RRB Nr. 986/2024
Revision der Stromversorgungsverordnung, Vernehmlassung
September 25, 2024German7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024
986. Revision der Stromversorgungsverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für eine Revision der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Netznutzungskosten sind eine wesentliche Komponente des Strom- preises. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für die Amortisation der Investitionen, den Betriebskosten und den kalkulatorischen Zinsen. Für das Kapital, das in den vorhandenen Stromnetzen steckt oder das in neue Stromnetze investiert wird, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung. Diese wird in einem durchschnittlichen kalkulatorischen Ka- pitalkostensatz jährlich festgelegt, dem so genannten WACC (Weighted Average Cost of Capital). Er soll einerseits genügend Anreize für In- vestitionen in die Stromnetze bieten, anderseits jedoch keine ungerecht- fertigt hohe Rendite für die Kapitalgeber abwerfen. Gemäss dem erläu- ternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage haben Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden die bisher geltende Methodik in den letzten Jah- ren wiederholt kritisiert. Der Bundesrat schlägt deshalb eine Anpassung der Methodik vor, die ab dem Tarifjahr 2026 greifen soll. Die mit der bisher angewandten Methode bestehenden Unter- und Obergrenzen des WACC beim Eigenkapital sollen aufgehoben und für die Bestimmung des Eigenkapitalkostensatzes im WACC auf den Markt- rendite-Ansatz (Total Market Return Ansatz) umgestellt werden. Dies führt in Tiefzinsphasen dazu, dass der WACC stärker sinkt, sorgt aber dennoch dafür, dass der WACC in Hoch- und Tiefzinsphasen nicht zu extrem schwankt. Weiter soll der Parameter «Unlevered Beta», der das Risiko für das in das Stromnetz eingesetzte Eigenkapital definiert, neu bestimmt werden. Dazu sollen die europäischen Übertragungsnetzbe- treiber in der Vergleichsgruppe für die Festlegung des «Unlevered Beta» besonders berücksichtigt werden, da sie ein vergleichbares Risiko wie die Schweizer Netzbetreiber tragen. Die Zusammensetzung der Vergleichs- gruppe soll künftig stetig geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Gemäss der bisherigen Berechnungsmethode liegt der WACC für das Tarifjahr 2025 bei 3,98%, mit der neuen Berechnungsmethodik würde er 3,41% betragen. Die Anpassung würde damit Haushalte und Unter- nehmen unter den gegenwärtigen volkswirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen um 127 Mio. Franken pro Jahr (Verminderung des Stromnetz-
tarifs um 0,22 Rp. pro Kilowattstunde [kWh]) entlasten. Der WACC nach StromVV kommt auch im Bereich der Förderung zur Anwendung, so- wohl bei der Berechnung der Investitionsbeiträge für Anlagen zur Strom- erzeugung aus erneuerbaren Energien als auch bei der Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen. Die neue Berechnungsmethodik des WACC soll für das Stromnetz ab dem Tarifjahr 2026 und für die Förderinstrumente ab 2025 greifen. Da- für muss die Verordnungsänderung spätestens am 1. März 2025 in Kraft treten. Für die vorgeschlagene Anpassung der bewährten Methode zur Be- rechnung der Verzinsung des in Netzanlagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien investierten Eigenkapitals gibt es keine stichhal- tigen methodischen Gründe. So hält der Bericht der IFBC AG zur Über- prüfung des aktuellen Kapitalkostenkonzepts vom März 2021 fest, dass die Methodik zur Ermittlung des WACC weiterhin den aktuellen Best Practices entspricht. Die in den vergangenen Jahren teilweise markant gestiegenen Strom- tarife für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden überwiegend durch die Verwerfungen an den internationalen Energiemärkten und den ausserordentlichen Anstieg der Energiepreise verursacht. In der Zwi- schenzeit sind die Grosshandelspreise wieder stark gesunken und es ist bereits auf 2025 vielerorts von Tarifsenkungen aufgrund gesunkener Energiepreise auszugehen. Die beabsichtigten Einsparungen von insgesamt rund 127 Mio. Franken pro Jahr bewirken mit umgerechnet 0,22 Rp/kWh nur eine marginale Reduktion der durchschnittlichen Elektrizitätstarife der Haushalte von 32,12 Rp/kWh bzw. der darin enthaltenen durchschnittlichen Netztarife von 12,66 Rp/kWh. Die durchschnittlichen Stromkosten der Haushalte würden durch die Änderung damit um deutlich weniger als 1% sinken. Hingegen wäre der Kanton als Eigentümer der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und Aktionär der Axpo Holding AG von der Änderung betroffen. Diesen Unternehmen würden weniger Mittel für Investitio- nen in die Netzinfrastruktrur oder Ausschüttungen an die Eigentümer zur Verfügung stehen. Die angestrebte Senkung der Verzinsung bewirkt demnach abnehmende Anreize für Investitionen in Netzanlagen und steht damit im Widerspruch zum nach Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Volksabstimmung vom 9. Juni 2024) umso notwendigeren Ausbau des Stromnetzes. Auch die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren lehnt die Verordnungsän- derung in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2024 ab.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf der Revision der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Gut ausgebaute und leistungsfähige Stromnetze sind zentral für die Schweizer Elektrizitätsversorgung. Mit zunehmend dezentraler und un- regelmässiger Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie werden die Anforderungen an die Netze komplexer und aufwendiger. Für die Modernisierung und den Ausbau der Stromnetze sind hohe Investitio- nen erforderlich. Für die Bereitstellung des dafür notwendigen langfris- tigen Kapitals ist eine angemessene und langfristig verlässliche Entschä- digung essenziell. Investitionen in elektrische Netze haben in der Regel einen Horizont von mehreren Jahrzehnten. Über diesen Zeitraum ist eine möglichst stabile Verzinsung anzustreben (vergleichbar mit einer Obligation mit langer Laufzeit). Damit wird die Planbarkeit der Geld- ströme und der weiteren Investitionen verbessert. Die bisher angewen- dete Methode zur WACC-Berechnung (Weighted Average Cost of Ca- pital) – mit Unter- und Obergrenzen – hat diesem Anspruch Rechnung getragen. Ein zeitweises Abweichen des regulatorischen Kapitalkosten- satzes von der aktuellen Zinssituation wurde entsprechend bewusst in Kauf genommen. Die Risiken des Netzbetriebes waren unter dem bisherigen Regulie- rungsrahmen gut abschätzbar. Es ist jedoch zurzeit nicht klar, wie sich die umfangreichen Änderungen (z. B. Bildung von lokalen Elektrizitäts- gemeinschaften) des am 9. Juni 2024 von den Stimmberechtigten ange- nommenen Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit er- neuerbaren Energien auf die Risiken der Netzbetreiber – und damit auf Parameter der WACC-Berechnung – auswirken werden, da insbesondere die Verordnungen dazu noch nicht vorliegen und jegliche Praxis fehlt. Für die vorgeschlagene Anpassung der bewährten Methode zur Be- rechnung der Verzinsung des in Netzanlagen und Anlagen zur Erzeu- gung erneuerbarer Energien investierten Eigenkapitals gibt es keine stich- haltigen methodischen Gründe. So hält der Bericht der IFBC AG zur Überprüfung des aktuellen Kapitalkostenkonzepts vom März 2021 fest, dass die Methodik zur Ermittlung des WACC weiterhin den aktuellen
Best Practices entspricht. Die angestrebte Senkung der Verzinsung bewirkt abnehmende Anreize für Investitionen in Netzanlagen und steht damit im Widerspruch zum nach Annahme des Stromgesetzes umso notwen- digeren Ausbau des Stromnetzes. Die Vorlage umfasst zur Bestimmung des Eigenkapitalkostenansat- zes neu den sogenannten Total-Market-Return-Ansatz (TMR, vgl. An- hang, Ziff. 3 E-StromVV). Die Bestimmung eines Elements der Markt- risikoprämie, des sogenannten Unlevered Beta, erfolgt über eine Peer- group, bestehend aus vergleichbaren europäischen Netzbetreibern. Ge- mäss Ziff. 4.2 Anhang E-StromVV soll die Peergroup jährlich überprüft und wenn möglich verbessert werden. Da die Änderungen der Peergroup nicht kalkulierbar sind, vermindert sich die Planungssicherheit für die Investoren. Wir unterstützen die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Ener- giedirektoren vom 7. August 2024 und deren Anträge: 1. Verzicht auf eine Änderung der Berechnungsmethode des WACC ge- mäss vorliegendem Entwurf der Revision der StromVV. 2. Eventualiter, falls der Bundesrat an der Revision der StromVV in der vorliegenden Form festhält: Verzicht auf den zweiten Satz im Anhang, Ziff. 4.2: «Die Peergroup wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert.»
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli