OGVE 2016/17 Nr. 41
OGVE 2016/17 Nr. 41
April 17, 2020German1 min
OGVE 2016/17 Nr. 41 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungspflicht der Aufhebung von Rechtserlassen. Im Erlassgenehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der kommunalen Gesetzgebung auf das übergeordnete Recht hin. Genehmi
Source ow.ch
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungspflicht der Aufhebung von Rechtserlassen. Im Erlassgenehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der kommunalen Gesetzgebung auf das übergeordnete Recht hin. Genehmigungspflichtig ist auch die Aufhebung von Rechtserlassen. Diese können nur dann aufgehoben werden, wenn bezüglich einer der kommunalen Körperschaft obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe keine Regelungslücke entsteht.
Entscheid des Regierungsrats vom 12. September 2017 (Nr. 77).
(Keine Publikation der Erwägungen)