilung an den Kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti, Stephan Berndt, Gewerbeschulstrasse 10, 8620 Wetzikon, die Vereinigten Per- sonalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident, Härdlen- strasse 11, 8302 Kloten), den Schweizerischen Verband des Personals öf- fentlicher Dienste Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär, Birmens- dorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli