RRB Nr. 930/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Kilchberg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
August 28, 2013German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Kilchberg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
930. Gemeindeordnung (Gemeinde Kilchberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Kilchberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen die Auflösung der Gesundheits- und Sportkommission sowie die im Zu- sammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht er- forderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: Art. 52 GO über den Gemeinde- ammann und die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten verweist für die Organisation und für die Aufgaben des Gemeindeam- manns und der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten auf das übergeordnete Recht. Im Weiteren enthält Art. 4 Satz 2 GO eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis für die Wahl in Gemeindeorgane mit Bezug auf den Gemeindeammann und die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten. Ab Beginn der Amtsdauer 2010–2014 gehört die Politische Gemeinde Kilchberg neu dem Betreibungskreis Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Be- treibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten wird durch die Ge- meinden des Betreibungskreises neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 863/2009 und 1300/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Kilchberg ist einzuladen, Art. 52 GO und Art. 4 Satz 2 GO (betreffend Gemeindeammann / Betreibungsbeamten bzw. Betreibungsbeamtin) bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Kilch- berg am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Kilchberg wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 52 GO und Art. 4 Satz 2 GO (betreffend Gemeindeammann / Betreibungsbeamten bzw. Betreibungsbeamtin) aufzuheben.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Kilchberg, Gemeinderatskanz- lei, Alte Landstrasse 110, Postfach 451, 8802 Kilchberg, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi