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RRB Nr. 968/2020

Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

September 30, 2020German5 min

Source zh.ch

Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2020

968. Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung

Erwägungen

und ALV-Informationssystemeverordnung (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat am 1. Juli 2020 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und zur ALV-Informationssys- temeverordnung eröffnet. Ständerat Vonlanthen verlangte in der Mo- tion 16.3457 eine Anpassung der Pflicht zur Suche einer Zwischenbeschäf- tigung beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie eine rasche Umsetzung der E-Government-Strategie im Bereich der Arbeits- losenversicherung (ALV). Die eidgenössischen Räte überwiesen die Mo- tion und verabschiedeten am 19. Juni 2020 die entsprechende Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0). Mit den Än- derungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) und der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) werden die Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst. Neben formellen und sprachlichen Änderungen betreffen die Änderungen insbesondere Folgendes: – Anpassung von Artikeln aufgrund der Abschaffung der Pflicht zur Annahme oder Suche einer Zwischenbeschäftigung während des Be- zugs von Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung (SWE). – Geltendmachung der SWE nur noch am Ort des Betriebs. – Anpassung von Artikeln für die rasche Umsetzung der E-Government-­ Strategie. Entsprechend wurden die Bestimmungen in der AVIV zur Geltendmachung von Ansprüchen an die neuen technischen Möglich- keiten angepasst und die rechtliche Grundlage für den elektronischen Verkehr von Versicherten mit den Behörden geschaffen. In der neuen ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) werden die Grundlagen für die zwei neuen Informationssysteme der ALV (Zu- gangsplattform für elektronische Dienstleistungen sowie Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung) geschaffen und die Inhalte der Ver- ordnungen zu den bestehenden Informationssystemen der ALV (AVAM-­ Verordnung, SR 823.114; ASAL-Verordnung, SR 837.063.1; LAMDA-­ Verordnung, SR 837.063.2) integriert.

Die Anpassungen sind zu begrüssen, insbesondere die Möglichkeit zur elektronischen Anmeldung bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszen- tren (RAV) sowie die Schaffung der gesetzlichen Grundlage, damit Ver- sicherte entsprechend den neuen technischen Möglichkeiten mit den Be- hörden elektronisch im Austausch stehen können. Damit werden wesent- liche Schritte zur Umsetzung der E-Government-Strategie in diesem Teilbereich unternommen. Die vorliegende Verordnungsänderung sowie die ALV-IsV haben keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Kanton. Die im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplatt- form der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Für die Durchführungsstellen fallen damit keine Kosten an.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tcjd@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und zur ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) eingeladen. Wir dan- ken für diese Gelegenheit und teilen mit, dass wir die Anpassungen der AVIV begrüssen, insbesondere die Möglichkeit zur elektronischen An- meldung bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sowie die Schaffung der gesetzlichen Grundlage, damit Versicherte entspre- chend den neuen technischen Möglichkeiten mit den Behörden elektro- nisch im Austausch stehen können. Damit werden wesentliche Schritte zur Umsetzung der E-Government-Strategie in diesem Teilbereich unternommen. Ebenso erachten wir die Regelung aller Informations- systeme in einer Verordnung wie vorliegend in der neu zu schaffenden ALV-IsV für sinnvoll. Im Einzelnen haben wir folgende Bemerkungen: Zu Art. 19 Abs. 2 E-AVIV Mittels der Vorgabe, dass die versicherte Person bei der Anmeldung die AHV-Versichertennummer einreichen muss, ist eine eindeutige Identi- fikation der betreffenden Person nicht möglich. Die Identität der versi- cherten Person sollte daher mit einem amtlichen Ausweis festgestellt wer- den müssen, um einen Abgleich mit den entsprechenden Datenbanken durchführen zu können. Die genannte Bestimmung sollte entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 19 Abs. 5 E-AVIV Gemäss dieser Bestimmung ist die versicherte Person, die sich über die Zugangsplattform angemeldet hat, innerhalb eines Arbeitstages zu einem ersten Beratungsgespräch einzuladen. Diese Frist ist sehr kurz, da innert dieser Frist auch die Daten der versicherten Person überprüft werden müssen. Art. 19 Abs. 5 E-AVIV ist daher dahingehend zu ändern, dass die Amtsstelle die versicherte Person, die sich über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen angemeldet hat, innerhalb von drei Arbeits- tagen nach der Anmeldung zu einem ersten Beratungs- und Kontroll- gespräch einlädt. Zu den Anhängen der ALV-IsV Die Zugriffsrechte zu den Informationssystemen werden in den An- hängen zur ALV-IsV festgelegt. Es ist sehr wichtig, dass in den Fach- applikationen AVAM, ASAL sowie in den Dokumentenmanagement- systemen DMS und im Reportingtool Microstrategy die Sichtrechte zu Stellensuchenden und Arbeitgebenden nicht auf den Standortkanton beschränkt werden. Die Sichtrechte auf ausserkantonale Daten werden benötigt, um Fehler in der Datenbewirtschaftung zu erkennen, die wie- derum z. B. einen Einfluss auf die Vollzugskostenentschädigung (VKE) haben können. So könnte durch eine inkorrekt erfasste Gemeindenum- mer bei einer stellensuchenden Person die VKE an den falschen Kanton ausgerichtet werden. Auch bei der RAV-übergreifenden Vermittlung so- wie über die Kantonsgrenzen hinaus ist es wichtig, dass die Daten von ausserkantonalen Stellensuchenden, Arbeitgebenden und Anbietenden von arbeitsmarktlichen Massnahmen eingesehen werden können. Dies ist u. a. bei Kantonswechseln für den Übergang und bei Vermittlung von Stellensuchenden an ausserkantonale Arbeitgebende notwendig. Auch für die Bewirtschaftung der Kurzarbeits- sowie Schlechtwetterentschä- digung ist es erforderlich, auf ausserkantonale Arbeitgebenden-Daten zu- greifen zu können. Schliesslich ist es für das Erreichen strategischer Ziele wichtig, die Security in der Applikation Microstrategy entsprechend ein- zustellen, dass für die Kantone ein zielführendes Controlling möglich ist und auch ausserkantonale Daten ausgewertet werden können. Da sämt- liche Mitarbeitenden im Vollzug des AVIG schweizweit dieselbe Daten- schutzerklärung zum Schutz sensitiver Daten unterzeichnen, sollte der kantonale Vollzug nicht durch unnötig weitgehende Beschränkungen der Sichtrechte behindert werden. Die Zugriffsrechte in den Anhängen zur ALV-IsV sollten deshalb entsprechend den obigen Ausführungen fest- gelegt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli