RRB Nr. 981/2017
Sozialhilfegesetz, Teilrevision, Inkraftsetzung; Asylfürsorgeverordnung, Änderung
October 25, 2017German7 min
Source zh.ch
Sozialhilfegesetz, Teilrevision, Inkraftsetzung; Asylfürsorgeverordnung, Änderung
Sozialhilfegesetz (Änderung vom 3. April 2017) (Inkraftsetzung vom 25. Oktober 2017)
Asylfürsorgeverordnung (Änderung vom 25. Oktober 2017)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 wird geändert. II. Die Änderung vom 3. April 2017 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 und die Verordnungsänderung werden auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen Dispositiv I und II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsände- rung und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv II Satz 1 in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi
Asylfürsorgeverordnung (AfV) (Änderung vom 25. Oktober 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 wird wie folgt geän- dert: Begriff § 1. Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten lit. a und b unverändert. c. vorläufig Aufgenommene. Zuweisung § 7. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe-
abhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit- punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen. Abs. 3 wird zu Abs. 4. Beiträge des § 10. Abs. 1 und 2 unverändert. Kantons 3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs-
tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet. Gesundheits- § 11. 1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbe- versorgung sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen gemäss § 1 lit. a und b. 2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbe-
sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen. 3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche-
rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 einschränken.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017 I. Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zuguns- ten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018 nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 bemessen.
II. Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstüt- zungsleistungen zugunsten von vorläufig Aufgenommenen richten sich bis zum 30. Juni 2018 nach §§ 44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981.
Begrün du ng
1.
Inkrafttreten der Gesetzesänderung
Die Stimmberechtigten nahmen in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 die Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 3. April 2017 (SHG, LS 851.1) an. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses fest (RRB Nr. 950/2017). Die Änderung des Sozialhilfegesetzes soll auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt werden. Zur Umsetzung muss zudem die Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13) angepasst werden, die eben- falls auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt werden soll, wobei die ge- änderte Verordnung eine Übergangsfrist von vier Monaten vorsieht, sodass die neuen Regelungen für alle Gemeinden spätestens ab dem 1. Juli 2018 gelten.
2.
Änderung der Asylfürsorgeverordnung
Der Regierungsrat hat bereits im Rahmen der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 372/2016 betreffend Asylfürsorge statt Sozialhilfe von vorläufig Aufgenommenen und ihre Folgen für die Gemeinden aus- führlich dargelegt, wie die Änderung des Sozialhilfegesetzes umgesetzt werden soll. Entsprechend wird nun die Asylfürsorgeverordnung ge- ändert. § 1. Begriff § 1 AfV regelt den Begriff der Asylsuchenden, die unter die Ver- ordnung fallen. Die vorläufig Aufgenommenen sind gestützt auf die Änderung von § 5a SHG neu in dieser Verordnung zu nennen. Nicht unter den Begriff der vorläufig Aufgenommenen fallen die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge, für die gemäss Art. 86 Abs. 1 des Auslän-
dergesetzes (SR 142.20) die gleichen Sozialhilfestandards gelten wie für anerkannte Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. § 7. Zuweisung Gemäss § 6 Abs. 2 AfV ist diejenige Gemeinde für die Ausrichtung der Leistungen zuständig, der die Person zugewiesen wurde. Die zuge- wiesene Person hat keine freie Wohnsitzwahl, was sich aus § 7 Abs. 2 AfV ergibt. Das gilt auch für vorläufig Aufgenommene, soweit sie ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig sind. Aus dem Bundesrecht ergibt sich, dass sozialhilfeunabhängige vorläufig Aufgenommene den Wohn- ort wechseln dürfen. Deshalb muss geregelt werden, welche Gemeinde zuständig ist für die Ausrichtung von Leistungen, wenn vorläufig Auf- genommene, die sozialhilfeunabhängig waren, den Wohnort wechseln und später am neuen Wohnort sozialhilfeabhängig werden. Ohne Re- gelung müssten diese vorläufig Aufgenommenen wieder in die Zuwei- sungsgemeinde ziehen oder die ursprüngliche Zuweisungsgemeinde müsste diese vorläufig Aufgenommenen wieder unterstützen, obwohl die betroffenen Personen längst nicht mehr dort wohnen. Dies wäre keine praktikable Lösung. Es ist deshalb in einem neuen Abs. 3 vor- zusehen, dass die vorläufig Aufgenommenen, die ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig sind, als der Gemeinde zugewiesen gelten, in der sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 der Ver- ordnung wohnen. Dieser Gemeinde werden die vorläufig Aufgenom- menen bereits heute an die Aufnahmequote angerechnet. Die AfV verwendet wie das SHG den Begriff der «Sozialhilfeab- hängigkeit». Gemeint ist damit jeweils Sozialhilfe gemäss AfV («Asyl- fürsorgeabhängigkeit»), nicht jene nach SHG. § 10. Beiträge des Kantons Gemäss § 10 Abs. 2 AfV legt der Regierungsrat die Beiträge an die Gemeinden auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest. Für vorläufig Aufgenommene erhält der Kanton vom Bund die gleiche Globalpauschale wie für Asylsuchende, jedoch längstens während sie- ben Jahren ab Einreise (Art. 20 Bst. d Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen, AsylV 2, SR 142.312). Entsprechend wird die Dauer der Beitragszahlung des Kantons an die Gemeinden auf sieben Jahre begrenzt. Dies wurde bereits in der Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 372/2016 so angekündigt. § 11. Gesundheitsversorgung Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 372/2016 an- gekündigt, sollen die Gemeinden auch künftig für die Gesundheitsver- sorgung der vorläufig Aufgenommenen sorgen. Die Gemeinden können die von ihnen übernommenen Prämien der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung für vorläufig Aufgenommene weiterhin im gleichen Verfahren mit der Gesundheitsdirektion abrechnen wie für die übrigen Sozialhilfebeziehenden (vgl. § 18 Einführungsgesetz zum Krankenver- sicherungsgesetz, EG KVG, LS 832.01). Diese Aufwendungen werden aus dem Gesundheitskostenanteil der Globalpauschale des Bundes für vorläufig Aufgenommene finanziert. Kanton und Gemeinden sollen für Asylsuchende und vorläufig Auf- genommene die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer ein- schränken können (siehe Art. 86 AuG und Art. 82a Asylgesetz, AsylG, SR 142.31). Deshalb wird der bisherige Satz 2 von § 11 zu Abs. 3 und gleichzeitig wird die Verweisung an die neue Rechtsgrundlage des Bun- des angepasst. Übergangsbestimmungen Da das Kantonale Sozialamt und die Gemeinden für die Unterstel- lung der vorläufig Aufgenommenen unter die Asylfürsorge Vorberei- tungen zu treffen haben, sollen die neuen Regelungen für alle Gemein- den spätestens ab dem 1. Juli 2018 gelten. Damit aber die Gemeinden, welche die Regelungen bereits früher umsetzen können, dies auch ma- chen können, werden die Änderungen auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt, wobei eine Frist von vier Monaten festgelegt wird, während der die Leistungen an die vorläufig Aufgenommenen und die Abgel- tung an die Gemeinden noch nach den bisherigen Regelungen des So- zialhilfegesetzes erfolgen können. Eine solche Regelung wurde auch bei der Änderung des Sozialhilfegesetzes auf den 1. Januar 2012 (bzw. 1. Mai 2012) getroffen. Um Doppelspurigkeiten in der Abrechnung zu vermeiden, ist vorgesehen, dass der Kanton den Gemeinden bis zum 30. Juni 2018 einen Kostenersatz nach § 44 SHG und einen Staatsbei- trag nach § 45 SHG leistet. Die Abgeltung nach § 10 AfV erfolgt erst nach Ablauf der Übergangsfrist.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die Änderungen der Asylfürsorgeverordnung setzen die in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 angenommenen Änderun- gen des Sozialhilfegesetzes um. In der Abstimmungszeitung wurde dargelegt, dass der Ersatz der Sozialhilfe nach SKOS durch die Unter- stützung gemäss Asylfürsorge dem Kanton Zürich und den Gemein- den Einsparungen von jährlich gesamthaft 5 Mio. bis 10 Mio. Franken ermöglicht. Nach Ansicht des Regierungsrates beträgt die Einsparung für den Kanton jährlich rund 6 Mio. Franken, diese ist im KEF 2018– 2021 bereits berücksichtigt.
4.
Regulierungsfolgeabschätzung
Die Verordnungsänderung hat keine administrative Belastung von Unternehmen zur Folge. Es ist daher keine Regulierungsfolgeabschät- zung erforderlich.