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Verein Jugendprojekt LIFT, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

936. Verein Jugendprojekt LIFT, Bern (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote, Projekte und Dienstleis- tungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen ausrichten. Mit Beschluss Nr. 1398/2021 anerkannte der Regierungsrat den Verein Jugendprojekt LIFT, Bern, als beitragsberechtigt mit Bezug auf das LIFT-Programm an Schulen des Kantons Zürich für die Dauer von vier Jahren (2022–2025). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 ersucht der Verein um Erneuerung der Beitragsberechtigung ab 2026.

B. Würdigung Der Verein Jugendprojekt LIFT, Bern, bietet unter anderem im Kan- ton Zürich das Integrations- und Präventionsprogramm LIFT (Leistungs- fähig durch individuelle Förderung und praktische Tätigkeit) an. LIFT ist ein Programm an der Nahtstelle zwischen Volksschule (Sek I) und Berufsbildung (Sek II). Jugendliche, die aufgrund ihrer schulischen und sozialen Situation überdurchschnittlich Mühe haben könnten, nach der obligatorischen Schulzeit eine Anschlusslösung zu finden, erhalten früh- zeitig Unterstützung im Berufsfindungsprozess. An Wochenarbeitsplät- zen sammeln die Jugendlichen in Industrie- und Gewerbebetrieben von Mitte der 7. bis in die 9. Klasse durch praktische Tätigkeit erste Erfah- rungen in der Arbeitswelt und lernen die Anforderungen der Berufswelt kennen. Sie werden an ihrer Schule systematisch in Modulkursen auf die Arbeitseinsätze vorbereitet und dabei begleitet. Seit Jahren ist LIFT im Kanton Zürich verankert und erfolgreich tätig. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung durch LIFT (Dezember 2024) nahmen in 99 Schulen rund 1000 Schülerinnen und Schüler am Programm teil. Seit 2010 wird LIFT jährlich durch das Eidgenössische Hochschul- institut für Berufsbildung evaluiert. Die Evaluationen bescheinigen dem

Projekt eine positive Wirkung. Es hat sich gezeigt, dass ein grosser Teil der Jugendlichen mit erschwerter Ausgangslage bezüglich späterer Inte- gration in die Arbeitswelt durch eine frühzeitige Platzierung an Wochen- arbeitsplätzen und mit entsprechender Begleitung nach der Schulzeit deutlich bessere Chancen hat, ohne Zwischenlösungen direkt in eine Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) oder eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) einzutreten. Gemäss der aktuellen Evaluation begannen 2024 nach dem Abschluss der Volksschule 72,8% der Zürcher LIFT-Teilnehmenden eine EFZ-Lehre oder eine EBA-Ausbildung. 17,4% der Zürcher LIFT-Teilnehmenden begannen nach der Schule ein schu- lisches oder betriebliches Brückenangebot und 5,5% ein Praktikum. Die für die Jugendlichen ab dem 7. Schuljahr im Rahmen des Programmes erbrachte Integrationsdienstleistung wird von den Schulen, insbeson- dere aber auch von den Lehrbetrieben, als positiv und professionell wahr- genommen.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Trägerverein erfüllt hinsichtlich des LIFT-Programmes weiter- hin die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen und kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren als beitragsberechtigt anerkannt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbei- tragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Be- willigung von gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Jugendprojekt LIFT, Bern, wird mit Bezug auf das LIFT-Programm an Schulen des Kantons Zürich auf den 1. Januar 2026 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2029. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2028 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Jugendprojekt LIFT, Optingenstrasse 12, 3013 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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