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provisorische Rechtsöffnung

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 5. Mai 2026 BEK 2026 4

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2025, ZES 2025 730);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1. Am 2. September 2025 stellte die Gesuchstellerin für eine Darlehens- rückzahlungsforderung der Vorinstanz folgende Anträge (Vi-act. A I):

1. Es sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe im Umfang von CHF 504’325.00 nebst Zins zu 12 % seit 01.06.2022 zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlich ge- schuldeten Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.

Mit Verfügung vom 21. November 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsam- tes Höfe gegen die Gesuchsgegnerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 504’325.00 nebst Zins zu 12 % seit 1. Juni 2022. Dagegen beschwert sich die Gesuchsgegnerin rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei auf das Gesuch nicht einzutre- ten, eventualiter sei es vollumfänglich, subeventualiter im Fr. 503’207.50 und sub-sub-eventualiter im Fr. 504’250.00 übersteigenden Betrag abzuweisen. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin innert verlängerter Frist am 23. Februar 2026 vernehmen (KG-act. 9). Weitere Eingaben gingen nicht ein (vgl. KG- act. 10).

2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubi- ger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

a) Der Einzelrichter verwarf den Einwand der Gesuchsgegnerin, es sei keine Aufhebung des Rechtvorschlags verlangt worden, weil in vorliegendem

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Verfahren nur Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Aufhebung des Rechtsvorschlages wäre ein korrekter Antrag im Verfahren gemäss Art. 79 SchKG gewesen (angef. Verfügung E. 5). Dem entgegnet nun die Beschwer- deführerin, Art. 80 SchKG sehe die Aufhebung des Rechtsvorschlages vor und der Verfahrenszweck entbinde nicht von der korrekten Antragstellung (KG-act. 1 Rz 3 f.).

b) Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirkt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Beruht die For- derung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid ohne solche aus- drückliche Beseitigungsklausel, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung, Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder – verfügt er eben wie vorliegend nicht über einen definitiven Rechtsöff- nungstitel – provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG verlangen. Die Rechtsöffnung ist indes nicht nur ein gesetzlich vorgesehenes Mittel zum Zweck der Beseitigung des Rechtsvorschlags, sondern bedeutet im Ausdruck auch den Akt der Beseitigung bzw. wie in Art. 80 Abs. 1 SchKG ausdrücklich gesagt der Aufhebung selbst (s. auch Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 32; Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 257). Der hier nach Art. 84 Abs. 1 SchKG zur Verfügung erhobene Gesuchsantrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung inkludiert mit- hin die Beseitigung des Rechtsvorschlags, womit nicht zu beanstanden ist, dass der Einzelrichter auf das Gesuch eingetreten ist, obwohl die Gesuchstel- lerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht ausdrücklich verlangte.

3. Für die Umrechnung des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrags in Schweizer Franken stellte der Einzelrichter gemäss BGE 137 III 623 auf die Webseite (http://www.fxtop.com) über die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten offiziellen Kurse als offenkundige, nicht zu beweisende Tatsa-

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che ab. Die Beschwerdeführerin hält dies nicht für korrekt, legt jedoch einer- seits nicht dar, dass diese, ihrer Ansicht nach nicht dem Tagesmittel entspre- chende Umrechnung offensichtlich unrichtig wäre (Art. 320 lit. b ZPO). Ande- rerseits ist mit der Beschwerdegegnerin (KG-act. 6 S. 4) nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin durch die minimalen Umrechnungsdifferenzen beschwert wäre, wenn sie die Forderungssumme in fremder Währung nach Art. 88 Abs. 4 SchKG nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut berechnen lassen kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der in der angefochte- nen Verfügung zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach es sich beim Wechselkurs um eine nicht zu beweisende offenkundige Tatsache han- delt. Schliesslich sind die entsprechenden neuen Subeventualanträge im Be- schwerdeverfahren ohnehin unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Soweit die Beschwerdeführerin vorsorglich den Bestand einer Schuld- anerkennung bestreitet, will sie darauf ausdrücklich über die bereits oben be- handelten Einwände hinaus nicht eingehen (KG-act. 1 Rz 23 f.). Darauf ist folglich nicht einzutreten.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, unter Prozesskostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA) abzuweisen;-

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beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin pau- schal mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 504’325.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 8. Mai 2026 amu

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