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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Flaachtal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013

957. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Flaachtal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach und Volken bilden seit 1994 einen Zweckverband für die gemeinsame Be- sorgung der regionalen Feuerwehr (RRB Nr. 3223/1994). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu orga- nisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbands- statuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 5. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der Verbands- gemeinden den Verbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfin- gen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demo- kratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten und die Neurege- lung der Finanzkompetenzen; als Rechnungsprüfungskommission (RPK) amtet neu die RPK einer Gemeinde.

3. Folgende Statutenbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 11 Ziff. 3 der Statuten wird festgehalten, dass den Stimm- berechtigten des Zweckverbandes die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250 000 oder jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 100 000 zusteht. Der Klarheit halber wurde bereits anläss- lich der Vorprüfung vom 29. September 2008 empfohlen, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass es um die Beschlussfassung über neue Ausgaben geht. Art. 11 Ziff. 3 der Statuten ist denn auch so zu verste- hen, dass es sich um die Beschlussfassung über neue Ausgaben handelt, und ist in diesem Sinne zu genehmigen.

b) Nach den Schlussbestimmungen der Statuten wird aufgelistet, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden über die neuen Statuten Beschluss gefasst haben. Bei der Politischen Gemeinde Volken wird dabei der 12. Juni 2009 angegeben. Dabei kann es sich nur um einen Schreibfehler handeln, da die entsprechende Beschlussfassung bereits am 5. Dezem- ber 2008 stattgefunden hat, was denn auch korrekt aus der nachfolgen- den Unterschriftenseite sowie dem Gemeindeversammlungsprotokoll hervorgeht. Dieser Schreibfehler ist als redaktionelles Versehen anzu- sehen. Deshalb ist beim Datum vom Protokoll der Gemeinde Volken aus- zugehen und dieses vom Verbandsvorstand redaktionell entsprechend zu berichtigen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Flaachtal werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, im Anschluss an die Schluss- bestimmungen der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 lit. b der Erwägungen vorzunehmen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Zweckverband Feuerwehr Flaachtal, c/o Gemeindeverwaltung Flaach, Wesenplatz 1, 8416 Flaach (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Berg a. I., Gemeindeverwaltung, Winkel 13, 8415 Berg am Irchel, – Buch a. I., Gemeindeverwaltung, Kirchstrasse 1, 8414 Buch am Irchel, – Dorf, Gemeindekanzlei, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, – Flaach, Gemeindeverwaltung, Wesenplatz 1, 8416 Flaach, – Volken, Gemeindeverwaltung, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken,

– den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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