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Regeste: - Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) darf einer Partei nicht weniger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Parteientschädigung (E. 3.3.3). - Bei ausdrücklicher Anerkennung der eingereichten Honorarnote erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (E. 3.3.4). - Der Dispositionsgrundsatz gilt nicht nur für die Zusprechung der Parteientschädigung an sich, sondern auch für deren Höhe, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkennt (E. 3.3.5).