RRB Nr. 925/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
September 1, 2021German6 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2021
925. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Geroldswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Geroldswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Geroldswil (GO) beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Geroldswil aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 10 Abs. 2 GO sieht unter anderem vor, dass sämtliche Recht- setzungsbefugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 13 GO vom fakultativen Referendum ausgenommen sind. Art. 86 Abs. 3 KV garan- tiert, dass in der Gemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen kann, dass über einen Beschluss der Ge- meindeversammlung nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Abs. 4 sieht sodann vor, dass das Gesetz die Geschäfte bestimmt, die von der nachträglichen Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Im Rahmen der Revision der Kantonsverfassung wurde das Institut der nachträglichen Urnenabstimmung gestärkt. Mit Art. 86 Abs. 3 KV wird dem Vorwurf entgegengetreten, dass die Gemeindeversammlung leicht manipulier- bar sei, da sie oft schlecht besucht und nicht repräsentativ zusammen- gesetzt sei. § 10 Abs. 2 GG sieht in Ausführung von Art. 86 Abs. 4 KV einige wenige Ausnahmen vom fakultativen Referendum vor. Dabei listet § 10 Abs. 2 lit. a–d GG einzelne, ausgewählte Geschäfte auf und lit. e sieht schliesslich vor, dass die Gemeindeordnung weitere Geschäfte bezeichnen kann, über die keine nachträgliche Urnenabstimmung durch- geführt werden soll. In Art. 10 Abs. 2 GO sollen jedoch nicht nur ein- zelne Geschäfte vom fakultativen Referendum ausgeschlossen werden,
sondern sämtliche Erlasse und damit eine ganze Geschäftsgruppe. Hinzu kommt, dass es sich beim Erlass von wichtigen Rechtssätzen um eine Kernaufgabe der Gemeindeversammlung handelt. Die in Art. 10 Abs. 2 GO vorgesehene Regelung, sämtliche Rechtssätze vom fakultativen Re- ferendum auszuschliessen, führt dazu, dass dieses beinahe nur noch bei Ausgabenbeschlüssen zur Anwendung gelangt. Der nachträglichen Urnenabstimmung werden damit in einem derart weitreichenden Um- fang Geschäfte entzogen, dass dies mit dem Sinn und Zweck des fakulta- tiven Referendums nicht mehr vereinbar und der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf nachträgliche Urnenabstimmung ausgehöhlt ist. In Art. 10 Abs. 2 GO ist daher der Ausdruck «die Rechtssetzungs- befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 13» von der Geneh- migung auszunehmen. b) Gemäss Art. 16 Ziff. 4 GO ist die Gemeindeversammlung innerhalb Budget unter anderem für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Er- höhung von einmaligen Ausgaben von Fr. 500 001 bis und mit Fr. 3 000 000 zuständig. Demgegenüber ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO der Ge- meinderat innerhalb Budget unter anderem für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 100 000 zuständig. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, welches Organ für die Bewilligung von Zusatzkrediten innerhalb Budget für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 500 000 zuständig ist. Um die hierdurch entstehende Lücke in der Regelung der Befugnis zur Bewilligung von Zusatzkrediten innerhalb Budget für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben zu schlies- sen, sind Art. 16 Ziff. 4 und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO zugunsten eines demokratischeren Verfahrens so auszulegen, dass die Bewilligung von Zusatzkrediten innerhalb Budget für die Erhöhung von neuen einmali- gen Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 500 000 der Gemeindeversamm- lung zu unterbreiten sind. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 16 Ziff. 4 und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO so aufeinander abzustimmen, dass eine eindeutige Zu- ständigkeitsregelung für die Bewilligung von Zusatzkrediten innerhalb Budget für die Erhöhung von neuen einmaligen Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 500 000 entsteht. c) Gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO ist der Gemeinderat innerhalb Budget unter anderem für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben (Zusatzkredit) bis Fr. 300 000 zuständig. Demgegenüber ist gemäss Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 GO der Gemeinderat innerhalb Budget für neue wieder- kehrende Ausgaben (erstmaliger Verpflichtungskredit) bis Fr. 100 000 zuständig. Die Betragslimite, bis zu welcher der Gemeinderat Zusatzkre- dite für neue wiederkehrende Ausgaben bewilligen kann, läge damit höher als diejenige, bis zu welcher er erstmalig neue wiederkehrende Ausgaben
bewilligen darf. Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO widerspricht damit § 109 Abs. 1 GG, der besagt, dass sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zu- satzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredi- te richtet, falls die Gemeindeordnung keine strengere Regelung trifft. § 109 Abs. 1 GG schliesst aus, dass für die Bewilligung von Zusatzkre- diten in der Gemeindeordnung eine höhere Betragslimite vorgesehen werden kann als für die erstmalige Bewilligung eines Verpflichtungs- kredits. Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 GO ist daher so auszulegen, dass der Ge- meinderat für die Erhöhung von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 100 000 zuständig ist. Damit erstellt sich auch eine lückenlose Rege- lung zur Bewilligung der Gemeindeversammlung von Zusatzkrediten für neue wiederkehrende Ausgaben innerhalb Budget, wie sie in Art. 16 Ziff. 6 GO geregelt ist. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 GO so aufeinander abzustimmen, dass die Bewilligung von Zusatzkrediten durch den Gemeinderat den Anforderungen von § 109 Abs. 1 GG gerecht werden. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gerolds- wil am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. In Art. 10 Abs. 2 GO wird der Ausdruck «die Rechtssetzungsbefug- nisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 13» von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägungen 3b und 3c anzupassen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Geroldswil, Gemeindeverwaltung, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, den Bezirksrat Dieti- kon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli