ZR1 2025 4
Entscheide Obergericht
July 3, 2026German41 min
Source gr.ch
Urteil vom 21. Mai 2026
mitgeteilt am 29. Mai 2026
Referenz ZR1 25 4
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitz
Bäder Federspiel und Schmid Christoffel
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____ Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Bündtistrasse 3, 7220 Schiers
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 27. Juni 2024, mitgeteilt am 19. November 2024 (Proz. Nr. 115-2022-31)
Sachverhalt
A. B._____, geboren am _____ 1986, und A._____, geboren am _____ 1985, heirateten am _____ 2010. Sie sind Eltern von C._____, geboren am _____ 2010, und D._____, geboren am _____ 2012.
B. B._____ reichte gegen A._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos am 15. November 2022 eine Scheidungsklage sowie am 22. Februar 2023 ein Massnahmegesuch ein. Letzteres beurteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 17. April 2023 (Proz. Nr. 135-2023-70). Über die von B._____ dagegen erhobene Berufung erkannte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 17. Juni 2024 (ZK1 23 75). Anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung ab. Über die übrigen Nebenfolgen entschied das Regionalgericht Prättigau/Davos am 27. Juni 2024 wie folgt (Proz. Nr. 115-2022-31):
1. [Ehescheidung]
2. [Elterliche Sorge]
3. [Obhut]
4. [Persönlicher Verkehr]
5. A._____ hat B._____ an den Unterhalt von C._____ und D._____ folgende monatliche, auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen:
C._____:
ab Rechtskraft: CHF 1'080.00
ab August 2025: CHF 1'136.00
ab August 2028: CHF 1'146.00
D._____:
ab Rechtskraft: CHF 1'063.00
ab August 2025: CHF 1'119.00
ab August 2028: CHF 1'129.00
Von A._____ bezogene Kinder-/Ausbildungszulagen sind von ihm zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er sie ausbezahlt erhält.
6. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziff. 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 107.7
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von Juni 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
7. [Erziehungsgutschriften]
8. [Güterrecht]
9. [Vorsorgeausgleich]
10. [Abweisung übriger Anträge]
11. Die (vollen) Gerichtskosten betragen CHF 6'000.00. Sie gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Somit haben B._____ und A._____ dem Regionalgericht Prättigau/Davos bzw. dem Kanton Graubünden je CHF 3'000.00 zu bezahlen, B._____ unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2'000.00.
12. Jede Partei übernimmt ihre eigenen Partei- und Anwaltskosten.
13. [Rechtsmittelbelehrung]
14. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
15. [Mitteilungen]
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 5. Januar 2025 Berufung mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 27. Juni 2024 (Proz. Nr. 115-2022-31) sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geb. _____ 2010, und D._____, geb. _____ 2012, die folgenden monatlichen Beiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
Phase 1: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2025
C._____: CHF 1'080.00
D._____: CHF 1'063.00
Phase 2: ab August 2025 bis Oktober 2026
C._____: CHF 1'135.00
D._____: CHF 1'119.00
Phase 3: ab November 2026 bis Juli 2028
C._____: CHF 1'103.00
D._____: CHF 1'137.00
Phase 4: ab August 2028 bis Oktober 2028
C._____: CHF 1'112.00
D._____: CHF 1'095.00
Phase 5: ab November 2028 bis Juli 2030
C._____: CHF 529.00 (bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung)
D._____: CHF 1'143.00
Phase 6: ab August 2030 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung
C._____: CHF 529.00
D._____: CHF 518.00
3. Im Falle, dass C._____ und/oder D._____ einen Lehrlingslohn erzielen, hat sich der Barunterhalt gemäss vorstehender Ziffer 2 um einen Drittel des Nettolehrlingslohns zu reduzieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
D. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2025 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
E. Der Berufungskläger reichte am 28. März 2025 eine Replik ein, wobei er Ziffer 2 seiner Anträge hinsichtlich der Dauer der Phasen 2 und 3 sowie der Höhe der Unterhaltsbeträge ab Phase 3 anpasste.
F. Die Berufungsbeklagte reichte am 2. Juni 2025 eine Duplik mit unverändertem Antrag ein.
G. Der Berufungskläger reichte am 18. August 2025 eine freiwillige Replik mit erneuter Änderung der ab Phase 5 beantragten Unterhaltsbeiträge ein.
H. Die Berufungsbeklagte reichte am 6. November 2025 eine Noveneingabe mit unverändertem Antrag ein.
I. Der Berufungskläger passte schliesslich in der Stellungnahme am 10. Dezember 2025 Ziffer 2 seiner Anträge wie folgt an:
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geb. _____ 2010, und D._____, geb. _____ 2012, die folgenden monatlichen Beiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
Phase 1: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2025
C._____: CHF 1'080.00
D._____: CHF 1'063.00
Phase 2: ab August 2025 bis Juli 2026
C._____: CHF 1'139.00
D._____: CHF 1'114.00
Phase 3: ab August 2026 bis Juli 2028
C._____: CHF 1'236.00
D._____: CHF 1’104.00
Phase 4: ab August 2028 bis Oktober 2028
C._____: CHF 1'218.00
D._____: CHF 1'198.00
Phase 5: ab November 2028 bis Juli 2030
C._____: CHF 628.00 (bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung)
D._____: CHF 1'131.00
Phase 6: ab August 2030 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von D._____
D._____: CHF 599.00
J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Art. 311 i.V.m. Art. 142 ZPO; act. A.1). Auf die Berufung ist einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG).
1.2. Bilden Kinderbelange Gegenstand des Verfahrens, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch vor der Rechtsmittelinstanz, und zwar nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern – etwa im Unterhaltspunkt – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; zur Frage der Bindung an die [Berufungs]anträge: Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden, weshalb die von den Parteien eingebrachten Noven ohne Weiteres zulässig sind (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; zur Rechtslage vor der Revision vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).
1.3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit Ausnahme der Dauer der zweiten Phase entsprechen die Anträge des Berufungsklägers für die erste und zweite Phase dem vorinstanzlichen Urteil (act. A.1, Rechtsbegehren 2; act. A.3, 10). Der Berufungskläger führt nicht aus, dass, wie und weshalb die Unterhaltsbeiträge in den ersten beiden Phasen zu korrigieren seien (act. A.1, Rechtsbegehren 2; act. A.2, 14 und 15 letzter Absatz). Einzig mit Blick auf die Dauer macht er geltend, die zweite Phase sei bis zur Anrechnung der Ausbildungszulage der Tochter zu befristen (act. A.1, 25). Für die Zeit davor stellt er somit materiell keinen (rechtzeitigen) Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils. Entsprechend erwuchsen die erste und ein Teil der zweiten Phase in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die in der letzten Eingabe des Berufungsklägers (und damit nach Ablauf der Berufungsfrist) gestellten Anträge zur zweiten Phase, die erstmals vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen, vermögen an der Rechtskraft nichts mehr zu ändern (act. A.7, S. 2).
2. Ausgangslage / vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz ging dem Berufungskläger folgend von drei Unterhaltsphasen aus (ab Rechtskraft, ab August 2025 und ab August 2028) und sprach den Kindern in allen Phasen einen Überschussanteil zu. Sie verzichtete auf die Berücksichtigung der Erhöhung der Kinder- auf die Ausbildungszulage sowie die Anrechnung eines Anteils des Lehrlingslohns mit der Begründung, die Mehrausgaben, etwa für Schulmaterial, höhere Versicherungsprämien und dergleichen, würden ihrerseits nicht berücksichtigt. Sie auferlegte den Barunterhalt über alle Phasen hinweg vollständig dem Berufungskläger (act. B.1 E. 4.1.3, 4.3.1, 4.4.3.3, 4.4.4.3, 4.5 und 6.3).
3. Rügen und Gegenvorbringen; Streitpunkte für den Fall einer Neuberechnung
3.1. Der Berufungskläger rügt, nach Erreichen der Volljährigkeit bestehe kein Anspruch der Kinder auf Beteiligung am elterlichen Überschuss. Zudem sei der Lehrlingslohn der Kinder zumindest zu einem Drittel an den Unterhalt anzurechnen und ab dem 16. Altersjahr die höhere Ausbildungszulage statt der Kinderzulage zu berücksichtigen. Weiter beanstandet er, der Volljährigenunterhalt dürfe nicht vollständig ihm auferlegt werden. Aus diesen Gründen seien neue Phasen zu bilden (act. A.1; act. A.3, 4).
3.2. Die Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, die vorinstanzliche Berechnung sei im Ergebnis weiterhin vertretbar, da einzelne nicht berücksichtigte Positionen, namentlich die Ausbildungskosten, die zugesprochenen Beträge rechtfertigen würden. Für den Fall, dass ein Teil des Lehrlingslohns angerechnet werde, seien auch die Ausbildungskosten und die mit der Volljährigkeit entstehenden Mehrausgaben zu berücksichtigen. Die anteilige Tragung des Volljährigenunterhalts entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern anerkennt die Berufungsbeklagte (act. A.2; act. A.4).
3.3. Im Übrigen ist die Dauer der einzelnen Phasen und die Art der Berücksichtigung des Lehrlingslohns, sei es rechnerisch oder mittels Bedingung im Dispositiv, streitig. Uneinigkeit besteht ferner hinsichtlich der Höhe der Ausbildungskosten und der Kosten für auswärtige Verpflegung der Kinder sowie der Höhe der Grundbeträge ab Volljährigkeit. Die Kosten für den Arbeitsweg der Kinder sind zugestanden. Die von beiden Seiten geltend gemachten gestiegenen Krankenkassenkosten sind ebenfalls grundsätzlich unbestritten, hinsichtlich der Prämien der Kinder ab Volljährigkeit verlangt der Berufungskläger jedoch tiefere Beträge. Schliesslich sind sich die Parteien uneinig, wem der nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Tochter freiwerdende Überschuss zukommen solle – dem Sohn oder dem Berufungskläger (act. A.1-7).
4. Volljährigenunterhalt
4.1. Das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht kann den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen. Zweck dieser Möglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Die Voraussetzungen, die Berechnung und die Tragung von Unterhalt für volljährige und minderjährige Kinder unterscheiden sich. Unterhalt für volljährige Kinder setzt voraus, dass das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Ferner muss die Leistung von Unterhalt den Eltern sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mithin nach den gesamten Umständen, zumutbar sein (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Volljährigenunterhalt das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten. Ein Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss besteht aufgrund des beschränkten Zwecks des Volljährigenunterhalts nicht mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2 und 8.5). Mit der Volljährigkeit der Kinder entfallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch der bisher den Unterhalt in natura erbringende Elternteil Unterhalt in Geld zu leisten bzw. sich am Barunterhalt zu beteiligen hat. Die Beteiligung ist entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern festzulegen (BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3 in fine).
4.2. Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1). Familienzulagen, zu denen die Kinder- und die Ausbildungszulage zählen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 1 FamZG). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind sie vom Bedarf des Kindes abzuziehen und nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3.3 mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3).
4.3. Die Vorinstanz liess die Erhöhung der Kinder- auf die Ausbildungszulage und das Lehrlingseinkommen insofern nicht unberücksichtigt, als sie begründete, diese würden die Mehrausgaben decken, etwa für Schulmaterial, höhere Versicherungsprämien und dergleichen (act. B.2 E. 4.4.3.3 und 4.4.4.3). Im Ergebnis kann die vorinstanzliche Berechnung korrekt sein, da die Berücksichtigung der einen Position die Nichtberücksichtigung einer anderen rechnerisch neutralisieren kann. Dasselbe kann im Übrigen der Fall sein, wenn auch nach Erreichen der Volljährigkeit ein Überschussanteil zum Unterhalt gerechnet, gleichzeitig aber die ab Volljährigkeit eintretende Erhöhung des Bedarfs ausser Acht gelassen wird. Die Annahme einer Kompensation kann unter Umständen vertretbar sein, etwa bei kleinen Kindern, wo die Schätzung des künftigen Bedarfs mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 13.2; ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.2; vgl. den Ausgleich von zu Unrecht im Bedarf aufgenommenen Freizeitkosten mit den nicht aufgenommenen Ausbildungskosten in Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.2).
4.4. Vorliegend rechnete die Vorinstanz den Kindern in der letzten Phase, ohne diese auf die Volljährigkeit zu befristen, einen Überschussanteil an und auferlegte den Unterhalt vollständig dem Berufungskläger. Sie begründete beides nicht. Insbesondere erwog sie nicht, der Überschussanteil entspreche den mutmasslichen Mehrausgaben nach Erreichen der Volljährigkeit. Auch mit Blick auf die Tragung des Unterhalts begründete die Vorinstanz nicht, weshalb in der letzten Phase nicht zwischen Minder- und Volljährigkeit zu differenzieren sei oder welche Gründe für die ausschliessliche Tragung des Barunterhalts durch den Berufungskläger sprechen. Sie verglich denn auch nur die elterlichen Überschüsse nach Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge inklusive Überschussanteilen, um zu beurteilen, ob eine – ausnahmsweise – Beteiligung der Berufungsbeklagten am Minderjährigenunterhalt in Betracht komme. Wie sich die Leistungsfähigkeit der Eltern einerseits nach Volljährigkeit der Tochter mit Blick auf ihren Unterhalt sowie nach Entfallen ihres Unterhaltsanspruchs mit Blick auf den Volljährigenunterhalt des Sohnes darstellt, prüfte sie nicht (act. B.2 E. 4.5.3). Damit liegt eine Rechtsverletzung vor und die Rüge des Berufungsklägers ist in diesem Punkt begründet. Der Unterhalt ist ab Volljährigkeit neu zu berechnen und zu verteilen und es sind zu diesem Zweck separate Phasen zu bilden. Sodann sind die Kinder vorliegend schon älter und die Mehrausgaben ab Lehrantritt sowie das Lehrlingseinkommen genauer bestimmbar. Entsprechend rechtfertigt sich die vorinstanzliche pauschale Annahme eines Ausgleichs nicht (mehr). Die nach Antritt der Lehre anfallenden Mehrausgaben und Mehreinnahmen, einschliesslich der höheren Ausbildungszulage, sind daher zahlenmässig festzustellen und rechnerisch zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit der Anrechnung eines Anteils des Lehrlingseinkommens ist zu prüfen und die Unterhaltspflicht der Eltern in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Auch diese Rügen des Berufungsklägers sind somit begründet. Auf die Phasen, die einzelnen Positionen und ihre Höhe samt Parteivorbringen ist in der folgenden neuen Unterhaltsberechnung einzugehen.
5. Phasenbildung
5.1. Dem Berufungskläger folgend bildete die Vorinstanz drei Phasen: ab Rechtskraft, ab August 2025 mit Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 80 % sowie ab August 2028 mit Erhöhung desselben auf 100 % (act. B.2 E. 4.3). Nach dem in E. 1.3 Gesagten begann die erste Phase mit (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils am 7. Februar 2025. Ab diesem Zeitpunkt lösen die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge ab, die im Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2023 (Proz. Nr. 115-2022-70; teilweise ersetzt durch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 75 vom 17. Juni 2024) festgelegt wurden (vgl. act. D.5; Art. 315 Abs. 1 ZPO). Den übereinstimmenden Anträgen folgend ist die zweite Phase neu bis zum August 2026 zu befristen bzw. der Beginn der dritten Phase auf den Lehrantritt der Tochter ab August 2026 zu setzen und der Beginn der vierten Phase auf den Lehrantritt des Sohnes im August 2028. Die Parteien sind sich einig, dass die nächste Phase mit der Volljährigkeit der Tochter (10. Oktober 2028) beginnen soll, wobei der Berufungskläger den Beginn auf November 2028, die Berufungsbeklagte auf Oktober 2028 setzt (act. A.7, S. 6 f.; act. A.2, 17). Praxisgemäss ist auf den auf die Volljährigkeit folgenden Monat und damit November 2028 abzustellen und eine fünfte Phase zu bilden. Die Berufungsbeklagte bildet sodann eine neue Phase nach dem Abschluss der Ausbildung der Tochter, da ab diesem Zeitpunkt ihr Unterhaltsanspruch entfällt (act. A.2, 17). Der Berufungskläger bildet erst ab Volljährigkeit des Sohnes eine neue Phase (act. A.7, S. 6 f.). Für die Tochter ist die fünfte Phase bis zum Ausbildungsabschluss zu befristen. Für den Sohn ist ab Erreichen der Volljährigkeit eine sechste Phase ab August 2030 zu bilden.
5.2. Zusammengefasst sind somit folgende Phasen abzugrenzen:
Phase 1: ab Februar 2025 bis Ende Juli 2025 (rechtskräftig)
Phase 2: ab August 2025 bis Ende Juli 2026 (rechtskräftig)
Phase 3: ab August 2026 bis Ende Juli 2028
Phase 4: ab August 2028 bis Ende Oktober 2028
Phase 5: ab November 2028 bis Ende Juli 2030 bzw. für die Tochter bis zum Ausbildungsabschluss
Phase 6: ab August 2030 bis zum Ausbildungsabschluss des Sohnes
6. Einkommen
6.1. Der Anspruch auf Ausbildungszulage besteht ab Lehrbeginn (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Entsprechend ist bei beiden Kindern ab dem jeweiligen Lehrbeginn, d. h. bei der Tochter ab der dritten Phase, beim Sohn ab der vierten Phase, die Ausbildungszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Ausbildungszulage CHF 290.00 und die Kinderzulage CHF 240.00 (Art. 1 Abs. 1 ABzKFZG [BR 548.120]). Das Lehrlingseinkommen der Kinder wird in E. 9 behandelt.
6.2. Der Berufungskläger rechnete der Berufungsbeklagten zunächst bereits ab August 2026 (Beginn dritte Phase) ein Vollzeitpensum an, obwohl der Sohn zu diesem Zeitpunkt erst 14-jährig ist, wobei er dies nicht begründete; nach entsprechendem Hinweis der Berufungsbeklagten passte er seine Berechnung entsprechend an (act. A.2, 16; act. A.3, 17). Das Pensum der Berufungsbeklagten bleibt in der dritten Phase unverändert bei 80 %, da sie weiterhin den Sohn betreut.
7. Bedarf
7.1.1. Die Berufungsbeklagte berücksichtigt ab Volljährigkeit einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 je Kind (act. A.2, 18). Der Berufungskläger hält dem entgegen, der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil seien gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 gleich zu berechnen, wie für Minderjährige, da die Kinder bei der Berufungsbeklagten wohnen würden; eventualiter sei der Grundbetrag auf CHF 850.00 zu begrenzen (act. A.3, 16). Die Berufungsbeklagte erklärt, die vorliegende Situation sei nicht vergleichbar, da die Kinder ein Lehrlingseinkommen hätten. Auf den Grundbetrag bei Paaren könne nicht abgestellt werden, da die Ersparnisse beim Zusammenleben von Mutter und erwachsenem Kind geringer seien (act. A.4, 11). Der Berufungskläger hält an seinen Ausführungen fest (act. A.5, 11).
7.1.2. Das Bundesgericht erwog zwar, Grundbetrag und Wohnkostenanteil seien nach Eintritt der Volljährigkeit gleich zu berechnen; dies betraf jedoch bei einem Elternteil wohnende volljährige Kinder ohne eigenes Einkommen und stellt keine gefestigte Rechtsprechung dar. Mit Volljährigkeit steigen zahlreiche Lebenshaltungskosten erfahrungsgemäss an. Deshalb ist volljährigen Kindern ein höherer Grundbetrag zuzugestehen. Bei einer Wohngemeinschaft – sei dies mit der Mutter, anderen jungen Erwachsenen oder einem Partner – wird praxisgemäss der hälftige Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 angerechnet (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.4.1). Weshalb die Ersparnisse beim Zusammenwohnen des erwachsenen Kindes mit dem Elternteil geringer sein sollten als bei den anderen erwähnten Wohnformen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spart das erwachsene Kind so Umzugskosten und Einrichtungs- und Grundausstattungskosten. Entsprechend ist auch vorliegend jeweils ab Volljährigkeit den Kindern ein Grundbetrag von CHF 850.00 zuzugestehen.
7.1.3. Der Berufungskläger fordert, mit Erreichen der Volljährigkeit beider Kinder sei aufgrund des Wegfalls der Erziehungs- und Betreuungspflichten der Grundbetrag der Berufungsbeklagten auf CHF 1'200.00 anzupassen (act. A.3, 19). Die Berufungsbeklagte wendet nichts dagegen ein, rechnet jedoch weiterhin mit einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 (act. A.4, 12). Ab Volljährigkeit des Sohnes bzw. ab der sechsten Phase sind dem Berufungskläger folgend der Berufungsbeklagten CHF 1'200.00 anzurechnen. Dies entspricht dem Grundbetrag für alleinstehende Schuldner gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien.
7.2. Die Wohnkosten verteilte die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berufungsbeklagte und die Kinder. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Angesichts der Höhe des Lehrlingslohnes sind die Kinder während der Ausbildung noch nicht wirtschaftlich selbständig, weshalb sie bei der Verteilung der Wohnkosten auch nach Volljährigkeit nur als "kleiner Kopf" zu zählen sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 179 / ZR1 24 186 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3.3.1). Es beanstandet denn auch keine Seite die Höhe der Wohnkostenanteile der Kinder.
7.3. Die Berufungsbeklagte macht höhere Krankenkassenprämien für sich und die Kinder geltend. Ab Volljährigkeit seien bei den Kindern Krankenkassenprämien von mindestens CHF 430.00 zu berücksichtigen (act. A.4, 12; act. A.6; act. C.3-5). Der Berufungskläger macht seinerseits gestiegene Krankenkassenprämien geltend (act. A.7; act. B.3). Mit Bezug auf die behaupteten Prämien ab Volljährigkeit erklärt er, diese seien viel zu hoch; die ÖKK setze die Prämien für junge Erwachsene tiefer an (act. A.5, 12; Art. 61 KVG; act. A.7). Die im 2026 gestiegenen und belegten Krankenkassenprämien KVG und VVG sind bei allen Beteiligten zu berücksichtigen (act. C.3-5; act. B.3). Im Übrigen ist dem Berufungskläger zuzustimmen. Gemäss priminfo.admin.ch resultieren bei der bisherigen Krankenkasse für junge Erwachsene Krankenkassenprämien KVG von nur CHF 321.55 (tiefste Franchise) bzw. CHF 193.25 (höchste Franchise). Da keine höheren Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten angerechnet werden, ist von der tiefsten Franchise auszugehen.
7.4.1. Die Berufungsbeklagte macht Berufsauslagen der Tochter für auswärtige Verpflegung von CHF 275.00 (220 Tage à CHF 15.00) sowie für den Arbeitsweg von CHF 102.50 (BüGA für Jugendliche) geltend (act. A.2, 16). Der Berufungskläger anerkennt die Kosten für den Arbeitsweg, sofern die Kinder die Kaufquittung des BüGA vorlegen würden (act. A.3, 12). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung seien hingegen nicht anzurechnen; sollten sie überhaupt anfallen, sei es den volljährigen Kindern zuzumuten, sie aus dem verbleibenden Lehrlingslohn zu finanzieren (act. A.3, 13). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Kinder würden ihre jeweilige Ausbildung nicht im Wohnort machen können, womit feststehe, dass sie zum Ausbildungsort sowie der Berufsschule fahren und sich dort auswärts verpflegen müssten (act. A.4, 9; act. A.6). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung für Lehrlinge aufgrund reduzierter Angebote tiefer als für Erwachsene seien. Ohnehin sei mit Blick auf den verbleibenden Lehrlingslohn auf eine Anrechnung der Kosten für auswärtige Verpflegung zu verzichten (act. A.5, 7 ff.; act. A.7).
7.4.2. Voraussichtlich wird die Tochter ihren Arbeitsort in O.1._____ haben und die Berufsschule in O.2._____ besuchen (act. C.2). Aufgrund der Distanz des Wohnorts in O.3._____ zu diesen Orten sind der Tochter die Kosten für das BüGA anzurechnen. Diese betragen gemäss aktuellem Stand für den Kauf eines BüGA-Jahresabonnements für Jugendliche (ab Erreichen 16. Altersjahr) pro Monat CHF 104.40 (<https://invia.ch/DE/buega.html> besucht am 17.02.2026). Aus demselben Grund werden Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen für die Mehrausgaben für auswärtige Verpflegung pro Hauptmahlzeit einen Betrag zwischen CHF 9.00 bis CHF 11.00 vor (Ziff. II.4.2 der Richtlinien). Es sind nicht die gesamten Kosten der Hauptmahlzeiten hinzuzurechnen, sondern bloss die Zuschläge, d. h. die Mehrausgaben gegenüber ordentlicher Verpflegung, denn der Grundbetrag beinhaltet bereits einen Anteil für Nahrung (Ziff. I.1 der Richtlinien). Ferner ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass für Lehrlinge aufgrund von Lehrlingsrabatten auswärts oder der Verpflegung in der Mensa der Berufsschule tiefere Kosten anfallen werden. Aus diesen Gründen ist von einem Zuschlag von CHF 9.00 auszugehen. 220 Tage entsprechen ungefähr der Anzahl Arbeitstage pro Jahr bei einem Arbeitspensum von 100%. Dies ist vorliegend nicht mit den Tagen gleichzusetzen, an denen Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten die für auswärtige Verpflegung erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen (Art. 327a Abs. 1 OR; vgl. Art. 10 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und Art. 1.3 e contrario). Abreden, wonach der Arbeitnehmer diese selbst zu tragen habe, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR; act. C.2). Bei einer Malerlehre kann mit Einsätzen ausserhalb der Niederlassung des Lehrbetriebs gerechnet werden. Entsprechend ist die Anzahl Tage zu reduzieren, ermessensweise auf die Hälfte, mithin 110 Tage. Es sind der Tochter somit Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 83.00 (110 Tage à CHF 9.00) anzurechnen. Die mit dem Lehrantritt des Sohnes in der vierten Phase anfallenden Berufsauslagen lassen sich derzeit lediglich schätzen. Die Berufungsbeklagte führt aus, für den Sohn komme ebenfalls ein Handwerksberuf in Frage. Mangels konkreter Angaben ist ermessensweise auf dieselben Zahlen wie bei der Tochter abzustellen.
7.4.3. Die Berufungsbeklagte macht für die Tochter Kosten für Berufskleidung, Schulmaterial und Ausbildungskurse von pauschal CHF 300.00 pro Monat geltend (act. A.2, 16). Der Berufungskläger wendet ein, abgesehen von Kosten für Bücher sei nicht ersichtlich, wofür weitere Kosten anfallen sollten. Es seien maximal Ausbildungskosten von CHF 50.00 zu berücksichtigen (act. A.3, 14). Die Berufungsbeklagte erklärt, es seien neben Schulbüchern auch Tablet und Laptop, inkl. der entsprechenden Lernprogramme zu kaufen, wofür jährliche Kosten von CHF 1'500.00 entstehen würden. Ferner würden bei der Tochter Kosten für die Übernachtung, An- und Rückreise an auswärtige Ausbildungskurse an vier bis 16 Kurstagen pro Jahr anfallen (act. A.4; act. C.1; RG-act. III.89). Der Berufungskläger bestreitet, dass Laptop und Tablet gebraucht würden, ausserdem würde das Gerät in der gesamten Ausbildungszeit verwendet. Die Kosten für die Kurse würden vom Lehrbetrieb und teilweise vom Staat übernommen (Art. 23 Berufsbildungsgesetz [BBG] i.V.m. Art. 21 Berufsbildungsverordnung [BBV]; act. A.5, 10).
7.4.4. Die Berufsfachschule ist unentgeltlich. Die Berufskleidung sowie die Kosten für das Schulmaterial werden gemäss Lehrvertrag vom Lehrbetrieb der Tochter zur Verfügung gestellt bzw. übernommen (act. C.2, Ziff. 6 und 10). Dem auf der Website der Gewerblichen Berufsschule O.2._____ publizierten Anforderungsprofil für Maler EFZ ist zu entnehmen, dass die Lernenden entweder über ein Notebook mit Touch-Eingabe und aktivem Eingabestift (Convertible) oder über ein Notebook ohne Stifteingabe in Kombination mit einem Tablet (iPad oder vergleichbares Gerät) mit Stift verfügen müssen. Office 365 werde von der Schule bereitgestellt, weitere Software sei individuell zu beschaffen (<https://www.gbchur.ch/lehrberufe/maler-in-efz/> besucht am 13.02.2026; Art. 25 der Verordnung für die Gewerbliche Berufsschule O.2._____, GBC [751]). Jährliche Kosten für Gerät und Programme von CHF 1'500.00 sind überhöht, da die Anschaffung nicht jährlich erfolgt. Unter Berücksichtigung der für Lernende üblichen Rabatte ist von rund CHF 1'000.00 auszugehen. Die Kosten für Programme sowie weitere Medien- und Materialbeiträge werden auf CHF 200.00 pro Jahr geschätzt. Zwar werden die für den Besuch der überbetrieblichen Kurse anfallenden Kosten vom Lehrbetrieb getragen (Art. 21 Abs. 3 BBV; act. C.1), jedoch dürften auch im Rahmen der Berufsschule Kosten für Exkursionen anfallen (vgl. Art. 25 GBC). Der vom Berufungskläger anerkannte Betrag von CHF 50.00 erscheint insoweit als angemessen. Auch hier ist für den Sohn ab Lehrantritt in der vierten Phase von denselben Zahlen auszugehen.
7.5. Die Berufungsbeklagte setzt für die Kinder jeweils ab Volljährigkeit Kommunikationskosten in derselben Höhe (CHF 86.00) ein, wie für sich selbst (act. A.4, 12). Der Berufungskläger anerkennt lediglich CHF 25.00: Das Internet werde von der Berufungsbeklagten und den Kindern gemeinsam genutzt und sei entsprechend aufzuteilen, statt dreifach zu berücksichtigen. Zudem lägen die Kosten für ein Mobiltelefon tiefer, insbesondere bei Personen unter 25 Jahren (act. A.5, 13). Die Kommunikationskosten gehören zum erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum, auf welches vorliegend Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei den Kindern fallen Kommunikationskosten erfahrungsgemäss bereits während der Minderjährigkeit an, spätestens ab Lehrbeginn. Entsprechend sind bereits ab diesem Zeitpunkt Kommunikationskosten zu berücksichtigen. Ein Ansatz von CHF 86.00 ist überhöht, da für das Internet zuhause keine weiteren Kosten für die Kinder anfallen und auch die SERAFE-Gebühr nur pro Haushalt gilt. Die vom Berufungskläger anerkannten CHF 25.00 stellen einen realistischen Betrag für ein Mobiltelefon dar, der Abonnementskosten und anteilige Gerätekosten abdeckt. Es sind der Tochter ab der dritten Phase und dem Sohn ab der vierten Phase je Kommunikationskosten von CHF 25.00 anzurechnen.
7.6. Der Berufungskläger weist zutreffend darauf hin, dass der Volljährigenunterhalt nicht zu versteuern sei und daher ab Volljährigkeit der Kinder kein Steueranteil im Bedarf zu berücksichtigen sei (act. A.3, 19). Beim Berufungskläger entfällt der Abzug des Unterhaltsbeitrags, bei der Berufungsbeklagten die Aufrechnung desselben (Art. 24 lit. e DBG [SR 642.11]; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG GR [BR 720.000]). Die ab 2026 erhöhten Kinderabzüge im Kanton sind den Eltern sodann hälftig anzurechnen, auf Bundesebene aufgrund des höheren steuerbaren Einkommens dem Berufungskläger. Da die beiden Kinder voraussichtlich kein oder ein unter dem steuerpflichtigen Bereich liegendes Einkommen haben werden, ist die Position Steuern bei der Tochter ab der fünften Phase und dem Sohn ab der sechsten Phase zu streichen.
7.7. Die übrigen Bedarfspositionen wurden von keiner Seite beanstandet und sind nicht anzupassen.
8. Tragung des Kindes- und Volljährigenunterhalts
8.1. Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, der nicht die Obhut innehat und demzufolge von Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Die Vorinstanz hat in Anwendung dieses Grundsatzes den Unterhalt dem Berufungskläger auferlegt, was mit Blick auf den Minderjährigenunterhalt von keiner Seite beanstandet wird und auch von Amtes wegen nicht anzupassen ist. Der Berufungskläger ist daher zu verpflichten, den Unterhalt der Tochter bis zur fünften Phase und denjenigen des Sohnes bis zur sechsten Phase zu tragen.
8.2. Die Beteiligung am Volljährigenunterhalt ist entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern festzulegen (BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3 in fine). Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Unterhalt sei ab Volljährigkeit im Verhältnis 65:35 zu verteilen (act. A.1, S. 13 f.; act. A.3, 9; act. A.2, S. 11 ff.; act. A.4, 6). Ab Volljährigkeit des Sohnes beträgt die elterliche Leistungsfähigkeit 59:41 (siehe E. 12). Ab Volljährigkeit der Tochter liegt sie bei 53:47, da der Berufungskläger den Minderjährigenunterhalt des Sohnes weiterhin alleine trägt, was seine Leistungsfähigkeit mit Blick auf den Volljährigenunterhalt der Tochter schmälert. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, für die Tochter in der fünften Phase 53% und für den Sohn in der sechsten Phase 59% des jeweiligen Barunterhalts zu tragen.
9. Lehrlingseinkommen
9.1. Der Berufungskläger beantragt, der ihm auferlegte Barunterhalt sei um einen Drittel des Nettolehrlingslohnes zu reduzieren, sofern die Tochter und/oder der Sohn einen solchen erzielen (act. A.1, act. A.3 und act. A.5, jeweils Rechtsbegehren 3; act. A.1, 11 ff.; act. A.3, 6 f.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Kinder seien vorliegend nicht in einer wirtschaftlich besseren Lage als die Eltern, weshalb während der Minderjährigkeit kein Lehrlingseinkommen an den Unterhalt anzurechnen sei (act. A.2, 7 ff.). Für den Fall einer Anrechnung geht auch sie von einem Drittel aus, wobei sie diesen rechnerisch als Einkommensposition der Tochter berücksichtigt. Sie rechnet der Tochter CHF 150.00 bzw. CHF 210.00 an, entsprechend dem von ihr geltend gemachten Nettolehrlingslohn von CHF 450.00 im ersten Lehrjahr und CHF 630.00 im zweiten Lehrjahr. Für den Sohn geht sie ab seinem mutmasslichen Lehrantritt von denselben Zahlen aus (act. A.2, 16 ff.; später Bruttolehrlingslöhne von CHF 500.00, CHF 700.00 und CHF 1'200.00 belegt in act. C.2; act. A.6). Der Berufungskläger fordert, der Anteil am Lehrlingslohn sei nicht pauschal in der Unterhaltsberechnung aufzuführen. Vielmehr sei der Berufungskläger zu berechtigen, den effektiven Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen zu dürfen (act. A.3, 11; act. A.5, 14). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass diesfalls der Berufungskläger nicht einen Drittel des Lehrlingslohns vom Barunterhalt abziehen könne, sondern nur den seiner Beteiligung am Volljährigenunterhalt entsprechenden Anteil, mithin 65% eines Drittels. Der restliche Abzug komme ihr zugute (act. A.4, 7). Der Berufungskläger stimmt dem zu (act. A.5, 6), lässt sein Rechtsbegehren auf Abzug eines (ganzen) Drittels jedoch unverändert (act. A.5, Rechtsbegehren 3). Die Berufungsbeklagte hält an ihrem methodischen Vorgehen zur Berücksichtigung des Lehrlingseinkommens fest. So werde auf Einkommens- und Bedarfsseite mit Schätzungen und Annahmen gerechnet und nach Erreichen der Volljährigkeit auch ihr Barunterhaltsanteil automatisch reduziert. Damit würden spätere Streitigkeiten der Parteien über die Berechnung des abzuziehenden Anteils des Lehrlingslohns vermieden (act. A.4, 13).
9.2. Methodisch ist der Beitrag des Kindes an seinen Unterhalt grundsätzlich wie die Familienzulagen direkt vom Bedarf des Kindes abzuziehen (vgl. Pfeiffer/Michel, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2026, Art. 276 N. 9). Ein solches Vorgehen überlässt es jedoch dem Kind, eine Abänderungsklage gegen die eigenen Eltern zu erheben, sollte es dereinst über kein anrechenbares Einkommen verfügen. Damit läuft es dem Zweck der vorgängigen Festlegung des Volljährigenunterhalts zuwider, der darin liegt, dem Kind diese psychische Belastung zu ersparen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2 in fine). Einem allfälligen künftigen Einkommen kann daher auch Rechnung getragen werden, indem eine Bedingung im Dispositiv aufgenommen wird, wonach sich der Barunterhalt nur dann um einen bestimmten Anteil dieses Einkommens reduziert, sobald das Kind ein solches erzielt. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn das künftige Einkommen des Kindes weder konkret noch zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit absehbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 48 vom 2. Dezember 2022 E. 7.1). Zu berücksichtigen ist, dass sich der Lehrlingslohn bei diesem Vorgehen nicht überschusserhöhend auswirkt, während er bei einem direkten Abzug vom Bedarf des Kindes den Überschuss entsprechend erhöht. Die Methoden führen daher zu unterschiedlichen Ergebnissen, auch wenn von demselben Lehrlingseinkommen und abzuziehenden Anteil ausgegangen wird. Vorliegend ist der Lehrlingslohn der Tochter bekannt und direkt bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen. Die Höhe des Lehrlingslohns des Sohnes ist hingegen noch ungewiss. Diesbezüglich erscheint es sachgerecht, eine Bedingung im Dispositiv vorzusehen.
9.3. Ob es dem Kind zumutbar ist, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Unterhalt minderjähriger, sondern auch für denjenigen volljähriger Kinder, wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 4.3). Soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar) hat das Kind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, wobei ihm bei Unterlassen einer (zumutbaren und möglichen) Tätigkeit sogar ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3). Eine höhere Beteiligung als 60 % des eigenen Einkommens (80 % bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) ist in der Regel nicht zumutbar (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.1; ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 7.4.2). Tendenziell darf von einem volljährigen Kind ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – als von einem noch nicht volljährigen Kind erwartet werden (Pfeiffer/Michel, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2026, Art. 277 N. 7; Gmünder, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 276 N. 9; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 9.4.1). Regeln, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen bestimmten Anteil seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, und ein volljähriges einen anderen, gibt es jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1). Ferner gilt es beim Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen, dass das volljährige Kind für aus dem Überschussanteil zu finanzierende Auslagen gezwungenermassen auf eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen zurückgreifen muss, da es den bisherigen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss verliert (Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2024, 5A_554/2024 vom 16. April 2025 E. 4.1.8). Der Entscheid über die Anrechnung des Lehrlingslohns an den Unterhalt des Kindes ist ein Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7.3).
9.4. Bei Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohns der Tochter – in der Phase 3 CHF 180.00 (bei einem durchschnittlichen Nettolohn im ersten und zweiten Lehrjahr von monatlich CHF 540.00), ab Phase 4 CHF 360.00 (bei einem Nettolohn von CHF 1'080.00 im dritten Lehrjahr) – verbleiben ihr verfügbare Mittel (Über-schussanteil und restlicher Lehrlingslohn) von rund 58 % des Überschusses des Berufungsklägers, dem Sohn verbleiben solche von 50 %. Diese Beträge sind zwar hoch und könnten grundsätzlich eine weitergehende Anrechnung rechtfertigen. Da der Berufungskläger jedoch selbst lediglich die Anrechnung eines Drittels verlangt, ist es dabei bis zur Volljährigkeit zu belassen. Nach Erreichen der Volljährigkeit verbleibt der Tochter bei Anrechnung eines Drittels vom Lehrlingseinkommen ein Betrag, der etwas weniger als 50 % des Überschusses des Berufungsklägers entspricht, beim Sohn entspricht der Betrag 30 %. Das Belassen von zwei Dritteln des Lehrlingslohns steht damit in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern. Erst recht, da bei dem für den Sohn gewählten Vorgehen (bedingte Abzugsmöglichkeit im Dispositiv) seine Überschussbeteiligung etwas zu niedrig ausfällt. Es wäre auch vertretbar, jeweils ab Volljährigkeit im dritten Lehrjahr die Hälfte des Lehrlingseinkommens in Abzug zu bringen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern erfordern dies jedoch nicht. Zudem ist die (voraussichtliche) Ausbildungszeit der Kinder relativ kurz. Auch verlangt kein Elternteil eine Erhöhung des Abzugs ab Volljährigkeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kinder für bisher aus dem Überschussanteil finanzierte Ausgaben nun ihr Lehrlingseinkommen verwenden müssen. Aus diesen Gründen ist auf eine höhere Beteiligung der Kinder am eigenen Unterhalt zu verzichten und der Abzug durchgehend bei einem Drittel des Nettolohnes zu belassen. Die Eltern sind dabei entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu entlasten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.1 m. w. H.). Bei der Tochter ist der anrechenbare Teil des Lehrlingslohnes bereits in der Berechnung des Unterhaltsbeitrags (Abzug vom Einkommen) berücksichtigt, womit die Eltern automatisch proportional entlastet werden. Beim Sohn ist der Berufungskläger zu berechtigen, bis zur Volljährigkeit einen Drittel und ab Volljährigkeit einen Fünftel (59% eines Drittels; siehe E. 8.2) des allfälligen Lehrlingslohns vom Unterhaltsbeitrag an den Sohn in Abzug zu bringen.
10. Überschussverteilung
10.1. Die Vorinstanz teilte den Kindern über alle Phasen hinweg einen Sechstel des Überschusses zu (act. B.2 E. 4.5). Wie erwähnt, rügte der Berufungskläger den Einbezug eines Überschussanteils nach der Volljährigkeit der Kinder (siehe E. 3.1). Im Übrigen bemängelte er die vorinstanzliche Verteilung des Überschusses jedoch nicht und nahm sie selbst nach dem gleichen Verteilschlüssel vor. Die Berufungsbeklagte macht geltend, das Entfallen des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Tochter führe dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ab August 2029 erheblich steigern werde, was wiederum zur Folge habe, dass der Sohn einen höheren Überschussanteil zugute habe. Auch sie beansprucht für den Sohn (sowohl nach Wegfall der Überschussbeteiligung wie auch nach gänzlichem Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter) jedoch weiterhin bloss einen Sechstel des Überschusses des Vaters (act. A.2, 18).
10.2. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bestreiten. Der Volljährigenunterhalt muss mithin nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt. Ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten – das volljährige Kind verfügt über keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann mit anderen Worten erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7, 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N. 65; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 142 ff., je m. w. H.)
10.3. Vorliegend ist nicht klar, ob die Vorinstanz zu einem Sechstel Überschussanteil für die Kinder gelangte, indem sie auch die Berufungsbeklagte als "grossen Kopf" einbezog und weshalb sie dies tat, oder ob sie andere Gründe für die Limitierung des Überschussanteils der Kinder als gegeben ansah. Methodisch wäre in einem ersten Schritt die Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen und erst in einem zweiten Schritt die Verteilung dem Einzelfall anzupassen. Demnach hätten die Kinder grundsätzlich Anspruch auf einen Viertel des Überschusses. Anders als der nacheheliche Unterhalt ist der Kindesunterhalt nicht auf den ehelichen oder vorehelichen Lebensstandard limitiert, jedoch hat sich auch der Kindesunterhalt an der Lebensstellung der Eltern auszurichten. Wurde diese wie vorliegend während der Ehe zum Sparen eingeschränkt (vgl. act. B.2 E. 5.3 f.), ist es vertretbar, sie im Rahmen der Verteilung des Überschusses nachwirken zu lassen. Ab einer gewissen Höhe ist der Unterhalt ohnehin auch aus erzieherischen Gründen zu limitieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.4 und 7.3). Im Übrigen wird die Verteilung des Überschusses während der Minderjährigkeit vorliegend von keiner Seite in Frage gestellt. Entsprechend kann angenommen werden, dass auch die Berufungsbeklagte der Ansicht ist, der Unterhalt entspreche der Lebensstellung der Eltern. Die Anrechnung eines tieferen Überschussanteils als einem Viertel erscheint somit im Ergebnis als gerechtfertigt.
10.4. Ab Volljährigkeit entfällt der Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss, womit ab der fünften Phase bei der Tochter und ab der sechsten Phase beim Sohn kein Überschussanteil mehr anzurechnen ist. Grundsätzlich ist die Tochter in der fünften Phase nicht mehr in die Berechnung des Überschussanteils des Sohnes einzubeziehen. Da jedoch beide Parteien über alle Phasen mit einem Überschussanteil des Sohnes von einem Sechstel rechnen, ist dies so zu belassen. Der Sohn erhält zusammen mit dem ihm verbleibenden Teil des Lehrlingslohns auch bei einer Überschussbeteiligung von einem Sechstel ausreichend Mittel zur Deckung seiner Bedürfnisse. Ab der sechsten Phase entfällt der Unterhaltsanspruch der Tochter vollständig, womit sich der Überschuss des Berufungsklägers stark vergrössert. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister ist diese Erhöhung nicht an den Sohn weiterzugeben. Damit entfällt auch die von der Berufungsbeklagten geforderte zusätzliche Phasenbildung ab Ausbildungsende der Tochter, das ohnehin noch nicht mit Sicherheit feststeht.
11. Indexierung
Die im vorliegenden Berufungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge sind zu indexieren.
12. Unterhaltsberechnung
12.1. Dritte Phase (ab August 2026 bis Ende Juli 2028)
Vater
Mutter
Tochter
Sohn
Einkommen
5’866
3’749
Kinder-/Ausbildungszulagen
Anteil Lehrlingslohn
Einkommen total
5’866
3’749
Grundbetrag
1’350
Wohnkosten inkl. NK
Krankenkassenprämien
Berufsauslagen
Ausbildungskosten
Privatversicherungen
Gesundheitskosten
Kommunikationskosten
Steuern
Existenzminimum
2’523
2’719
1’360
1’080
Überschuss / Manko
3’343
1’030
-890
-840
Tragung Minderjährigenunterhalt
100%
Existenzminimum Sohn
-840
Existenzminimum Tochter
-890
Überschuss Vater
1'613
Verteilung (4:1:1)
1'075
Verbleibende Überschüsse
1'075
1’030
Nettobedarf
Überschussanteil
Total
1'159
1'109
12.2. Vierte Phase (ab August 2028 bis Ende Oktober 2028)
Vater
Mutter
Tochter
Sohn
Einkommen
5’866
4’686
Kinder-/Ausbildungszulagen
Anteil Lehrlingslohn
Einkommen total
5’866
4’686
Grundbetrag
1’350
Wohnkosten inkl. NK
Krankenkassenprämien
Berufsauslagen
Ausbildungskosten
Privatversicherungen
Gesundheitskosten
Kommunikationskosten
Steuern
Existenzminimum
2’523
2’844
1’375
1’355
Überschuss / Manko
3’343
1’842
-725
-1’065
Tragung Minderjährigenunterhalt
100%
Existenzminimum Sohn
-1’065
Existenzminimum Tochter
-725
Überschuss Vater
1'553
Verteilung (4:1:1)
1'035
Verbleibende Überschüsse
1'035
1’842
Nettobedarf
1’065
Überschussanteil
Total
1'324
12.3. Fünfte Phase (ab November 2028 bis Ende Juli 2030 bzw. Ausbildungsabschluss der Tochter)
Vater
Mutter
Tochter
Sohn
Einkommen
5’866
4’686
Kinder-/Ausbildungszulagen
Anteil Lehrlingslohn
Einkommen total
5’866
4’686
Grundbetrag
1’350
Wohnkosten inkl. NK
Krankenkassenprämien
Berufsauslagen
Ausbildungskosten
Privatversicherungen
Gesundheitskosten
Kommunikationskosten
Steuern
Existenzminimum
2'613
2'774
1’754
1'350
Überschuss / Manko
3'253
1'912
-1'104
-1'060
Tragung Minderjährigenunterhalt
100%
Existenzminimum Sohn
-1'060
Überschüsse
2'193
1'912
Tragung Volljährigenunterhalt
53%
47%
Existenzminimum Tochter
-590
-494
Überschuss Vater
1'603
Verteilung (4:1:1)
1'336
Verbleibende Überschüsse
1'336
1'418
Nettobedarf
1'060
Überschussanteil
Total
1'327
Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter ist bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung geschuldet. Der Berufungskläger ist berechtigt, einen Drittel des allfälligen Lehrlingslohns des Sohnes von seinem Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (siehe E. 9.4).
12.4. Sechste Phase (ab August 2030 bis Ausbildungsabschluss des Sohnes)
Vater
Mutter
Sohn
Einkommen
5’866
4’686
Grundbetrag
1’200
Wohnkosten inkl. NK
Krankenkassenprämien
Berufsauslagen
Ausbildungskosten
Privatversicherungen
Gesundheitskosten
Kommunikationskosten
Steuern
Existenzminimum
2'713
2'519
1'737
Überschuss / Manko
3'153
2'167
-1'447
Tragung Volljährigenunterhalt
59%
41%
Existenzminimum Sohn
-858
-589
Verbleibende Überschüsse
2'295
1'578
Nettobedarf
Überschussanteil
Total
Der Berufungskläger ist berechtigt, einen Fünftel des allfälligen Lehrlingslohns des Sohnes von seinem Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (siehe E. 9.4).
13. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
13.2. Durch den Berufungsentscheid verschiebt sich der Verfahrensausgang im Punkt Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt etwas zugunsten des Berufungsklägers, der Berufungskläger unterliegt gemessen an den zuletzt gestellten Anträgen vor erster Instanz jedoch weiterhin deutlich. Im Punkt nachehelicher Unterhalt obsiegte der Berufungskläger, in den übrigen Punkten (Güterrecht, Vorsorgeteilung, elterliche Sorge und Obhut sowie persönlicher Verkehr) wurden zuletzt übereinstimmende Anträge gestellt (vgl. act. B.2 E. 5.3 S. 39 und E. 9.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete hälftige Tragung der Gerichtskosten sowie die Regelung, wonach jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt, weiterhin als angemessen und eine Änderung von Amtes wegen nicht als angezeigt.
13.3. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in E. 13.1 vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m. w. H.).
13.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten nur noch der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt. Gemessen an den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger in der dritten und vierten Phase (27 Monate) überwiegend. In der fünften und sechsten Phase (bis 48 Monate) obsiegt er hingegen deutlich, was zu einem insgesamt etwa gleichmässigen Verfahrensausgang führt. Die Kosten sind entsprechend hälftig dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
13.5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Wie erwähnt gehen sie je hälftig zulasten des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten. Die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu verrechnen.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
2. Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 27. Juni 2024 wird mit Wirkung ab August 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ und D._____ jeweils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
C._____:
Ab August 2026: CHF 1'159.00
Ab August 2028: CHF 984.00
Ab November 2028: CHF 590.00
D._____:
Ab August 2026: CHF 1'109.00
Ab August 2028: CHF 1'324.00
Ab November 2028: CHF 1'327.00
Ab August 2030: CHF 858.00
2.2. A._____ ist berechtigt, von den für D._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis Juli 2030 einen Drittel und ab August 2030 einen Fünftel des monatlichen Nettolehrlingslohns in Abzug zu bringen.
2.3. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
2.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2026 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 100.8
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von März 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
3. Im Übrigen wird die Berufung von A._____ abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je hälftig, d.h. zu je CHF 2'000.00, zulasten von A._____ und B._____. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Obergericht zurückerstattet.
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