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Decision

RRB Nr. 924/2022

Änderung der Aufsichtsverordnung, Schreiben an das EFD

June 29, 2022German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022

924. Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz,

Erwägungen

gebundenes Vermögen, Verhaltensregeln und Versicherungs- vermittlung), Vernehmlassung Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat das Eidgenössische Finanzdeparte- ment das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versiche- rungsunternehmen (Aufsichtsverordnung; SR 961.011) eröffnet. Die vorgesehene Änderung der Aufsichtsverordnung beruht im We- sentlichen auf der Teilrevision des übergeordneten Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunterneh- men (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01), welche die eidge- nössischen Räte am 18. März 2022 beschlossen haben. Die vorgeschlage- nen Ausführungsbestimmungen in der Aufsichtsverordnung umfassen insbesondere: – risikobasierte Erleichterungen in der Aufsicht für kleinere Versiche- rungsunternehmen, – stufengerechte Bestimmungen zur Solvenz und zum gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen, – Verhaltensregeln für Versicherungsunternehmen sowie Versiche- rungsvermittlerinnen und -vermittler beim Vertrieb von qualifizier- ten Lebensversicherungen, – strengere Regeln für die Versicherungsvermittlung zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, – Bestimmungen zu Versicherungszweckgesellschaften. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich ist von der Verordnungs- änderung ebenfalls nicht betroffen. Als kantonale öffentlich-rechtliche Versicherung gilt sie nicht als privates Versicherungsunternehmen, weshalb sie dem VAG und den Ausführungsbestimmungen in der Auf- sichtsverordnung nicht untersteht. Dies ergibt sich aus der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (vgl. BGE 138 I 378 E. 9.5 S. 402) und wurde auch in der Botschaft vom 21. Oktober 2020 zur Änderung des Versi- cherungsaufsichtsgesetzes bekräftigt (BBl 2020 8967, S. 8978).

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (SR 961.011) Stellung zu neh- men. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagene Verordnungsänderung befürworten wir grund- sätzlich, weil damit die Eintrittshürden in den Versicherungsmarkt ge- senkt werden und dadurch der Wettbewerb gestärkt wird. Die Anpas- sungen erhöhen die Flexibilität und bieten den Versicherungsunterneh- men zusätzlichen Raum für Innovationen. Sie dürften damit Wachstums- potenzial für neue Anbieterinnen und Anbieter von Versicherungs- dienstleistungen schaffen und den Versicherungsstandort Schweiz weiter stärken. Davon kann der Kanton Zürich als wichtiger Versicherungs- standort besonders profitieren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli