RRB Nr. 914/2021
Verordnung über die Beiträge an die Gemeinden gemäss § 29 Strassengesetz , Vernehmlassung, Ermächtigung
August 25, 2021German7 min
Source zh.ch
Verordnung über die Beiträge an die Gemeinden gemäss § 29 Strassengesetz , Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021
914. Verordnung über die Beiträge an die Gemeinden gemäss § 29 Strassengesetz (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Auftrag Am 27. September 2020 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) zu. Dabei wurde das StrG im Wesentlichen um eine neue Bestimmung ergänzt (neuer § 29 Abs. 1 StrG) und eine Bestimmung wurde angepasst (neuer § 31 StrG). Der neue § 29 Abs. 1 StrG sieht vor, dass die Gemeinden Beiträge aus dem Strassenfonds für den Unterhalt ihrer Gemeindestrassen erhalten. Bei den neuen Beiträgen an die Gemeinden handelt es sich um zweckgebundene Staatsbeiträge, und zwar um Kosten- beiträge gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Massgebend für die Bemessung der Beiträge ist die Anzahl Kilometer Gemeindestrassen pro Gemeinde, die vom motorisierten Individualver- kehr befahren werden können (§ 29 Abs. 1 StrG). Entsprechend muss der Kanton (unter Mitwirkung der Gemeinden) das anrechenbare Gemeinde- strassennetz ermitteln und dieses verbindlich festlegen, bevor er die neuen Beiträge berechnen und ausrichten kann. Zur Umsetzung des neuen § 29 Abs. 1 StrG sind Ausführungsbestim- mungen notwendig, welche die Ermittlung und Festlegung des anrechen- baren Gemeindestrassennetzes sowie weitere Vollzugsfragen betreffend Organisation, Verfahren und Bemessung der Beiträge regeln. Für den Er- lass dieser Vollzugsvorschriften ist der Regierungsrat zuständig (Art. 67 Abs. 2 Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Staatsbeitragsgesetz). Damit die Ersterhebung und Festlegung des anrechenbaren Strassen- netzes möglichst rasch und gestützt auf eine verbindliche Rechtsgrund- lage erfolgen kann, hat die Volkswirtschaftsdirektion einen Verordnungs- entwurf erarbeitet, der den Gemeinden zur Vernehmlassung unterbrei- tet werden soll.
B. Grundzüge der neuen Verordnung Erhebung der Angaben zum anrechenbaren Strassennetz Eine zuverlässige Festlegung des Netzes ist zwingende Voraussetzung für die Bemessung, die Budgetierung und die Auszahlung der Beiträge ge- mäss dem neuen § 29 Abs. 1 StrG. Der Kanton verfügt zwar über Daten- sätze, aus denen sich das anrechenbare Netz annäherungsweise ermitteln lässt. Die Angaben sind jedoch nicht lückenlos, weshalb die Gemeinden bei deren Erhebung mitzuwirken haben. In der Verordnung sind dement- sprechend die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Erhe- bung und Nachführung des anrechenbaren Strassennetzes zu regeln. Der Kanton wird den Gemeinden eine Datenplattform zur Verfügung stellen, mit der die anrechenbaren Strassen dokumentiert werden kön- nen. Über das Vorgehen und die technischen sowie organisatorischen Ein- zelheiten der Erhebung werden die Gemeinden vom Amt für Mobilität informiert. Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Strassen Der neue § 29 Abs. 1 StrG enthält bereits die wesentlichen Kriterien zur Bestimmung, welche Strassen für die Bemessung der Beiträge anre- chenbar sind. Das Hauptkriterium, wonach die Strassen «vom motorisier- ten Individualverkehr befahren werden können» müssen, ist indessen un- klar, da der Begriff «motorisierter Individualverkehr» zahlreiche verschie- dene Fahrzeugtypen umfasst. Dieser Begriff bedarf daher der Präzisie- rung in der Verordnung. Festlegung von Zuständigkeiten und Verfahren Schliesslich sind die für die Umsetzung und Abwicklung der neuen Staatsbeiträge erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen. Dazu sind die Kompetenzen zur Erhebung und Festlegung des anrechen- baren Netzes innerhalb der kantonalen Verwaltung zu regeln. Inkraftsetzung und Ausrichtung der Beiträge Der neue § 29 StrG sowie die ausführende Verordnung sollen bis spä- testens Mitte 2022 in Kraft gesetzt werden. So können 2022 die Erhebung und die Festlegung des anrechenbaren Netzes erfolgen. Gestützt darauf können rechtzeitig für den Budgetprozess des Kantons wie auch der Ge- meinden die Werte für das Budget 2023 ermittelt werden. Eine erste Aus- zahlung der Beiträge ist somit für 2023 möglich, sofern nicht Rechts- mittel (beispielsweise gegen die Festlegung des anrechenbaren Strassen- netzes) zu einer Verzögerung führen.
C. Auswirkungen Die Verordnung regelt die Beteiligung der Gemeinden an den Einnah- men des Strassenfonds. Diese neuen Beiträge treten neben den bestehen- den Beitrag des Strassenfonds an den geografisch-topografischen Sonder- lastenausgleich gemäss § 29 Abs. 2 StrG. Gemäss § 43 der Finanzaus- gleichsverordnung vom 17. August 2011 (FAV, LS 132.11) umfasst dieser Beitrag 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds. Für die Bei- träge gemäss dem neuen § 29 Abs. 1 StrG sowie den Beitrag an den geo- grafisch-topografischen Sonderlastenausgleich sollen gemäss dem neuen § 31 StrG mindestens 20% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds verwendet werden. Für die Beiträge gemäss dem neuen § 29 Abs. 1 StrG sind somit min- destens 17% der Einlagen in den Strassenfonds vorzusehen. Dies ent- spricht voraussichtlich rund 72 Mio. Franken pro Jahr. Im Unterschied zum Beitrag des Strassenfonds an den geografisch-topografischen Sonder- lastenausgleich, dessen Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird, liegt die Festlegung des Anteils an den Einlagen des Strassenfonds für den Unter- halt der Gemeindestrassen in der Zuständigkeit des Kantonsrates. Der genaue Anteil ist deshalb jährlich mit dem Budget festzulegen. Die den Gemeinden neu zufliessenden finanziellen Mittel unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindung. Dies gilt insbesondere für die ge- mäss dem Verkehrsabgabengesetz (LS 741.1) erhobenen Gebühren, aber auch teilweise für die Anteile des Kantons an den Einnahmen des Bun- des aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und der Mine- ralölsteuer. Da diese finanziellen Mittel in die allgemeinen Haushalte der Gemeinden fliessen, soll deren zweckgemässe Verwendung, wie sie § 12 des Staatsbeitragsgesetzes verlangt, gewährleistet werden. Da der Bei- trag aus dem Strassenfonds nicht höher sein soll als die Gesamtaufwen- dungen der Gemeinden, sind die Gemeinden auf Anfrage hin verpflichtet, gegenüber dem Kanton im Rahmen der Rechnungslegung die ordnungs- gemässe Verwendung dieser Gelder offenzulegen. Es ist zu klären, in wel- chem Umfang und auf welche Weise das Staatsbeitragscontrolling vor- genommen werden soll, wie es § 17a des Staatsbeitragsgesetzes von den Direktionen verlangt. Die Umsetzung des neuen § 29 Abs. 1 StrG bedeutet einen adminis- trativen Mehraufwand, sowohl für den Kanton als auch für die Gemein- den. Während beide Staatsebenen insbesondere von der erstmaligen Umsetzung betroffen sind, verleibt dem Kanton dauerhaft ein Zusatz- aufwand für die Pflege der Strassennetzdaten, das Controlling sowie die Auszahlung der Beiträge. Dieser Mehraufwand wird personell voraus- sichtlich rund 100 Stellenprozente betragen. Zudem entsteht dem Kan- ton für externe Unterstützung zur erstmaligen Bereitstellung der Daten- plattform ein Aufwand von voraussichtlich rund Fr. 100 000.
Der Erlass der Verordnung gibt Gelegenheit, die bestehende Ausfüh- rungsbestimmung zu § 29 Abs. 2 StrG, § 43 FAV, mit den inhaltlich ver- wandten Ausführungsbestimmungen zum neuen § 29 Abs. 1 StrG in der vorliegenden Verordnung zusammenzuführen. Zudem sind die Beiträge gemäss dem neuen § 29 Abs. 1 StrG in den Anhang 2 zur Finanzcont- rollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) aufzunehmen, um sie der Ausgabenkompetenz der Volkswirtschaftsdirektion zu unterstellen.
D. Regulierungsfolgeabschätzung Diese Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1).
E. Ermächtigung Die Volkswirtschaftsdirektion soll ermächtigt werden, ein Vernehm- lassungsverfahren zur ausführenden Verordnung über die Leistung von Beiträgen aus dem Strassenfonds an die Gemeinden für den Unterhalt ihrer Gemeindestrassen durchzuführen. Gleichzeitig erfolgt die verwal- tungsinterne Konsultation bei den betroffenen Direktionen im dafür vorgesehenen Mitberichtsverfahren. Die Frist für die Vernehmlassung und das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren beträgt in der Regel drei Monate (§§ 14 und 17 Rechtsetzungsverordnung vom 29. November 2000 [LS 172.16]). Angesichts des überschaubaren Umfangs des Verord- nungsentwurfs sowie der angestrebten Erstauszahlung von Beiträgen im Jahr 2023 erscheint eine verkürzte Vernehmlassungsfrist von zwei Mo- naten angemessen.
F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist erst mit Beginn des Vernehmlassungsverfahrens zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkwirtschaftsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungs- verfahren zum Entwurf der Verordnung über die Beiträge an die Gemein- den gemäss § 29 Strassengesetz durchzuführen.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn des Vernehmlassungsverfah- rens nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanz- direktion, die Baudirektion sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli