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Berufsbildung, Modeco, Zürich, Beitragsberechtigung, Verlängerung, Kostenanteil, Subvention

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011

968. Berufsbildung, Modeco, Zürich

Erwägungen

(Beitragsberechtigung, Verlängerung) Die über 120-jährige Modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung (ehemals Schweizerische Frauenfachschule), Zürich, wurde mit RRB Nr. 374/2001 letztmals als staatsbeitragsberechtigt anerkannt. Die Modeco führt eine Berufsfachsschule mit Lehrwerkstätte für Be- kleidungsgestalterinnen und -gestalter und bietet als berufsorientierte Weiterbildung die Fachausbildung zur Theaterschneiderin bzw. zum Theaterschneider sowie zur Gewandmeisterin bzw. zum Gewandmeister an. Die Modeco hat sich im modisch-gestalterischen Berufsbildungs- bereich den Marktbedürfnissen angepasst. Sie ist eduQua zertifiziert. Die im Ausbildungsbereich Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter tätigen Lehrpersonen der Modeco werden nach den gleichen Kriterien wie an den staatlichen Berufsfachschulen ausgewählt und angestellt. Die Höhe der Entlöhnung richtet sich nach dem schuleigenen Reglement. Die Ansätze liegen unter denjenigen des Kantons. Der nach Abzug von Staats- und Bundesbeiträgen sowie nach weiteren Einnahmen verblei- bende Ausgabenüberschuss wird aus Mieteinnahmen der Stiftungslie- genschaften gedeckt. Ohne die Entrichtung von Staatsbeiträgen könn- te die Ausbildung der Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter und die berufsorientierte Weiterbildung der genannten Ausbildungsgänge an der Modeco nicht weitergeführt werden. Für Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter gibt es in Lehrbetrieben in der Privatwirtschaft zu wenig Lehrstellen. Zusammen mit der Lehrwerkstätte der Berufsfachschule Winterthur stellt die Modeco ein ausreichendes Lehrstellenangebot für Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter sicher. Für die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeit- schulen oder Lehrwerkstätten leistet der Kanton gemäss § 36 Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen. Für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendun- gen leisten (§ 37 Abs. 1 lit. c EG BBG). Die Subvention ist bezüglich des Höchstsatzes begrenzt (75%). Dementsprechend gelten die zu leisten- den Staatsbeiträge (Kostenanteil und Subvention) als gebundene Ausgaben (§ 2 und § 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz), weshalb sie vom Regierungsrat zu bewilligen sind (§ 36 lit. b CRG).

Zurzeit werden Kriterien erarbeitet, anhand welcher inskünftig u. a. das besondere öffentliche Interesse an Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von § 31 Abs. 2 lit. a EG BBG überprüft werden kann. Auch das Weiterbildungsangebot der Modeco wird künftig anhand der erwähnten Vorgaben und Kriterien zu beurteilen sein. Die Erneue- rung der Beitragsberechtigung der Modeco ist daher bis zum Vorliegen dieser Vorgaben und Kriterien bzw. bis zum Ablauf der Übergangsord- nung gemäss § 22 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) am 31. Dezember 2012 zu befristen. Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach neuem Recht, das anstelle der bis anhin aufwandorientierten eine leistungsorientierte Finanzierung vorsieht, bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitrags- leistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben (§ 22 VFin BBG). Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009. Der Grundbetrag entspricht dem Staats- beitrag gemäss §§ 8 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 2 der Verordnung über Staats- beiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. 2008 wurden der Modeco Staatsbeiträge von Fr. 1 500 000 und 2009 von Fr. 1 600 000 geleistet. Diese Beiträge entsprechen 75% der gesam- ten anrechenbaren Kosten sowohl für die Ausbildungsgänge der Grund- als auch der Weiterbildung. Für 2011 ist unter Berücksichtigung einer jährlichen Kostensteigerung von höchstens 5% mit einem Höchstbetrag von insgesamt Fr. 1 740 000 und für 2012 mit einem Höchstbetrag von insgesamt Fr. 1 825 000 zu rechnen. Der Modeco sind daher gestützt auf § 36 Abs. 2 lit. c und § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, an die beitragsberechtigten Kosten ein Kostenanteil von 75% und eine Subvention von 75% als gebundene Ausgaben, insgesamt höchstens Fr. 1 740 000 für 2011 und insgesamt höchstens Fr. 1 825 000 für 2012, zuzusichern. Die Kosten sind im Budget 2011 enthalten und im KEF 2011–2014, Planjahr 2012, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Modeco wird vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 als bei- tragsberechtigt anerkannt.

II. Der Modeco werden für die Ausbildung zur Bekleidungsgestalte- rin bzw. zum Bekleidungsgestalter ein Kostenanteil von 75% und für die Weiterbildungsangebote (Theaterschneiderin bzw. Theaterschneider und Gewandmeisterin bzw. Gewandmeister) eine Subvention von 75% als gebundene Ausgabe, insgesamt höchstens Fr. 1 740 000 für 2011 und ins- gesamt höchstens Fr. 1 825 000 für 2012, zugesichert.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, Kreuzstrasse 68, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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