Deutsch
- Das Gerichtsverfahren in den Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird gemäss Art. 1 lit. c ZPO durch die ZPO geregelt (E. 4.2).
- Wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt (E. 4.2).
- In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach dem SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich diese Frage nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 4.2).