RRB Nr. 99/2018
Strassen, Zürich, Kreis 11, Strassenlärmsanierung, Genehmigung
February 7, 2018German4 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Kreis 11, Strassenlärmsanierung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018
99. Strassen (Zürich, Kreis 11, Strassenlärmsanierung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 14. September 2017 unterbreitete das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), den Antrag zur Genehmigung der Festsetzung des Lärmsanierungsprojektes im Kreis 11, Zürich, durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 und BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vorliegenden Sa- nierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG vom Regierungsrat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für den Stadtkreis 11 setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrs- lärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage Erleichterungen. Deren Bewilligung ist Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 11 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnah- men geprüft und vom 13. Juni bis 14. Juli 2014 öffentlich aufgelegt. Wäh- rend der Auflage gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Mit Stadtrats- beschluss Nr. 488 vom 21. Juni 2017 wurde über die Einsprachen entschie- den und das akustische Projekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist in Bezug auf die Sanierungserleichterungen für sämtliche Strassenabschnitte rechts- kräftig. Das akustische Projekt umfasst auch Massnahmen an der Quelle (Herab- setzung der Höchstgeschwindigkeit) sowohl auf kommunalen als auch auf der überkommunal klassierten Thurgauerstrasse im Abschnitt Binzmühle- strasse bis Stadtgrenze (Herabsetzung von 60 km/h auf 50 km/h). Diese sind jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Genehmigung. Massnahmen
auf dem Ausbreitungsweg wurden in separaten Projekten behandelt und eingereicht. Hiermit wird einzig über die Sanierungserleichterungen ent- schieden. Die festgesetzten Erleichterungen betreffen folgende, überkom- munale Strassenabschnitte: – Furttalstrasse, Abschnitt Wehntalerstrasse bis Siedlungsgrenze – Glaubtenstrasse, Abschnitt Wehntalerstrasse bis Sportzentrum Lerchenberg – Wehntalerstrasse, Abschnitt Kügeliloostrasse bis zur Eisenbahn- unterführung – Binzmühlestrasse, Abschnitt Watt- bis Birchstrasse – Birchstrasse, Abschnitt Birchsteg bis Langwiesstrasse – Bülachstrasse, Abschnitt Winterthurerstrasse bis Berninaplatz – Dörflistrasse, Abschnitt Berninaplatz bis Schaffhauserstrasse – Hofwiesenstrasse, Abschnitt Ring- bis Regensbergstrasse – Regensbergstrasse Abschnitt Regensbergbrücke bis Birchplatz – Schaffhauserstrasse, Abschnitt Hirschgartnerweg bis Andreasstrasse – Schwamendingenstrasse, Abschnitt Dörfli- bis Überlandstrasse – Tramstrasse, Abschnitt Schaffhauser- bis Dörflistrasse – Wehntalerstrasse, Abschnitt Maien- bis Kügeliloostrasse – Binzmühlestrasse, Abschnitt Thurgauer- bis Friesstrasse – Birchstrasse, Abschnitt Glatttalstrasse bis Eichraintunnel – Friesstrasse, Abschnitt Binzmühle- bis Schaffhauserstrasse – Glatttalstrasse, Abschnitt Schaffhauserstrasse bis Im Ebnet – Hagenholzstrasse, Abschnitt Thurgauerstrasse bis Riedgrabenweg – Schaffhauserstrasse, Abschnitt Binzmühlestrasse bis Stadtgrenze – Seebacherstrasse, Abschnitt Köschenrüti- bis Himmeristrasse – Thurgauerstrasse, Abschnitt Binzmühle- bis Glattparkstrasse Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgte durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz (FALS). Die FALS hat die hier zur Genehmigung beantragten Sanierungserleichterungen mit Schreiben vom 14. November 2017 positiv beurteilt. Einer Genehmigung dieser Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 11 steht nichts entgegen. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlage- halters in allen Liegenschaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwi- schen den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutzfenstern freiwillig, es werden aber Beiträge im Umfang von rund 25% der Kosten gewährt. Gemäss der Ermittlung der Stadt Zürich be- tragen die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern auf den über- kommunalen Strassenabschnitten Fr. 160 200 (einschliesslich MWSt, 7,5% Verwaltungskosten und Aufwendungen für die Oberbauleitung). Diese Kosten können vollumfänglich der Baupauschale angerechnet werden.
Nach Vorlage der Bauabrechnung wird die Volkswirtschaftsdirektion bzw. das AFV gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 488/2017 festgesetzten Erleichterun- gen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an überkommu- nalen Strassen werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Post- fach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli