RRB Nr. 928/2009
Polizeigesetz, Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2009
June 10, 2009German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009
928. Polizeigesetz (Inkraftsetzung)
Erwägungen
Der Kantonsrat hat am 23. April 2007 das Polizeigesetz (PolG) erlassen. Am 24. Februar 2008 haben die Stimmberechtigten diesem Gesetz zu- gestimmt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Volksabstimmung erfolgte im Amtsblatt Nr. 10 vom 7. März 2008 (Seite 372). Stimmrechts- rekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) sind innert Frist keine erhoben worden. Mit Beschluss vom 19. März 2008 hat der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 festgestellt (ABl 2008, 520). Mit Eingabe vom 21. April 2008 erhoben die Demokratischen Juris- tinnen und Juristen Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten gegen §§ 17, 21, 22, 25 bis 28, 32, 35 bis 40 und 53 Abs. 2 PolG, da diese Bestimmungen gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention und den UNO-Pakt II verstossen würden. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme anzuordnen, dass die angefochtenen Bestimmungen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Kraft zu setzen seien. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wies die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts dieses Gesuch um aufschiebende Wir- kung ab. Das bundesgerichtliche Verfahren ist nach wie vor hängig. Eine Nachfrage beim Bundesgericht hat ergeben, dass mit dem Ent- scheid nicht vor dem Herbst 2009 gerechnet werden kann. Nach § 60 Abs. 2 PolG hat der Regierungsrat eine Verordnung über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen gemäss § 13 Abs. 2 PolG zu erlassen. Diese Verordnung untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. Am 21. Januar 2009 hat der Regierungsrat die Verord- nung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) beschlossen und damit die zulässigen Einsatzmittel bestimmt. Der Kantonsrat hat die Verordnung am 18. Mai 2009 genehmigt. Das Polizeigesetz bildet für das polizeiliche Handeln die aus rechts- staatlicher Sicht notwendige gesetzliche Grundlage. Es gilt für sämtliche im Kanton Zürich tätigen Polizeibehörden, neben der Kantonspolizei auch für die städtischen Polizeikorps und die Gemeindepolizeien. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 angenommene Polizeigesetz trotz der beim Bundesge- richt noch hängigen Beschwerde auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Die hängige Beschwerde steht einer Inkraftsetzung nicht entgegen, da ihr das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 wird auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi