Änderung des Elektrizitätsgesetzes, Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024
996. Änderung des Elektrizitätsgesetzes, Beschleunigung beim
Erwägungen
Aus- und Umbau der Stromnetze (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Ent- wurf für eine Änderung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Umsetzung der «Strategie Stromnetze» mit Änderungen des EleG und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verbesserte 2019 die Rahmenbedingungen für den rascheren und koordinierten Ausbau der Stromnetze in der Schweiz. Die Situation bleibt dennoch herausfordernd. Ein Grossteil der Leitungen im Über- tragungsnetz der Schweiz erreicht in den nächsten Jahrzehnten das Ende ihrer technischen Lebensdauer und muss deshalb erneuert werden. Zu- dem dauern die Bewilligungsverfahren oft zu lang. Dadurch wird der für die zunehmende Elektrifizierung der Energieversorgung notwendige Netzausbau gebremst. Insgesamt führt dies zu einer wachsenden Zahl an Leitungsprojekten und Bewilligungsverfahren, die oftmals viele Jahre dauern. Der Bundesrat will die Bewilligungsverfahren deshalb weiter beschleunigen, damit die Netze rechtzeitig ausgebaut und den steigenden Anforderungen gerecht werden können. Der vorliegende Entwurf mit Änderungen des EleG und des StromVG bringt klare Kriterien für den Entscheid zur Übertragungstechnologie im Übertragungsnetz. Künftig soll im Übertragungsnetz ein Freileitungs- grundsatz gelten. Verkabelungen sollen nur dann geprüft werden müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Freileitung den Schutz vor nichtionisierender Strahlung oder den Schutz von Objekten, die gemäss Natur- und Heimatschutz von natio- naler Bedeutung sind, beeinträchtigen würde. Durch den Freileitungs- grundsatz würden zudem die Kosten für den Netzausbau sinken und die Endverbraucherinnen und Endverbraucher finanziell entlastet. Weiter soll der Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee künftig ohne Sachplanverfahren erfolgen, dies aber weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm. Auch für Transformatorenstationen im Nieder- spannungsnetz soll neu ein vereinfachtes und damit rascheres Verfahren angewendet werden. Das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertra- gungsnetzes soll anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen. Ausserdem sollen die Kantone künftig zu Plangenehmigungsgesuchen
innerhalb eines Monats (bisher: drei Monate) Stellung nehmen. Für Plangenehmigungsverfahren nach EleG ist künftig kein bundesinternes formelles Differenzbereinigungsverfahren mehr vorgesehen. Die betrof- fenen Stellen sollen jedoch weiterhin angehört werden. Eidgenössische Gerichte sollen künftig über Einsprachen gegen Plangenehmigungen für Netzprojekte im Übertragungsnetz oder für Leitungen, die Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden. Parallel prüft das UVEK mögliche Anpassungen auf Verordnungs- stufe, die ebenfalls zu einer Beschleunigung beitragen können. Das UVEK will dem Bundesrat bis Ende November 2024 eine entsprechende Ver- nehmlassungsvorlage unterbreiten. Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromver- sorgungssicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Dessen bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Ver- sorgungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Änderung des EleG beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze ist deshalb zu begrüssen. Angesichts der markanten Zunahme an Photovoltaikanlagen, Elektroautos und Wärmepumpen müssen auch die Verteilnetze stark ausgebaut werden. Hierfür fehlen in der vorliegenden Gesetzesänderung Bestimmungen zur Beschleunigung. Sowohl Freileitungen als auch Erdkabel haben Vor- und Nachteile bei Erstellung, Betrieb und Instandhaltung. Freileitungen haben dies- bezüglich gegenüber Erdkabeln zum Teil deutliche Vorteile, können aber Schutzinteressen zuwiderlaufen. Verkabelungen sind in der Regel deutlich teurer und erhöhen die Komplexität des Systems. Insgesamt erhöhen sich die technischen Herausforderungen proportional zur Länge der Erdkabelleitungen im Gesamtsystem. Entsprechend ist es – wie mit der Vorlage vorgesehen – sachgerecht, im Grundsatz Freileitun- gen zu fordern (Art. 15b Abs. 1 E-EleG), aber Ausnahmen für eine Erd- verkabelung (Art. 15b Abs. 1bis E-EleG) vorzusehen. Die Liste der Aus- nahmen ist jedoch nicht vollständig. Zusätzliche Ausnahmen sind in Art. 15b Abs. 1bis E-EleG vorzusehen, beispielsweise zur ungeschmäler- ten Erhaltung von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie zur ungeschmälerten Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0). Weiter ist Art. 15b Abs. 1bis E-EleG dahingehend zu er- gänzen, dass Kanton und Gemeinden zusammen mit den Stromnetzbe- treibern eine Erdverkabelung in städtischen Verdichtungsgebieten fest- legen können, denn Freileitungen behindern heute in verschiedenen Städten des Kantons Zürich eine qualitativ hochwertige Innenentwick- lung.
Gemäss Art. 15bbis E-EleG soll der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher am bestehenden Standort genehmigt werden können, sofern nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind, um die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm einzuhalten und die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Hier gilt es abzuwägen, dass einerseits in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG der Grundsatz besteht, wonach bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit so weit als möglich rück- gängig zu machen sind, anderseits durch den Weiterbestand bestehender Infrastruktur am selben Standort zusätzliche Eingriffe in das Land- schaftsbild und zusätzliche Kosten, die in der Regel mit einer Verlegung verbunden wären, vermieden sowie Teile der bestehenden Infrastruktur weiterverwendet bzw. wiederverwertet werden können. Insgesamt ist Art. 15bbis E-EleG zu unterstützen. Gemäss Art.15d Abs. 5 E-EleG soll das nationale Interesse an der Erstellung neuer Anlagen des Übertragungsnetzes grundsätzlich anderen nationalen Interessen vorgehen. Der Vorrang soll nicht gelten in Moo- ren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (SR 101), Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG sowie Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 JSG. Mit der neuen Rege- lung soll dem Interesse an der Erstellung von neuen Anlagen des Über- tragungsnetzes zusätzliches Gewicht verliehen werden. Dies ermöglicht es, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzelfall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung dieser Infrastrukturen besser Rechnung zu tragen und deren Realisierung selbst bei unvermeid- baren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Damit können die Verfahren beschleunigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall das Interesse an der Erstellung der Anlage des Über- tragungsnetzes überwiegt. Der grundsätzliche Vorrang soll sich auf neue Anlagen des Übertragungsnetzes beschränken. Art.16d Abs. 1 E-EleG sieht vor, die Ordnungsfrist für die Stellung- nahme der betroffenen Kantone im Plangenehmigungsverfahren von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen. Schon die heutige Regelung mit einer Vernehmlassungsfrist von drei Monaten führt in den Kantonen zu engen zeitlichen Abläufen, da kantonsintern verschiedene Fachstellen einzubeziehen und unter Umständen auch ein Augenschein und Ab- sprachen zwischen den betroffenen Kantonen notwendig sind. Die Frist- verkürzung um zwei Monate trägt insgesamt nicht massgeblich zur Be- schleunigung des Verfahrens bei. Deshalb ist auf die Fristverkürzung zu verzichten.
Gemäss Art. 9c Abs. 2 E-StromVG sollen die Kantone und die Be- troffenen frühzeitig und umfassend einbezogen und eine raumplaneri- sche Optimierung der Netze ist anzustreben. Beides ist ausdrücklich zu begrüssen. Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine finanziellen Auswirkun- gen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für Änderungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromver- sorgungssicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Ein bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Versor- gungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Än- derung des EleG beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze ist deshalb zu begrüssen. Aufgrund des bereits stattfindenden erheblichen Zubaus von Photo- voltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektro- autos stehen auch im Verteilnetz, insbesondere auf den Netzebenen 5 und 7, grosse Herausforderungen an. Diesbezügliche Massnahmen fehlen im vorliegenden Gesetzesentwurf. Entsprechende Massnahmen sind rasch auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe zu erarbeiten und zur Ver- nehmlassung zu unterbreiten. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: Sowohl Freileitungen als auch Erdkabel haben Vor- und Nachteile bei Erstellung, Netzbetrieb und Instandhaltung. Freileitungen haben diesbezüglich gegenüber Erdkabeln zum Teil deutliche Vorteile, können aber Schutzinteressen zuwiderlaufen. Verkabelungen sind in der Regel deutlich teurer und erhöhen die Komplexität des Systems. Insgesamt erhöhen sich die technischen Herausforderungen proportional zur Länge der Erdkabelleitungen im Gesamtsystem. Entsprechend ist es – wie mit der Vorlage vorgesehen – sachgerecht, im Grundsatz Freileitungen zu fordern (Art. 15b Abs. 1 E-EleG), aber Ausnahmen für eine Erdverkabe-
Grundsätzlich sind Hochspannungsleitungen ausserhalb von Schutz- gebieten von nationaler Bedeutung zu planen und zu realisieren, um deren ungeschmälerte Erhaltung zu gewährleisten. Zur ungeschmälerten Erhaltung von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie zur ungeschmälerten Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) sind deshalb zusätzliche Ausnahmen in Art. 15b Abs. 1bis E-EleG vorzusehen. Erdkabel können zudem Sinn ergeben, wenn sie mit anderen Infrastrukturvorhaben gebündelt werden. Weiter behindern Hochspannungsleitungen heute in verschiedenen Städten des Kantons Zürich eine qualitativ hochwertige Innenentwicklung. In solchen Fällen könnte die Siedlungsqualität durch eine teilweise Erdverlegung erheblich verbessert werden. Ein Beispiel für diese Thematik ist das Hochbord in Dübendorf. Antrag: Art. 15 Abs. 1bis E-EleG ist wie folgt anzupassen und zu er- gänzen: 1bis Eine solche Leitung oder Abschnitte davon können auch sind als Erdkabel auszuführenausgeführt werden, wenn dies kostengünstiger ist oder aus einem der folgenden Gründe erforderlich erscheint: (…) e. in der Nähe von Siedlungsgebieten; oder f. zur Planung und Realisierung mit anderen Infrastrukturen; oder g. zur Erhaltung von Biotopen nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG; oder h. zur Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 JSG. Wir unterstützen, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher am bestehenden Standort genehmigt werden kann, sofern nur teilweise Änderungen oder mass- volle Erweiterungen notwendig sind, um die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm einzuhalten und die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Durch den Weiterbestand be- stehender Infrastruktur am selben Standort können zusätzliche Ein- griffe in das Landschaftsbild sowie zusätzliche Kosten, die in der Regel mit einer Verlegung verbunden wären, vermieden werden. Darüber hinaus können auch Teile der bestehenden Infrastruktur weiterverwendet bzw. wiederverwertet werden. Dass dabei auch eine Erhöhung der Nennspan- nung möglich ist, erachten wir als sinnvoll. Wir erachten die vorgeschlagene Bestimmung als zielführend. Sie ermöglicht, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzel- fall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung der
Übertragungsnetzinfrastrukturen besser Rechnung zu tragen und deren Realisierung selbst bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Schon die heutige Regelung mit drei Monaten Vernehmlassungsfrist führt in den Kantonen zu engen zeitlichen Abläufen, da kantonsintern verschiedene Fachstellen einzubeziehen und unter Umständen auch ein Augenschein und Absprachen zwischen den betroffenen Kantonen not- wendig sind. Die Fristverkürzung um zwei Monate trägt insgesamt nicht massgeblich zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Antrag: Auf die Fristverkürzung ist zu verzichten. Wir begrüssen die Regelung gemäss Art. 16j E-EleG ausdrücklich, wonach die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst und inner- halb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden sollen. Art. 17 Abs. 1 E-EleG Der neue Absatz schlägt vor, das vereinfachte Plangenehmigungs- verfahren auch für Transformatorenstationen des Niederspannungsver- teilnetzes anzuwenden. Wir begrüssen diese Änderung und regen an, zu prüfen, ob das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren auch auf in Bauzonen liegende Transformatorenstationen des Mittelspannungsver- teilungsnetzes ausgeweitet werden kann. Wir begrüssen die vorgesehene Änderung von Art. 9c Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) aus- drücklich, wonach die Kantone und die weiteren Betroffenen frühzeitig und umfassend in die Planung miteinbezogen werden sollen und dass neben der technischen Planung auch eine raumplanerische Optimierung der Netze anzustreben ist.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli