RRB Nr. 919/2013
Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, Schreiben an das EDI
August 21, 2013German4 min
Source zh.ch
Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013
919. Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen
Erwägungen
Veterinärdienst (Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 6. Juni 2013 das Anhörungsverfahren zur Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) eröffnet. Hauptgrund für die neue Verordnung sind die Fortschritte in der Schaffung des gemein- samen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette, das von den Bundesämtern für Landwirtschaft (BLW), für Veterinär- wesen (BVET) und für Gesundheit (BAG) zur Erfüllung der Vollzugs- aufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebens- mittelsicherheit aufgebaut wird. In diesem Zusammenhang wurde das bisherige Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet) weiterentwickelt und wird nun als Informationssystem ASAN in das Agate integriert, einem Internetportal, das dem raschen und einfachen Zugang zu Daten und Informationen aus der Verwaltung aus den Berei- chen Landwirtschaft, Tiere und Nahrungsmittel dient. Weiter wird die bisherige Labordatenbank des BVET durch ein Nachfolgesystem, die Labordatenbank ALIS, ersetzt. Sie ist mit dem Informationssystem ASAN verknüpft. Die beiden Informationssysteme werden als Subsysteme im zentralen Informationssystem entlang der Lebensmittelkette integriert. Die vorgeschlagenen Neuerungen sind weitgehend technischer Natur. Sie dienen der schlanken Umsetzung von Tiergesundheitsprogrammen und der effizienten Bewältigung von allfälligen Seuchenzügen und sind im Grundsatz zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Veterinärwesen, Frau Margot Berchtold, Schwar- zenburgstrasse 155, 3003 Bern; auch per E-Mail an: margot.berchtold@ bvet.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ver- ordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinär- dienst (ISVet-V) und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die neue Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V). Die Weiterentwicklung des Informationssystems für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet) zum Informationssystem ASAN und die Integration der Informations- systeme für den Veterinärdienst in das zentrale Informationssystem entlang der Lebensmittelkette erachten wir als notwendig und sehr wichtig. Nur mit einem funktionierenden Informationssystem können die heutigen Herausforderungen des Schweizerischen Veterinärdiens- tes zielgerichtet und effizient bewältigt werden. Namentlich sind eine effiziente Umsetzung von Tiergesundheitsprogrammen und eine effi- ziente Bewältigung von Seuchenzügen nur mit einer guten Fachapplika- tion für den Veterinärdienst in der Schweiz möglich. In diesem Sinne er- suchen wir Sie, dafür besorgt zu sein, dass die zusätzlich erforderlichen Realisierungsschritte im ASAN weiterhin mit hoher Priorität vorange- trieben werden, wobei darauf zu achten sein wird, dass Stammdatensät- ze aus weiteren Systemen wie dem Betriebs- und Unternehmensregis- ter (BUR) und dem Agrarinformationssystem AGIS im für den Vollzug erforderlichen Umfang abgebildet und verfügbar gemacht werden.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 4 Antrag: In Abs. 2 Bst. h sind die Aufzählung um die Identifikations- nummer und das Geschlecht zu ergänzen. Begründung: Das Geschlecht und die Identifikationsnummer (Ohr- markennummer) sind wichtige Stammdaten, die beim Vollzug benötigt werden. Art. 7 Antrag: Abs. 5 ist zu präzisieren. Begründung: Bei der in der Vernehmlassungsversion vorgeschlagenen Formulierung von Abs. 5 ist nicht klar, in welchem Umfang Kantone, die ASAN nur für einen Teil der Geschäftsprozesse nutzen, die Kosten für die standardisierte Übermittlung der Daten der übrigen Prozesse selbst tragen müssen. Dies ist zu präzisieren. Art. 10 Antrag: In Abs. 2 Bst. b ist vorzusehen, dass die Nutzungsvereinbarun- gen mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden abgeschlossen werden.
Begründung: In verschiedenen Kantonen gehören die zuständigen Behörden unterschiedlichen Organisationseinheiten an. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, die Nutzungsvereinbarung mit den Kantonen abzuschliessen. Art. 12 Antrag: In Abs. 1 ist zu präzisieren, dass die Vertreterinnen und Ver- treter der Kantone aus den kantonalen Veterinärdiensten (Kantonstier- ärztinnen und -tierärzte) stammen müssen. Begründung: Es sind Kenntnisse der Fachprozesse und Abläufe notwen- dig, um die Aufgaben im Gemeinsamen Ausschuss erledigen zu können. Art. 28 Vgl. Antrag und Begründung zu Art. 10. Anhang I; Allgemeine Bemerkung Antrag: In der Tabelle der Zugriffsrechte sollten die gleichen Begriffe verwendet werden, wie in den Ziff. 1.1 und 1.2 von Anhang I (z. B. Da- tenquelle statt Datenherkunft und Behörden/Berechtigte statt Anwen- derin/Anwender). Anhang I, Ziff. 2.2 Antrag: Die Auflistung der Fachprozesse ist an die jüngsten Entscheide des Gemeinsamen Ausschusses anzupassen. Anhang I, Ziff. 2.5 Antrag: Die Auflistung wird an die Entscheide des Gemeinsamen Ausschusses anzupassen sein, die im Herbst 2013 gefällt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi