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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

955. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

Erwägungen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Vernehmlassung zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel eröffnet. Wie mit den anderen Nachbarländern soll auch mit Deutschland ein moderner Staatsvertrag über die gemeinsame Landesgrenze abgeschlos- sen werden. Dieser dient vor allem der Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des unstrittigen Grenzverlaufs anhand moder- ner Koordinatendaten sowohl für die Bevölkerung als auch für die be- troffenen Behörden. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden von nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Auch wird eine klare und transparente Zuständigkeitsregel für den Unterhalt der vereinbarten Grenzabschnitte eingeführt. Im Vertrag ist zudem die Ein- richtung einer Grenzkommission vorgesehen. Diese soll insbesondere durch den Beschluss allgemeiner Vorschriften auf der Ebene unterhalb des Staatsvertrags dessen Vorgaben näher ausfüllen und seine Hand- habbarkeit in der Praxis fortlaufend sicherstellen. Die Grenzkommission wird in ihrer Arbeit von einer technischen Kommission unterstützt. Um eine Änderung des Grenzverlaufs oder den Austausch von Ge- bieten geht es im abzuschliessenden Vertrag ausdrücklich nicht. Vielmehr rechtfertigt sich das Vorhaben aus der Neuvermessung der Grenzpunk- te anhand einer modernen und verlässlichen Methode zur Darstellung der bereits vermessenen Koordinaten, um die einzelnen Grenzpunkte verbindlich und rechtssicher nutzbar zu machen. Daneben wird der dynamische Grenzverlauf im Rhein einheitlich auf die Mittellinie des Wasserlaufs festgelegt; bisher war an einzelnen Stellen der Talweg des Flusses massgeblich. Dies kann im Rhein in gewissen Fällen eine gering- fügige Änderung des bereits heute dynamisch definierten Grenzverlaufs zur Folge haben. Gemäss dem erläuternden Bericht hat ein Abschluss des Vertrages keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden oder auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Der Unterhalt der Landes- grenze werde im Rahmen des ordentlichen Budgets des Bundesamtes für Landestopografie durchgeführt.

Der Abschluss eines neuen Staatsvertrages über die gemeinsame Staatsgrenze, insbesondere die damit verbundene Schaffung einer Grenz- kommission und der von dieser einzusetzenden technischen Kommission, wird grundsätzlich begrüsst. Hingegen führt der Verzicht auf die Pflicht zur Freilegung der Grenzlinien bei gleichzeitiger Verlängerung des Intervalls der Begehungen im Gelände von sechs auf zwölf Jahre dazu, dass die Erkennbarkeit der Grenze im Gelände für Privatpersonen sowie für die betroffenen Behörden nicht mehr sichergestellt werden kann. Damit wird das Ziel verfehlt, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Grenzverlaufs zu verbessern und es werden Unsicherheiten bezüg- lich des örtlich geltenden Rechts geschaffen. Zu einzelnen Artikeln des vorgelegten Vertragstextes, namentlich zu Art. 3, 4, 8, 9 Abs. 2 und 3 so- wie Art. 11 und 17, sind deshalb Änderungen zu beantragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Rechtsdienst@swisstopo.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel Stel- lung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich den Abschluss eines neuen Staatsver- trages über die gemeinsame Staatsgrenze, insbesondere die damit ver- bundene Schaffung einer Grenzkommission und der von dieser einzu- setzenden technischen Kommission. Für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Zusammenhang mit der Staatsgrenze sind diese Kommis- sionen wesentlich. Hingegen führt der Verzicht auf die Pflicht zur Frei- legung der Grenzlinien bei gleichzeitiger Verlängerung des Intervalls der Begehungen im Gelände von sechs auf zwölf Jahre dazu, dass die Erkennbarkeit der Grenze im Gelände für Privatpersonen sowie für die betroffenen Behörden nicht mehr sichergestellt werden kann. Damit wird das Ziel verfehlt, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Grenzverlaufs zu verbessern und es werden Unsicherheiten bezüglich des örtlich geltenden Rechts geschaffen. Zu den einzelnen Artikeln des Vertragstextes nehmen wir wie folgt Stellung:

Art. 3 und 4 Die Unterteilung in feste und bewegliche Grenzabschnitte ist nicht optimal. Sie führt dazu, dass die technisch festgelegten und periodisch neu vermessenen Koordinatenwerte der Grenzpunkte in den beweglichen Grenzabschnitten von der tatsächlichen rechtlichen Grenze abweichen. Dies kann zu Missverständnissen führen. Wir beantragen daher, den gesamten Grenzabschnitt als feste Grenze zu definieren und diesen bei Bedarf in Gewässern analog Art. 4 durch die Grenzkommission anzu- passen. Unabhängig davon muss für eine klare geometrische Grenzdefinition bei bogenförmigen Grenzlinien, wie sie innerhalb des Rheins häufig vorkommen, zusätzlich der jeweilige Radius in Metern im Grenzver- zeichnis angegeben werden. Dies ist insbesondere für die korrekte Daten- bearbeitung und -analyse in Geoinformationssystemen wichtig, damit keine Lücken oder Überlappungen entstehen. Art. 8 Dieser Artikel ist für die Erkennbarkeit des Grenzverlaufs zentral. Aus erwähnten Gründen ist er wie folgt zu ergänzen: «Zu den Zwecken der Erkennbarkeit und der geodätischen Sicherung sorgen die Vertragsstaaten nach Massgabe dieses Vertrags dafür, dass der Grenzverlauf stets im erforderlichen Umfang vermarkt und von Be- wuchs und sonstigen Hindernissen freigehalten bleibt sowie vermessen wird». Art. 9 Abs. 2 Neben den Grenzzeichen sind wie erwähnt auch die Grenzlinien er- kennbar zu halten. Die Pflicht, die Grenzlinien von Bewuchs und sons- tigen Hindernissen freizuhalten, ist in diesem Absatz zu ergänzen. Art. 9 Abs. 3 Die geplante Verlängerung des Intervalls auf zwölf Jahre ist abzuleh- nen. Die Instandstellungskosten an Grenzsteinen nehmen erfahrungs- gemäss mit den Jahren nicht linear, sondern exponentiell zu, was den Aufwand um ein Vielfaches erhöht. Gerade bei den historischen Grenz- steinen, die meist aus Sandstein bestehen, steigt auch die Gefahr von irreparablen Schäden. Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Abschnitte gar alle drei Jahre begangen werden müssten. Weiter ist davon auszugehen, dass das lange Zeitintervall in vielen Fällen dazu führt, dass jeweils an- dere Personen neu zuständig sind, was den Knowhow-Transfer erschwert, insbesondere bezüglich der nötigen Ortskenntnis. Die Formulierung «Die Vertragsstaaten tragen gemeinsam dafür Sorge» scheint uns zudem zu unverbindlich. Wir beantragen deshalb, den Abs. wie folgt anzupassen: «Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle sechs Jahre die Grenzzei- chen zu überprüfen und festgestellte Mängel zu beheben […]».

Art. 11 Die Aufteilung der Grenzabschnitte ist nachvollziehbar und sinnvoll. Zumindest für die Abschnitte entlang des Kantons Zürich ist mit der festen Zuteilung der Abschnitte das gewünschte «ausgeglichene Arbeits- aufkommen» nicht zu erwarten. Hier käme eine alternierende Zuteilung wohl dem Ziel näher. Die Trennung der Abschnitte VII und VIII bei den Steinen 64c und 64b ist für die Unterhaltsarbeiten nicht sinnvoll, da diese Steine mitten im Wald liegen. Wir beantragen, die Trennung der beiden Abschnitte beim Strassenübergang zwischen den Grenzpunkten 67 und 67a vorzu- sehen. Art. 17 Wir begrüssen die Schaffung einer Grenzkommission mit den ge- planten Aufgaben und Kompetenzen. Mit der Aufteilung der Zustän- digkeiten für einzelne Abschnitte nimmt die grenzüberschreitende Zu- sammenarbeit allgemein ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade hier auf allen Stufen ein guter direkter Kontakt wichtig ist. Es soll deshalb im Vertrag festgelegt werden, dass die Grenzkommission mindestens alle drei Jahre tagt. Wir beantragen, den zweiten Satz in Abs. 1 wie folgt anzupassen: «Sie tritt zusammen, wenn es einer der Vertragsstaaten verlangt oder spätestens drei Jahre nach der letzten Tagung».

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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