BAZ 26 13
Arresteinsprache (BAZ 26 13)
June 23, 2026German14 min
Source nw.ch
Arresteinsprache (BAZ 26 13)
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BAZ 26 13 P 26 12 P 26 13
Urteil vom 22. April 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer/Einsprecher,
gegen
B.__,
vertreten durch lic. iur. Daniel Levy, Advokat, Heinzelmann & Levy Advokaturbüro, Wasserturmplatz 3, Postfach 601, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin/Einsprachegegnerin.
Gegenstand Arresteinsprache
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 9. März 2026 (ZES 25 710).
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 4. November 2025 reichte die B.__ (Beschwerdegegnerin/Einsprachegegne- rin/Arrestgläubigerin) beim Kantonsgericht Nidwalden ein Arrestgesuch gegen A.__ (Be- schwerdeführer/Einsprecher/Arrestschuldner) ein. Antragsgemäss hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, am 7. November 2025 gegen den Beschwerde- führer einen Arrestbefehl (Arrest Nr. ZES 25 679) erlassen. Dabei wurde das Einkommen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Arbeitgeberin C.__, bis zu einem Forderungsbetrag von Fr. 34'729.92 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2025 mit Arrest belegt.
B. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Arrestbefehl Einsprache. Er stellte folgende Anträge:
« 1. Der Arrestbefehl ZES 25 679 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 6. November 2025 sei aufzuheben. 2. Die Arresturkunde Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden vom 14./18. November 2025 einschliesslich der darauf basierenden Existenzminimumberechnung vom 14. November 2025 sei aufzu- heben. 3. Der auf mein Einkommen bei der C.__ verhängte Lohnarrest sei vollständig aufzuheben: bereits verar- restierte Beträge dürfen nicht an die Einsprachegegnerin ausbezahlt werden. 4. Der vorliegenden Einsprache und Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; bis zum rechtskräftigen Entscheid dürfen weder Lohnbestandteile noch Sonderzahlungen (13. Monatslohn, Grati- fikationen, Vorsorgeleistungen) an die B.__ herausgegeben weder. 5. Bereits verarrestierte Lohnbestandteile und Beträge seien freizugeben und mir wieder auszuzahlen; eine bereits vollzogene Lohnverarrestierung sei rückgängig zu machen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gläubigerin B.__. 7. Es sei festzustellen, dass die B.__ für die durch den Lohnrückbehalt, die unzutreffende Forderungsstel- lung, die unzulässige Konventionalstrafe, die gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen, die dro- hende Gefährdung meiner Lokführerlizenz Kat. B sowie die durch den Arrest verursachte Gefährdung meines aktuellen Arbeitsverhältnisses während der Probezeit entstandenen Schäden haftet; die Geltend- machung einer bezifferten Schadenersatzforderung bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.» Mit Entscheid vom 9. März 2026 (ZES 25 710) wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Einzelgericht SchK, die erhobene Einsprache ab.
C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2026 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde mit folgenden Anträgen:
« Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. März 2026 im Verfahren ZES 25 710 sei aufzuheben. Die Arresteinsprache sei gut zu heissen. Der Arrestbefehl vom 7. November 2025 im Verfahren ZES 25 679 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei jede Auszahlung arrestierter oder bereits zurückbehaltener Lohnbestandteile an die Beschwerdegegnerin bis zum rechtskräftigen Entscheid zu untersagen. Bereits arrestierte oder zurückbehaltene, aber noch nicht an die Be- schwerdegegnerin ausbezahlte Beträge seien unverzüglich freizugeben. Soweit bereits Beträge an die Be- schwerdegegnerin ausbezahlt oder zu ihren Gunsten verrechnet worden sind, sei dies rückgängig zu machen und mir seien diese Beträge unverzüglich zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
D. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abgesehen (Art. 12 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; NG 271.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Arrestentscheid ZES 25 710 vom 9. März 2026 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK. Solche Entscheide können unabhängig von ih- rem Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 ff. ZPO). Arrestentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt folglich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer) und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AF- HELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).
Die Beschwerde vom 28. März 2026 wurde dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht frist- gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zudem formell wie materiell beschwert, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (DA- NIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhalts- feststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn ent- scheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (SCHWENDENER, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO mit Hinweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden sind (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6.4).
2. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen las- sen: wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldan- erkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermö- gensgegenstände befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: (1.) seine Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
3.
3.1 Die Vorinstanz wies die Arresteinsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Ar- restbefehl vom 7. November 2025. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ar- restgesuch beziehe sich auf die Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 34'729.95. Die Einsprachegegnerin habe den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Arrestforderung gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2024, die Rech- nung vom 19. September 2025 sowie die hierzu eingereichten Unterlagen in hinreichendem Mass glaubhaft gemacht. Demgegenüber vermöchten die Einwendungen des Einsprechers die Glaubhaftigkeit der Forderung nicht zu erschüttern (angefochtener Entscheid, E. 3.5 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Arrestforderung zu Unrecht als hinreichend glaubhaft erachtet. Sie habe «im Ergebnis die blosse Existenz einer detaillierten Rechnung genügen lassen, ohne die Rechtsnatur der einzelnen Positionen aus- reichend zu prüfen». Die Rechnung enthalte zudem nicht nur Ausbildungskosten, sondern auch «normale Arbeitgeberkosten» wie «Lohnausfall und ArbG-Beiträge Soz.Vers (25%)». Sinngemäss wird behauptet, dass solche «Personal- und Betriebskosten der Arbeitgeberin» nicht ohne Weiteres als rückforderbare Weiterbildungskosten qualifiziert werden könnten. Ins- besondere sei die Position «Konventionalstrafe» offensichtlich nicht als Ausbildungskosten einzuordnen. Bereits dem Wortlaut nach handle es sich gerade nicht um Aus- oder Weiterbil- dungskosten. Weiter seien auch Positionen wie «Medical», «SStA», «EVU- und ähnliche Po- sitionen» nicht ohne Weiteres rückforderbare «private» bzw. «frei gewählte» Weiterbildungen. Solche Positionen erschienen ihrer Natur nach vielmehr «als berufs- bzw. sicherheitsbezo- gene Tauglichkeits-, Instruktions- oder Pflichtvoraussetzungen der konkreten Tätigkeit». Die Vorinstanz hätte «diese Positionen nicht ohne vertiefte Plausibilitätsprüfung als vollständig rückforderbare Ausbildungskosten behandeln dürfen». Zudem sei die Forderungshöhe ange- sichts der «Parifonds-Situation» nicht hinreichend glaubhaft. Die Beilage der Gläubigerin zeige, dass noch Parifonds Rückvergütungen offen seien. Das zeige, «dass die Höhe der For- derung im Zeitpunkt des Arrestgesuchs gerade nicht bereinigt und nicht abschliessend» fest- gestanden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz «die bereits erfolgten Lohnabzüge» nicht hin- reichend berücksichtigt. Die Vorinstanz halte «selbst fest, dass auf den Lohnabrechnungen August und September 2025 bereits CHF 5’802.85 als Weiterbildungskosten abgezogen» wor- den seien. Dennoch «bestätige sie den Arrest für die volle Forderung von CHF 34’729.95, ohne aufzuarbeiten, ob und wie diese bereits abgezogenen Beträge in die Forderungsberech- nung eingeflossen» seien.
3.3 Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die «Glaubhaftmachung» umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entste- hung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf ver- fügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige
des Arrestgläubigers. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summa- risch, das heisst weder endgültig noch restlos. Der materielle Bestand der Arrestforderung ist im Bestreitungsfall im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) zu klären (Urteile des Bundesgerichts 5A_517/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.1 und 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung nicht lediglich auf die Rechnung vom 19. September 2025 gestützt, sondern auf eine Gesamtheit von Unterlagen, namentlich den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2024, die detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Wei- terbildungskosten sowie ergänzende Belege wie Teilnahmebestätigungen und einzelne Rech- nungen zu den entsprechenden Aus- und Weiterbildungen (vgl. vi-act. 7, Beilagen zum Arrest- gesuch). Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten Beträge konkreten Weiterbildungen zugeordnet sind und in ihrer Zusammensetzung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint es unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Kosten neben eigentlichen Kursgebüh- ren auch Lohnausfallkosten sowie damit zusammenhängende Arbeitgeberbeiträge umfassen. Solche Kostenbestandteile entsprechen der vertraglich vorgesehenen Kostenregelung, wo- nach die Arbeitgeberin insbesondere Schulungs- und Prüfungskosten sowie Lohnausfallkos- ten übernimmt und unter bestimmten Voraussetzungen deren Rückerstattung verlangen kann (ebd.; vi-ES 2). Die Forderung ist damit in ihren Grundzügen schlüssig dargetan und durch objektive Unterlagen hinreichend plausibilisiert. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Positi- onen – namentlich hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifikation oder Zulässigkeit – in Frage stellt, betrifft dies die materielle Beurteilung der Forderung, welche dem Erkenntnisverfahren vorbe- halten bleibt. Im Arresteinspracheverfahren ist nicht abschliessend zu klären, ob jede einzelne Position rechtlich Bestand hat, sondern ob die Forderung insgesamt als wahrscheinlich er- scheint. Dass einzelne Positionen zweifelhaft sein könnten, vermag die Glaubhaftigkeit der Forderung als Ganzes nicht zu beseitigen, solange deren Bestand und Grössenordnung als plausibel erscheinen. Auch der Einwand, wonach die Forderungshöhe aufgrund noch offener Rückvergütungen nicht abschliessend festgestanden habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die eingereichten Unterlagen lassen die geltend gemachte Forderung in ihrer Grössenordnung als nachvollziehbar erscheinen. Gleiches gilt für den Hinweis auf bereits erfolgte Lohnabzüge. Wie sich aus den Akten ergibt, betreffen die in den Lohnabrechnungen August und September
2025 ausgewiesenen Abzüge Positionen, die in der von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Kostenaufstellung, welche lediglich Weiterbildungen bis zum 19. August 2025 erfasst, nicht enthalten sind (BF-Bel. 1, 7). Eine doppelte Berücksichtigung derselben Beträge ist damit auf den ersten Blick nicht ersichtlich.
Schliesslich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwendungen auseinandergesetzt und war nach dem Gesagten nicht gehalten, jede einzelne Position im Detail zu prüfen.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Bestehen der Arrestforderung zu Recht als glaub- haft erachtet. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Arrestgrund sowie das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes sind unbestritten und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, über ein mit der Hauptsache verbundenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu befinden, sofern der Partei aus dem Abwarten kein Nachteil erwächst und keine weiteren pro- zessualen Vorkehren erforderlich sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016 vom
22. Juni 2016 E. 4.1; 5A_302/2012 vom 4. Juni 2012 E. 4.3; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu beurteilen, da das Beschwerdeverfahren ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei erledigt wird, keine weiteren prozessu- alen Schritte erforderlich sind und dem Beschwerdeführer aus dem Zuwarten kein Nachteil erwächst.
6.2 Gemäss Art. 117 lit. b ZPO besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
7. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchs- tens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [Gebührenverordnung über das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs; SR 281.35]). Die zulässige Gebühr der Vorinstanz bestimmt sich anhand des Streitwer- tes und beträgt vorliegend zwischen Fr. 60.– bis Fr. 500.– (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Der massgebliche Gebührenrahmen für das Beschwerdeverfahren beträgt daher Fr. 60.– bis Fr. 750.–. Die Gerichtskosten werden vorliegend auf Fr. 300.– festgelegt und sind ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (P 26 12) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (P 26 13) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, die Gebühr innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. [Zustellung].
Stans, 22. April 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 34'729.92.