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Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend die Sozialhilfegesetz-Revision von 2010, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 182/2015

Sitzung vom 21. Oktober 2015

951. Anfrage (Die Sozialhilfegesetz-Revision von 2010) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 29. Juni 2015 fol- gende Anfrage eingereicht: Gestützt auf die Volksabstimmung vom 4. September 2011 änderte der Gesetzgeber das Sozialhilfegesetz unter anderem dahingehend, dass Per- sonen mit Ausländerstatus F im Kanton Zürich neu Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien erhalten. Damit fallen die vorläufig Aufgenommenen nicht mehr unter den Gel- tungsbereich der Asylfürsorgeverordnung. Für eine einzelne Person be- deutet dies anstatt 400 Franken bis 500 Franken pro Monat und Unter- kunft in Asylbaracke ab 1. Januar 2012 neu 986 Franken plus eigene Woh- nung und situationsbedingte Leistungen. Ziel des Regierungsrates für die Reform war die Verbesserung der Erwerbstätigenquote der betrof- fenen Personengruppe. Damals betrug diese Quote gemäss der Weisung des Regierungsrates 42,5 Prozent. Weiter wird in der Abstimmungszeitung ausgeführt, dass von damals 3919 vorläufig Aufgenommenen 2560 Er- wachsene und 1105 Kinder ganz oder teilweise von Sozialhilfeleistungen abhängig seien. Von den damals 2814 volljährigen Personen mit Status F waren also 2560 oder 90,97 Prozent Fürsorgebezüger gewesen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung nachstehender Fragen:

Erwägungen

1. Die Revision ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Der Anfrage KR-Nr. 140/ 2012, Antwort auf Fragen 3 und 4, ist zu entnehmen, dass von damals (30. April 2012) 2851 erwerbsfähigen Personen 2589 Personen Sozial- hilfe beziehen würden. Das würde eine Sozialhilfequote von 90,81 Pro- zent bedeuten. Ist dies so? Wenn nein, bitte korrigieren.

2. Wie haben sich die Sozialhilfequote und die Erwerbstätigenquote (nur

1. Arbeitsmarkt) in den drei Jahren vor und in den drei Jahren nach der Revision entwickelt? Wie viele Prozent sind jeweils im (subven- tionierten) Beschäftigungsmarkt/in Beschäftigungsprogrammen tätig?

3. Wie viele Personen mit N- und F-Status sind nicht auf Sozialhilfe (So- zialhilfe nach Skos-Tarifen oder nach Asyltarifen) angewiesen, ver- mögen sich also zu 100% mit eigenem Erwerbseinkommen auf dem

1. Arbeitsmarkt wirtschaftlich erhalten?

4. Wie sind die Sozialhilfequote und Erwerbstätigenquote (nur 1. Arbeits- markt) der 10 häufigsten Nationalitäten mit Status F im Kanton Zürich?

5. Wie viele Personen mit Status F sind gemäss (Schweizer) Dokumenten am 1. Januar geboren worden?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt beant- wortet: Erwerbstätige vorläufig Aufgenommene sind mehrheitlich im Niedrig- lohnbereich beschäftigt. Ihr Einkommen reicht daher oft nicht aus, um den Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln zu begleichen, sodass sie er- gänzend Sozialhilfeleistungen beziehen. Zu beachten ist weiter, dass in der ersten Phase der Anwesenheit die Erwerbsquote tief ist, weil die Be- troffenen häufig der deutschen Sprache noch nicht mächtig sind und da- mit kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass vorläufig Aufgenommene, die wirtschaftlich unabhängig sind und sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel rasch eine Aufenthaltsbewilligung er- halten. Sie erscheinen dann nicht mehr in der Sozialhilfestatistik des Asyl- bereichs. Deshalb lassen sich aus der Sozialhilfequote von vorläufig Auf- genommenen keine stichhaltigen Rückschlüsse ziehen. Zu Frage 1: Gemäss der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 140/2012 betreffend vorläufig aufgenommene Personen waren am 30. April 2012 von 2851 er- werbsfähigen vorläufig Aufgenommenen (einschliesslich vorläufig auf- genommene Flüchtlinge) 1170 (41%) erwerbstätig. Insgesamt waren damals gemäss den Zahlen des Staatssekretariates für Migration (SEM) 3709 vorläufig Aufgenommene (ohne vorläufig aufgenommene Flücht- linge) im Kanton Zürich anwesend. Die in der erwähnten Beantwortung genannte Zahl von 2589 Personen, die beim kantonalen Sozialamt am 30. April 2012 als ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig verzeichnet waren, enthält die vorläufig Aufgenommenen (ohne vorläufig aufgenom- mene Flüchtlinge). Um die Sozialhilfequote zu berechnen, muss die Zahl der Sozialhilfe beziehenden vorläufig Aufgenommenen (2589) in Bezie- hung zu den insgesamt anwesenden vorläufig Aufgenommenen (3709) gesetzt werden. Dies ergibt nicht eine Sozialhilfequote von 90,97% oder 90,81%, sondern eine solche von 69,8%.

Zu Fragen 2 und 3: Sozialhilfequote: Die Sozialhilfestatistik im Asylbereich (eAsyl) wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) durchgeführt. Die Daten für eAsyl werden hauptsächlich anhand eines Online-Fragebogens bei den Kantonen erhoben, wobei für die Mehrheit der Kantone, so auch für den Kanton Zürich, lediglich eine Stichproben- erhebung vorgenommen und hochgerechnet wird. In eAsyl werden Daten über Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene mit weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz erfasst. Da somit nicht sämtliche vor- läufig Aufgenommene erfasst sind und die Daten nur hochgerechnet wer- den, gibt es keine verlässlichen Zahlen zur Sozialhilfequote der Asylsu- chenden und vorläufig Aufgenommenen im Kanton Zürich. Die in Frage 1 aufgeführte Zahl der Sozialhilfe beziehenden vorläufig Aufgenommenen stellte eine Momentaufnahme dar. Seit dem 1. Januar 2012 beziehen die vorläufig Aufgenommenen regulär Sozialhilfe und wer- den in der Statistik des kantonalen Sozialamtes nicht mehr separat er- fasst. Erwerbsquote: In der Bundesstatistik der Erwerbsquoten von vorläufig Aufgenom- menen sind die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge ebenfalls enthalten. Sie lässt eine Aufteilung in die beiden Personengruppen nicht zu. Beschäftigungsmassnahmen / arbeitsmarktliche Massnahmen: Es gibt eine grosse Zahl an Beschäftigungsmassnahmen; diese werden nicht einheitlich statistisch erfasst. Die vorliegende Aufzählung ist deshalb nicht abschliessend. So kann insbesondere nicht ermittelt werden, wie viele vorläufig Aufgenommene an von Gemeinden finanzierten oder nicht sub- ventionierten Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teilgenommen haben. An vom Kanton über die Integrationspauschale des Bundes finanzier- ten Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen (BBIP; ein- schliesslich Sprachkurse) hat folgende Anzahl Personen mit F-Status (vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) teilgenommen: Jahr Teilnehmende mit F-Status 2009 475 2010 624 2011 778 2012 701 2013 691 2014 899 Quelle: Stiftung Chance

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen gestützt auf das Arbeitslosen- versicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) soll die Eingliederung von Versi- cherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Gemäss Art. 59 AVIG gibt es folgende arbeitsmarktli- che Massnahmen: Beschäftigungsmassnahmen (BeM), Bildungsmassnah- men (BiM) und spezielle Massnahmen (Spez). Bildungsmassnahmen beanspruchen können neben den versicherten Personen auch nicht ver- sicherte Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Im Zeitraum von 2009 bis 30. Juni 2015 haben Personen mit Aufenthaltssta- tus F im Kanton Zürich wie folgt arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss AVIG absolviert: Jahre 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Nationale 2 1 1 1 1 2 8 Massnahmen1 davon PvB 2 1 1 1 1 2 8 Organisator 203 300 150 150 158 145 71 1177 Kanton Zürich davon PvB 25 39 17 18 20 13 8 140 davon BP 1 1 1 3 davon SEMO 36 33 11 17 37 45 199 Total 205 301 150 151 159 146 73 1185 Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 1 Nationale Massnahmen werden vom SECO zentral organisiert und durchgeführt. Diese Werte stellen die nationalen arbeits- marktlichen Massnahmen für Stellensuchende im Kanton Zürich dar. 2 Gemäss Art. 64a AVIG gelten als Beschäftigungsmassnahmen (BeM) Programmme zur vorübergehenden Beschäfti- gung (PvB), Berufspraktika (BP) sowie Motivationssemester (SEMO) für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatori- schen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz (Berufslehre) suchen. 3 Bildungsmassnahmen (BiM) gemäss Art. 60 AVIG bestehen in erster Linie aus Kursen zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. Das Angebot an Bildungsmassnahmen umfasst keine subventionierten Beschäftigungsmassnah- men. Von Personen mit Aufenthaltssatus F wurden in erster Linie Strategie- bzw. Bewerbungskurse, Deutschkurse und Kurse im Bereich Gastgewerbe genutzt. 4 Spezielle Massnahmen (Spez) sind z. B. Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 f AVIG. Sie können dann ausgerich- tet werden, wenn eine spezifische Einarbeitung in ein Sachgebiet benötigt wird, um das vom Arbeitgeber erwartete Leistungsniveau zu erreichen.

Zu Frage 4: Eine Auswertung der Sozialhilfequote nach Nationen ist aufgrund des fehlenden Datenmaterials nicht möglich, und eine statistische Auswer- tung pro Kanton über die Erwerbstätigkeit der zehn häufigsten Nationa- litäten wird vom Bund nicht erstellt.

Zu Frage 5: Gemäss SEM wird für Personen, die nur ihr Geburtsjahr, jedoch nicht das genaue Datum kennen, im ZEMIS automatisch der 1. Januar als «Er- satzdatum» eingefügt. Am 30. Juni 2015 waren im Zentralen Migrations- informationssystem des Bundes (ZEMIS) gesamtschweizerisch 4570 vor- läufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ge- burtsdatum am 1. Januar erfasst (Quelle: SEM). Dies entspricht einem Anteil von 14,45%.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli

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