RRB Nr. 99/2015
Stiftung Swiss Innovation Park, Beitritt, Ermächtigung
February 4, 2015German9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2015
99. Stiftung Swiss Innovation Park (Beitritt und Ermächtigung)
Erwägungen
1. Allgemeines Am 1. Januar 2014 trat das totalrevidierte Bundesgesetz über die För- derung der Forschung und Innovation (FIFG; SR 420.1) in Kraft. Der
7. Abschnitt (Art. 32–34 FIFG) enthält die rechtlichen Grundlagen zur Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks. Am 3. September 2014 hat der Bundesrat die von den Kantonen beantragte Startaufstellung des künftigen schweizerischen Innovationsparks gutgeheissen. Demnach soll der Innovationspark vorerst mit zwei Hub- und zwei Netzwerkstandor- ten beginnen. Die beiden Hubstandorte kommen im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne zu liegen. Als Netzwerkstandorte sind das Projekt des Kantons Aargau so- wie das Projekt Nordwestschweiz der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land- schaft und Jura vorgesehen. Die entsprechenden Kandidaturen ein- schliesslich der damit verbundenen Anträge finden Eingang in die Bot- schaft des Bundesrates. Die Debatte in den eidgenössischen Räten ist im Jahr 2015 vorgesehen. Gemäss FIFG soll nicht der Bund direkt für die Errichtung des In- novationsparks verantwortlich sein, sondern eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trä- gerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft. Die Nationale Trägerschaft soll namentlich Gewähr bieten für einen lang- fristig orientierten Aufbau und einen gesicherten Betrieb des Innovations- parks, eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation sowie geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hoch- schulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche die Aufgaben und Interessen dieser Organe und Institutionen betreffen, sicherstellen (Art. 33 FIFG). Die Nationale Trägerschaft wird einen öffentlich-recht- lichen Vertrag mit dem Bund abschliessen (Art. 34 FIFG), die operative Verantwortung jedoch an die regionalen Trägerschaften delegieren und mit diesen entsprechende Verträge abschliessen. Die Gründung der Trä- gerschaft muss spätestens gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über die Bewilligung der Unterstützung des Bundes erfolgen.
In enger Abstimmung mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erarbeitete der Verein Swiss Innovation Park die Grundlagen für die nationale Trägerschaft. Der Kan- ton Zürich ist Mitglied des Vereins (RRB Nr. 604/2012). Es galt, die Rechts- form der Trägerschaft, das Verhältnis zwischen Trägerschaft und Bund, den Mittelbedarf und die Finanzierung zu regeln. Inzwischen steht fest, dass die Finanzierung der Betriebskosten der Nationalen Trägerschaft für die ersten fünf Jahre durch Zusagen von privaten Unternehmen und Organisationen gesichert ist; für weitere fünf Jahre sind von einigen Part- nern Verlängerungsoptionen in Aussicht gestellt worden. Wirtschaft und Verbände organisieren sich in einem sogenannten Wirtschaftsbeirat, der in der Trägerschaft keinen Organstatus besitzt, aber Vertreterinnen und Vertreter aus seinen Reihen für das strategische Organ vorschlagen kann. Nach der privat sichergestellten Anfangsfinanzierung wird sich der Betrieb der Nationalen Trägerschaft mittelfristig aus anderen Quellen finanzie- ren müssen. Als Rechtsform für die Nationale Trägerschaft wurde die privatrecht- liche Stiftung gewählt. Die Stiftungsdokumente (Gründungsurkunde, Sta- tuten) wurden vom Verein vorbereitet und anschliessend unter Anhörung der Vereinsmitglieder, der Standortkantone und des Wirtschaftsbeirats bereinigt. Die Schlussbereinigung und Verabschiedung der Dokumente erfolgte an der ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 16. Januar 2015.
2. Stiftungsurkunde Die Stifter, zu denen auch die Kantone der Standorte der Startkon- figuration gehören, errichten unter dem Namen «Stiftung Swiss Innova- tion Park» eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Ziff. I). Die Stiftung verantwortet die Errichtung und den Auf- und Ausbau des Schweizerischen Innovationsparks. Sie leistet hier- zu einen Beitrag zur Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungszent- ren an dessen Standorten (Ziff. II). Die Stifter widmen dem Stiftungs- zwecke ein Kapital von Fr. 180 000, wobei das Stiftungskapital um weitere Zuwendungen erhöht werden kann (Ziff. III). Die Betriebsmittel um- fassen die Zinsen des Stiftungskapitals und die der Stiftung zufallenden regelmässigen oder einmaligen Zuwendungen. Die Finanzierung der Be- triebsmittel in den ersten fünf Jahren nach Errichtung wird unter anderem durch die in einem Wirtschaftsbeirat vertretenen Unternehmen sicher- gestellt (Ziff. IV). Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Aus- schuss des Stiftungsrates, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle (Ziff. V). Für die Arbeitsweise und Organisation der Stiftung sind die
vom Stiftungsrat erlassenen Statuten verbindlich (Ziff. VI). Die Stifter er- nennen Nationalrat Ruedi Noser und Regierungsrat Andreas Ricken- bacher (Präsident der VDK) als erste Stiftungsräte. Der Stiftungsrat wird spätestens nach Vorliegen des Bundesbeschlusses schrittweise gemäss der in den Stiftungsstatuten dargelegten Zusammensetzung erweitert (Ziff. IX).
3. Statuten der Stiftung Swiss Innovation Park Die Stiftung ist die Dachorganisation des Netzwerks von rechtlich selbstständigen Standorten des Schweizerischen Innovationsparks. Sie leistet einen Beitrag zur Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungs- zentren wissenschaftsbasierter, wertschöpfungsintensiver Unternehmen, Institutionen und Organisationen an den Standorten. Sie trägt zu diesem Zweck zur internationalen Positionierung der Standorte bei und fördert an diesen die Realisierung von Innovationsprojekten in Zusammenarbeit mit den Standortträgern, den interessierten Unternehmen und den invol- vierten Hochschulen (Art. 1 und 2). Zu Beginn besteht das nationale Netzwerk aus Standorten im Kanton Zürich, in der Westschweiz, in der Nordwestschweiz und im Kanton Aargau; bis Ende 2015 können weitere Standorte bezeichnet werden (Art. 3). Die Stiftung schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und mit den Standortträgern Anschluss- verträge ab, welche die Details der Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten regeln, insoweit diese nicht bereits anderweitig in Gesetz oder Statuten geregelt sind (Art. 4). Für das Verhältnis der Standortträger untereinander gilt der Grund- satz der Gleichbehandlung («gleiche Rechte und Pflichten»; Art. 5). Die Standorte haben unter anderem das Recht, die Bezeichnung «Swiss In- novation Park» mit den damit verbundenen Kennzeichen zu führen, und haben Anspruch auf Einsitz im Stiftungsrat (Art. 6). Im Gegenzug haben sie dafür zu sorgen, dass an den Standorten erschlossenes Bauland oder bezugsbereite Geschossflächen zwecks internationaler Positionierung bedarfsgerecht bereitgestellt werden können (Art. 7). Die Betriebsmittel der Stiftung werden durch Erträge des Stiftungs- vermögens, durch Zuwendungen Dritter sowie allenfalls durch Beiträge der Standortträger sichergestellt. Der Stiftungsrat ist bemüht, auch nach dem Ende der erwähnten Anschubfinanzierung Betriebsmittel in erster Linie durch private Zuwendungen zu äufnen (Art. 9). Der Stiftungsrat setzt sich in der Mehrzahl aus Vertretungen der Stand- ortträger und der Privatwirtschaft zusammen. Die Standortträger sind durch je höchstens drei Persönlichkeiten vertreten (davon je eine Vertre-
tung der Kantone und der hauptsächlich beteiligten wissenschaftlichen Institutionen). Die Standortträger bezeichnen diese Persönlichkeiten selbst. Die Privatwirtschaft ist im Stiftungsrat höchstens paritätisch zur Summe der Vertreterinnen und Vertreter aller Standortträger vertreten. Weitere Personen können von Amtes wegen Einsitz im Stiftungsrat neh- men (z. B. Präsidentin oder Präsident der Konferenz der Kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren, Präsidentin oder Präsident des ETH-Rates, Präsidentin oder Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Na- tionalfonds usw.). Der Stiftungsrat kann nach Bedarf Konsultativ-Organe einsetzen und zu Beratungszwecken den von der Privatwirtschaft gebilde- ten Wirtschaftsbeirat beiziehen (Art. 12 und 13). Der Stiftungsrat bestimmt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Aus- schuss. Dieser besteht aus höchstens sieben Mitgliedern und soll in ange- messener Weise die Interessen der Standortträger und der Privatwirtschaft berücksichtigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates amtet in der Regel von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident des Ausschusses (Art. 18). Der Ausschuss bereitet die Geschäfte des Stiftungs- rates vor, trägt die Verantwortung für das finanzielle Gesamtergebnis der Stiftung, entscheidet gemäss den vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen an die Standortträger (vgl. unten), vertritt die Stiftung nach aussen und ernennt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle (Art. 20). Die Geschäftsstelle besteht aus der Direktorin oder dem Direktor so- wie aus weiteren Mitarbeitenden (Art. 23). Sie unterstützt und berät den Stiftungsrat und dessen Ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt die gesamte Verwaltungstätigkeit der Stiftung sicher (Art. 24). Die Stiftung kann die Standortträger durch das einmalige oder wieder- holte Ausrichten von Beiträgen oder durch die Gewährung von Darlehen unterstützen. Sie kann den Standortträgern zudem ein- oder mehrjährige zweckgebundene Darlehen gewähren (Art. 28). Für die Finanzierung der Darlehen ist die Stiftung zuständig. Sie sichert die Finanzierung durch private Quellen, namentlich private Investoren oder am freien Kapital- markt, wofür sie eine Bürgschaft des Bundes in Anspruch nehmen kann (Art. 29). Höhe und Dauer dieser Bürgschaft sowie weitere Auflagen wer- den im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stiftung und dem Bund geregelt. Die Darlehen dienen der Verwirklichung von Forschungsinfra- strukturen, technologischen Plattformen und technischen Einrichtungen an den Standorten, nicht jedoch dem Kauf oder der Erschliessung von Bauland, dem Bau von Immobilien, der Bereitstellung von Geschossflä- chen oder der Deckung von Betriebskosten jeglicher Art.
4. Beitritt zur Stiftung und Ermächtigung Die Gründung der Stiftung ist für den 2. März 2015 vorgesehen. Der Kanton Zürich soll als Stifter auftreten. Der Regierungsrat hat die Er- richtung eines Innovationsparks in Dübendorf zum Legislaturziel erklärt, weil er das Projekt für den Wirtschaftsstandort Zürich als sehr wichtig erachtet. Der Kanton Zürich ist auch Mitglied des Vereins Swiss Inno- vation Park. Sodann hat er eine Projektorganisation unter der Leitung der Volkswirtschaftsdirektion und unter Mitwirkung der Bildungsdirek- tion und der Baudirektion geschaffen, die das Projekt in den vergangenen Monaten auf verschiedenen Ebenen mit grossem Einsatz vorangetrieben hat (vgl. zum Ganzen RRB Nr. 604/2012). Die Gründung der Stiftung Swiss Innovation Park ist vom Bundesrecht vorgesehen und ein weiterer notwendiger Schritt auf dem Weg zum Nationalen Innovationspark. Die Stiftungsdokumente sehen eine zweckmässige und den Verhältnissen an- gepasste Organisation der Stiftung vor. Dem Beitritt zur Stiftung Swiss Innovation Park kann somit zugestimmt werden. Der Volkswirtschafts- direktor ist zu ermächtigen, den Kanton Zürich bei der Stiftungsgrün- dung zu vertreten und im Namen des Kantons zu unterzeichnen. Er kann sich vertreten lassen. Der Beitrag des Kantons Zürich an das Stiftungs- kapital beträgt Fr. 5000 und ist im Budget eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kanton Zürich wirkt als Stifter bei der Gründung der Stiftung Swiss Innovation Park mit.
II. Der Volkswirtschaftsdirektor wird ermächtigt, den Kanton Zürich bei der Stiftungsgründung zu vertreten und die Stiftungsurkunde im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen.
III. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi