RRB Nr. 976/2014
Steuergesetz, Änderung, Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge, Inkraftsetzung
September 17, 2014German2 min
Source zh.ch
Steuergesetz, Änderung, Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2014
976. Steuergesetz (Änderung vom 5. Mai 2014; Besteuerung
Erwägungen
bei gemeinsamer elterlicher Sorge) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 5. Mai 2014 eine Änderung des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 beschlossen (Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge; ABl 2014-05-16). Mit Verfügung vom 12. August 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2014-08-22). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Steuergesetzes kann auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 5. Mai 2014 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge) wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die In- kraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi