RRB Nr. 920/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Birmensdorf-Aesch, neue Statuten, Genehmigung
June 29, 2022German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Birmensdorf-Aesch, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022
920. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Birmensdorf-Aesch)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Birmensdorf und Aesch bilden seit 2006 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 1415/2006). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Novem- ber 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ein- gelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Bir- mensdorf-Aesch enthalten die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 3. Juni 2009.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Statuten übt das Gemeindeparlament oder in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand bei Urnenab- stimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auflösung des Zweck- verbands sowie über grundlegende Änderungen der Statuten ein eige- nes Antragsrecht neben dem Antragsrecht der Feuerwehrkommission aus. Diese Bestimmung widerspricht teilweise dem Urteil des Verwal- tungsgerichts VB.2021.00507 vom 11. November 2021, wonach bei Auf- lösung und Rechtsformumwandlung eines Zweckverbands nicht der Vorstand des Zweckverbands, sondern das zuständige Organ der einzel- nen Verbandsgemeinden (Gemeindevorstand oder Gemeindeparlament) Antrag zuhanden der Stimmberechtigten zu stellen hat. Aus diesem Grund ist die in Art. 14 Abs. 2 der Statuten vorgesehene Antragsrege- lung dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auflösung und Rechtsformumwandlung des Zweckverbands die Antragstellung zu-
handen der Stimmberechtigten einzig durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die Feuerwehrkommis- sion erfolgt. b) Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten steht der Feuerwehr- kommission unübertragbar die Beratung von und die Antragstellung zu allen Vorlagen zu, über welche die Stimmberechtigten oder die Ver- bandsgemeinden beschliessen. Hier gilt das bei Erwägung 3a Ausge- führte sinngemäss. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten ist dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auflösung und Rechtsformum- wandlung des Zweckverbands die Antragstellung durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die Feuer- wehrkommission erfolgt. c) In Art. 44 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Sta- tuten konnten erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Genehmi- gung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- lässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckver- bandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmun- gen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Birmensdorf-Aesch werden im Sinne der Erwägungen 3a und 3b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Feuerwehr Birmensdorf- Aesch, Gemeindeverwaltung Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli