Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten, Schreiben an das EVD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. September 2012
927. Erlass einer Verordnung über die Deklaration von Pelzen
Erwägungen
und Pelzprodukten (Anhörung) Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat am 3. Juli 2012 das An- hörungsverfahren zum geplanten Erlass einer Verordnung über die De- klaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) eröffnet. Diese neue Verordnung beruht auf der von den eidgenössi- schen Räten überwiesenen Motion Moser (08.3675) «Deklarationspflicht für Pelze» vom 3. Oktober 2008. Darin wurde der Bundesrat beauftragt, die Rechtsgrundlagen so zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte geschaffen wird. Mit dieser Deklarationspflicht sollen die Konsumentinnen und Konsumenten Klarheit über die Tier- art, die Herkunft und die Haltungsform erhalten. Die vom Parlament geforderte Deklarationspflicht soll gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) umgesetzt wer- den. Art. 3 KIG geht davon aus, dass die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumentinnen und Konsumenten verein- baren, welche Waren deklariert werden müssen. Erst wenn innert ange- messener Frist keine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann der Bundesrat die Deklaration durch eine Verordnung regeln (Art. 4 Bst. a KIG). Da sich vorliegend die betroffenen Organisationen (Textil- handel, Pelzhandel, Pelzfachgeschäfte, Detailhandel sowie Organisatio- nen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) nicht auf eine Vereinbarung haben einigen können, beabsichtigt der Bundesrat nun, eine entsprechende Deklarationsverordnung zu erlassen. Der vorliegende Verordnungsentwurf umfasst nur eine Deklarations- pflicht für «Wildtiere» (d. h. alle Säugetiere mit Ausnahme von domesti- zierten Tieren der Pferde-, Rinder- Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, von domestizierten Yaks und Wasserbüffeln, von Lamas, Alpakas und Hauskaninchen), sobald deren Pelze und Pelzprodukte an Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben werden. Dabei sollen die Wildtier- art, die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells in einer Amtssprache des Bundes entweder direkt am Produkt oder auf seiner Verpackung angegeben werden müssen. Kontrollorgan ist das BVET, weshalb die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden haben wird.
Die EU kennt keine entsprechende Deklarationspflicht. Die zustän- digen Bundesbehörden sind jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Ver- ordnungsentwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (Abbau technischer Handelshemmnisse) trotzdem vereinbar ist (ins- besondere mit Art. 13 und 20 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.401). Die Einführung einer Deklarationspflicht für gewisse Pelze und Pelz- produkte sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Verordnungsentwurfs sind zu begrüssen. Der Umfang der Deklarationspflicht und die vor- gesehenen Kontrollen (Selbstkontrolle, Stichproben und Kontrollen aufgrund begründeter Hinweise durch das BVET) sind der Sache ange- messen. Auch die mit der Verordnung zu erwartende administrative Zu- satzbelastung für die betroffenen Betriebe ist als gering und verhältnis- mässig zu erachten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zu- stelladresse: Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an danielle.dueby@bvet. admin. ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplan- ten Erlass einer Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelz- produkten und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Einführung einer Deklarationspflicht für gewisse Pelze und Pelzprodukte sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Ver- ordnungsentwurfs. Der Umfang der Deklarationspflicht und die vor- gesehenen Kontrollen sind der Sache angemessen. Zwar erachten wir es als unbefriedigend, dass bei fehlendem Herkunfts- und Gewinnungs- nachweis nur die Unklarheit deklariert werden kann (z. B. «Herkunft unbekannt»). Ein Verbot solcher nicht deklarierbaren Produkte würde aber wohl den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuwider- laufen. Zumindest hat es in diesen Fällen die Konsumentin oder der Konsument in der Hand zu entscheiden, ob sie oder er einen solchen Pelz oder eine solches Pelzprodukt überhaupt erwerben möchte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi