Ostschweizer Spitalvereinbarung, Abschluss Ergänzungsvereinbarung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2020
936. Ostschweizer Spitalvereinbarung (Abschluss Ergänzungs vereinbarung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fall- pauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und For- schung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitä- lern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkantone oder – bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten – durch frei- willige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone (GDK-Ost) daher die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinbarungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt. Die Ost- schweizer Spitalvereinbarung bezweckt unter anderem, den Standort- kantonen von Zentrums- und Universitätsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und Forschung zu leisten (Art. 1 lit. c). Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat an ihrer Plenarversammlung vom 20. No- vember 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Bei- träge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (WFV) verabschiedet. Die Verein- barung sieht die Verankerung einer gesamtschweizerischen Abgeltungs- regelung für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung vor. Zugleich ist ein Ausgleich der daraus entstehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Kantone geplant. Die Vereinbarung verpflichtet die bei- getretenen Kantone zur Ausrichtung eines einheitlichen Mindestbetra- ges von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt, die oder der im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten und die oder der in einem Spital mit Standort im Kanton in Wei-
terbildung stehen (Art. 2 Abs. 1 WFV). Der Mindestbetrag wurde im Rah- men eines Kompromisses und auf der Grundlage von erfolgten Kosten- studien normativ festgelegt; eine volle Kostendeckung wird damit zumeist nicht erreicht. Die WFV tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Der Kantonsrat hat dem Beitritt des Kantons Zürich zur WFV 2016 zugestimmt (Vorlage 5209). Insgesamt sind bis jetzt 15 Kantone der Ver- einbarung beigetreten, davon ist vom Kanton Schaffhausen die rechts- verbindliche Mitteilung pendent, und der Kanton Zug hat den Beitritt unter dem Vorbehalt beschlossen, dass mindestens 20 Kantone der Ver- einbarung beitreten (Stand Januar 2020). In zwei Kantonen ist der Bei- tritt für das Jahr 2021 vorgesehen, in zwei Kantonen zurzeit sistiert und in den übrigen Kantonen ist das Geschäft bei den zuständigen politischen Instanzen in Behandlung. Das Generalsekretariat der GDK ist aufgrund der Rückmeldungen aus den Kantonen zuversichtlich, dass das Quorum von 18 Kantonen erreicht wird, und rechnet mit einer Inkraftsetzung der WFV bis spätestens 1. Januar 2022. Im Rundschreiben vom 1. April 2020 erinnerte die GDK noch einmal an den Beschluss der GDK-Ple- narversammlung vom 28. November 2019, wonach die noch nicht bei- getretenen Mitglieder sich bereit erklärten, in ihren Kantonen darauf hinzuwirken, das Beitrittsverfahren voranzutreiben bzw. die Sistierung der Verfahren aufzuheben.
B. Abschluss der Ergänzungsvereinbarung Beim Abschluss der Ostschweizer Spitalvereinbarung 2011 wurden Art. 4 (Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und For- schung) und Art. 6 (Tarifzuschläge) befristet, in der Hoffnung, dass be- reits für das Jahr 2013 eine gesamtschweizerische Lösung hinsichtlich der Finanzierungsproblematik der universitären Forschung und Lehre vorliegen würde. Da die geplante interkantonale Vereinbarung (WFV) jedoch, wie vorstehend ausgeführt, bis anhin nicht in Kraft treten konnte, verlängerten die GDK-Ost-Kantone in der Folge jährlich die Geltungs- dauer von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung. Die wiederkehrenden Solidaritätsbeiträge führten allerdings in ver- schiedenen GDK-Ost-Kantonen aufgrund der bestehenden Kompetenz- ordnungen oder der überholten Berechnungsweise der Beiträge zu Pro- blemen. Aus diesem Grund beschlossen die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren am 26. April 2018 eine Ergänzungsvereinbarung zur Ost- schweizer Spitalvereinbarung, die der Abgeltung der Kosten für die uni- versitäre Lehre und Forschung dient. Die Berechnung der Beiträge er-
folgt dabei analog zum Mechanismus gemäss WFV, allerdings mit einem tieferen Ansatz als Entschädigung pro Vollzeitäquivalent (Fr. 9000 an- statt Fr. 15 000). Die Ergänzungsvereinbarung trat am 1. Januar 2019 in Kraft und war auf ein Jahr befristet. Mit ihrem Inkrafttreten wurden Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 aufgehoben. Mittlerweile haben alle GDK-Ost-Kantone (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) die Ergänzungsvereinbarung 2019 genehmigt. Gestützt auf die neue Berechnungsmethode erhielt der Kanton Zürich von den übrigen GDK-Ost-Kantonen für das Jahr 2019 einen Solidari- tätsbeitrag an die Kosten seiner universitären Lehre und Forschung von Fr. 1 604 609 (weitere Ausführungen in RRB Nr. 174/2020 zu den ver- sorgungsnotwendigen Sonderleistungen von Listenspitälern; Subven- tionen 2020). Neu wurde zudem der Kanton St. Gallen von den GDK-Ost- Kantonen mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 210 568 unterstützt. Am 25. April 2019 beschlossen die Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost die Ergänzungsvereinbarung 2020 zur Ostschweizer Spital- vereinbarung. Diese trat am 1. Januar 2020 in Kraft und war wiederum auf ein Jahr befristet. Gestützt darauf erhielt der Kanton Zürich von den übrigen GDK-Ost-Kantonen erneut einen Solidaritätsbeitrag für die Kosten seiner universitären Lehre und Forschung von Fr. 1 604 609, der Kanton St. Gallen wurde mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 210 568 unterstützt. Da die WFV nach wie vor nicht in Kraft getreten ist, beschlossen die Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost am 7. November 2019 er- neut, die Ostschweizer Spitalvereinbarung für das Jahr 2021 zu verlängern. Gestützt darauf erhält der Kanton Zürich wiederum einen Solidaritäts- beitrag von Fr. 1 679 198, der Kanton St. Gallen wird mit einem Beitrag von Fr. 25 406 und der Kanton Appenzell Ausserrhoden mit einem solchen von Fr. 1027 unterstützt. Der erneute Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung für das Jahr 2021 liegt im Interesse des Kantons Zürich, da die GDK-Ost-Kantone mit einem negativen Nettobetrag gestützt darauf den Kantonen Zürich, St. Gallen und neu auch Appenzell Ausserrhoden Solidaritätsbeiträge zugunsten der Kosten für die universitäre Lehre und Forschung zukom- men lassen. Gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) ist für den Abschluss der Vereinbarung eine Ermächtigung durch den Regierungsrat notwendig, weil die Vereinbarung zu Einnahmen führt, welche die Ausgabenkompetenz der Direktion übersteigen. Die Ge- sundheitsdirektion ist nachträglich zum Abschluss zu ermächtigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die von den Direktorin- nen und Direktoren der GDK-Ost am 7. November 2019 beschlossene Er- gänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spitalvereinbarung (befristet vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) abzuschliessen.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK-Ost).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli