OGVE 2016/17 Nr. 39
OGVE 2016/17 Nr. 39
April 17, 2020German1 min
OGVE 2016/17 Nr. 39 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungspflicht von Erlassen. In Bezug auf das bereits erlassene Organisationsstatut gemäss Art. 125 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 3 lit. b des Bildungsgesetzes durch den Schulrat der Einwohner
Source ow.ch
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungspflicht von Erlassen. In Bezug auf das bereits erlassene Organisationsstatut gemäss Art. 125 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 3 lit. b des Bildungsgesetzes durch den Schulrat der Einwohnergemeinde ist anzumerken, dass dieses ebenfalls der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat untersteht, soweit es Rechte und Pflichten für den Einzelnen statuiert.
Entscheid des Regierungsrats vom 21. März 2017 (Nr. 372).
(Keine Publikation der Erwägungen)