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2026_OG V 25 19. Leistungen nach IVG. Kostengutsprache für bauliche Änderungen.

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung

OG V 25 19 E n t s c h ei d v o m 2 7 . Mä r z 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Stefan Flury, Oberrichterin Renata Graf Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel

Verfahrensbeteiligte vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Leistungen nach IVG (Kostengutsprache für bauliche Änderungen)

(Verfügung vom 25.09.2025)

Sachverhalt

A. Der am 22. Mai 1977 geborene Beschwerdeführer verlor bei einem Arbeitsunfall auf dem landwirt- schaftlichen Betrieb am 16. Oktober 2002 beide Arme. Seither ist er auf zahlreiche Hilfsmittel ange- wiesen; unter anderem wurde die sich auf dem Grundstück XY befindliche Betriebsleiterwohnung be- hindertengerecht ausgestattet. Im Zuge der Hofübergabe an die nächste Generation war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von der Betriebsleiterwohnung in das sich auf dem Grundstück YZ befindliche Einfamilienhaus umzieht und der Sohn mit dessen Ehefrau in die Betriebs- leiterwohnung einzieht. Mit Anmeldung vom 6. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Kosten beim Hausumbau. Nach Einholung einer fach- technischen Abklärung beim SAHB Hilfsmittelzentrum, Luzern (vom 26.05.2025), sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für die baulichen Änderungen mit Verfügung vom 25. September 2025 ab.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Er stellt folgende Anträge:

" 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 25. September 2025 aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten baulichen Änderungen zu sprechen.

2. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 25. Sep- tember 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Vorinstanz."

Ferner stellt er den Antrag:

" 1. Es sei vor Ort auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Augenschein durchzuführen."

Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

C. Mit Stellungnahme vom 19. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 sei abzuweisen.

Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen.

D. Mit Replik vom 1. Dezember 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwer- defrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehal- ten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist einzutreten.

2. Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der Sozialversi- cherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten für den Umbau des sich auf dem Grundstück YZ befindlichen Einfamilienhauses von der Invalidenversicherung zu tragen sind.

3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Betriebsleiter- wohnung (im Mehrfamilienhaus auf dem landwirtschaftlichen Betrieb) behinderungsangepasst sei und

keine Betriebsnotwendigkeit für einen Wohnungswechsel bestehe. Eine Tierüberwachung könne mit einfachen technischen Mitteln erfolgen, ebenso könne Kundenkontakt (Hofladen) nicht nur über die Klingel der Betriebswohnung, sondern beispielsweise auch über ein Handy hergestellt werden. Platz für Büroräumlichkeiten habe es auch in einem Einfamilienhaus. Sie sähen keine betriebliche Notwen- digkeit, dass Betriebsmitarbeitende im selben Wohnhaus leben müssten wie der Arbeitgeber. Im Sozi- alversicherungsrecht gelte der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, wonach Versicherte, bevor sie Leistungen beziehen, alles Zumutbare selber vorzukehren hätten, um die Folgen der Invalidität zu minimieren. Bei baulichen Massnahmen an einem zweiten Standort nahe beim ersten in diesem Um- fang sei von einer erhöhten Inanspruchnahme der Invalidenversicherung im Sinne von BGE 134 I 105 E. 8.2 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Wohnsituation innerhalb der Familie so zu gestalten, dass keine Kostenfolge für die Invalidenver- sicherung entstehe.

3.2 Mit Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, dass aufgrund der Übernahme des Landwirt- schaftsbetriebs durch den Sohn und dessen Ehefrau ein Wohnungswechsel notwendig sei. Der Wohn- sitzwechsel sei betriebsbedingt zwingend notwendig. Die Büroräumlichkeiten, die der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs dienen würden (administrative, buchhalterische sowie alle übrigen Auf- gaben des landwirtschaftlichen Betriebs), seien nur über die Betriebsleiterwohnung selbst zugänglich. Sämtliche Kunden-, Mitarbeiter und Lieferantengespräche fänden in den rund 30m2 umfassenden Bü- roräumlichkeiten statt. Das im Einfamilienhaus auf dem Grundstück YZ erstellte Büro umfasse lediglich rund 9m2 und werde offen (ohne abschliessbare Türe) ausgestaltet, weshalb es nicht als Büro des Land- wirtschaftsbetriebs dienen könne. Es bestünden noch weitere Gründe für den Bezug der Betriebsleiter- wohnung durch den Sohn und dessen Ehefrau. Die Ausrichtung des Elternschlafzimmers zum Stall hin diene der Tierüberwachung. Der durch den Betriebsleiter geführte Hofladen (mit direkt angrenzenden Lagerräumlichkeiten) befinde sich gleich unterhalt der Betriebsleiterwohnung, wo auch der Empfänger der Klingel installiert sei. In der rund 1.5-Zimmer grossen Dachgeschosswohnung würden regelmässig für den Landwirtschaftsbetrieb arbeitende Personen leben. Die Nähe zwischen Betriebsleiterwohnung und Mitarbeiterwohnung ermögliche es, bei Bedarf und in betrieblichen Notfällen, rasch und unkom- pliziert Hilfe anzuvisieren. Auf der 4.5-Zimmer-Wohnung oberhalb der Betriebsleiterwohnung laste ein lebenslängliches Wohnrecht zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers. Zudem sei ein Zimmer die- ser Wohnung direkt über das Treppenhaus zugänglich und für allfällige Lernende des Betriebs vorge- sehen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sein Sohn nach erfolgter Betriebsübernahme Eigenbedarf anmelden könne (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR). Entgegen der Beschwerdegegnerin komme das vorliegende Gesuch um Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten baulichen Änderungen nicht einem Gesuch um Rentenbezug oder um grundlegend neue Eingliederung gleich. Die Eingliederungsmassnahmen seien bloss einmalig im Rahmen des Wohnungswechsels zuzusprechen und würden somit nicht

wiederkehrend anfallen. Die Eingliederungsmassnahmen seien auf grundrechtlich geschützte Betäti- gungen zurückzuführen. Der Wohnungswechsel sei betrieblich bedingt und gründe konkret in den Grundrechten "Schutz der Privatsphäre" (Büroräumlichkeiten des Betriebs in Betriebsleiterwohnung integriert und nur über diese erreichbar, Art. 14 [recte: Art. 13] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), "Niederlassungsfreiheit" (freie Wohnsitzwahl, Art. 24 BV) und "Wirt- schaftsfreiheit" (betriebswirtschaftlich sinnvolle und dem Tierwohl dienende Ausgestaltung des Be- triebs; Art. 27 BV). Schliesslich verletze die Verfügung auch die von der Schweiz seit 2014 ratifizierte Behindertenrechtskonvention, weil diese die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe des Be- schwerdeführers an der Gesellschaft ohne Not erschwere und einer inklusiven Gesellschaft zuwider- handle.

3.3 In der Stellungnahme vom 19. November 2025 bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei der Be- triebsleiterwohnung im 1. Obergeschoss handle es sich gemäss Plan um eine Viereinhalb- und eine Zweieinhalbzimmerwohnung mit je separatem Zugang über das Treppenhaus. Diese beiden Bereiche würden sich einfach wieder abtrennen lassen, sodass der Beschwerdeführer ungestört in der Vierein- halbzimmerwohnung verbleiben könne und die Zweieinhalbzimmerwohnung je nach Bedarf wie bisher als Büro oder neu als separate Wohnung genutzt werden könnte. Hier bestehe erheblicher Manövrier- spielraum innerhalb der Familie. Dass die baulichen Änderungskosten einmalig wären, sei zu bezwei- feln, da der Beschwerdeführer bereits ein zweites Mal, das heisst an einem neuen Ort, Kostenüber- nahme für behinderungsbedingte bauliche Änderungen beantrage. Im Falle einer Gutheissung wäre daher ein drittes Gesuch zu erwarten, sollte der Beschwerdeführer dereinst in die Wohnung seiner Eltern wechseln wollen.

3.4 Mit Replik vom 1. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass sich die beiden von der Beschwerdegegnerin als "Viereinhalbzimmerwohnung" und "Zweieinhalbzimmerwohnung" bezeichneten Räumlichkeiten nicht "einfach wieder abtrennen" liessen. Wie dem "BaB Merkblatt" des Amts für Raumentwicklung (BF-act. 7) entnommen werden könne, seien auf dem Grundstück XY nicht mehr als 2.5 Einheiten erlaubt. Mit der Wohnung im 1. Obergeschoss, der (mit einem Wohnrecht be- lasteten) Wohnung im 2. Obergeschoss sowie der für Mitarbeiter vorgesehenen Studiowohnung im Dachgeschoss sei dieses Maximum bereits ausgereizt. Eine Abtrennung sei deshalb nicht "einfach" so möglich und es bestehe somit auch keinerlei "Manövrierspielraum". Es sei vielmehr so, dass sein Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb übernehme und als dessen Eigentümer auch seinen Anspruch auf den ihm als Betriebsleiter zustehenden Wohnraum geltend machen werde. Daher sei er (der Beschwerde- führer) infolge Hofübergabe gezwungen, aus der Betriebsleiterwohnung auszuziehen. Im sich auf dem Grundstück XY, befindlichen Wohnhaus habe es für ihn und die mit ihm lebenden vier Familienange- hörigen (Ehefrau und drei Kinder) danach keinen Platz mehr. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass das

durch den landwirtschaftlichen Betrieb genutzte Büro in den Wohnräum-lichkeiten im 1. Obergeschoss angesiedelt sei: ein Zimmer, das zu Wohnzwecken genutzt werde, werde durch das Büro von den üb- rigen Wohnräumlichkeiten getrennt. Eine Abtrennung sei auch aus diesem Grund nicht "einfach" so möglich. Die Beschwerdegegnerin wende den Begriff der "Einmaligkeit" falsch an: Einmalig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 I 105) meine, dass die Leistung nicht als wiederkeh- rende Leistung in Form einer Rente ausbezahlt werde, sondern als einmaliges Kapital. Es heisse hinge- gen nicht, dass dasselbe Gesuch zu keinem Zeitpunkt erneut gestellt werden könne. Der Wohnungs- wechsel erfolge zudem landwirtschaftlich begründet infolge der Hofübergabe an die nächste Genera- tion, was im Leben eines Landwirtes einmal erfolge.

4. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

4.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössi- sche Departement des Innern übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Art. 2 Abs. 1 HVI sieht vor, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste (HVI-Anhang) Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind.

4.2 Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] wer- den unter Ziffer 14 die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt, wobei vorliegend insbesondere die Ziffern 14.01 (WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen) sowie 14.04 (Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung) von Interesse sind.

4.3 Die Ansprüche aus der HVI unterliegen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 133 V 257 E. 3.2). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; vgl. auch Rz. 1004 KHMI).

4.4 Auf Anfrage der IV-Stelle macht die SAHB fachtechnische Beurteilungen für (unter anderem) bau- liche Massnahmen (inkl. Nasszellenanpassungen). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle (Rz. 3010, 3014 und 3015 KHMI).

5. Gemäss Beschwerdeführer sind die Eingliederungsmassnahmen auf grundrechtlich geschützte Betäti- gungen (konkret: "Schutz der Privatsphäre", "Niederlassungsfreiheit" und "Wirtschaftsfreiheit" [Art. 13, Art. 24 und Art. 27 BV] zurückzuführen (siehe E. 3.2 hievor).

5.1 Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur aus- nahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Ver- letzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verur- sachten Kosten übernimmt. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnor- men sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen (BGE 134 I 105 E. 6).

5.2 Auch im Lichte einer grundrechtlichen Würdigung sind die Grundsätze der Einfachheit, Angemes- senheit und Verhältnismässigkeit der Hilfsmittelversorgung zu beachten, ebenso der Grundsatz der zumutbaren Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihres invalidisierenden Gesundheitsscha- dens bestmöglich zu mildern (BGE 134 I 105 E. 8.1, 113 V 22 E. 4a).

5.2.1 Bei der Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht – welche nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (Art. 10 Abs. 2 IVG) – handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das vom Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann; die Selbstein- gliederung ist vielmehr eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leistungsan- spruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Je nach den Um- ständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG;

5.2.2 Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechts- missbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 E. 4d). Auf Grund der Schadenminderungs- pflicht kann in der Regel nicht zugemutet werden, einen anderen Wohnort zu suchen (BGE 119 V 255

E. 2). In BGE 113 V 22 E. 4e sprach das Eidg. Versicherungsgericht einem Versicherten einen Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Auto zu, weil er seinen Wohnsitz verlegte und nun für den Arbeits- weg ein Auto benötigte. Wie das Gericht erwog, wird der Grundsatz der Schadenminderung über- spannt, wenn einem knapp 40-jährigen Teilerwerbstätigen der Anspruch auf die Beiträge für sein Auto mit dem Argument verweigert wird, es sei ihm zumutbar, während der ganzen verbleibenden Aktivi- tätsdauer von über zwanzig Jahren am bisherigen Wohnort wohnhaft zu bleiben (zum Ganzen: BGE 134 I 105 E. 8.2).

6. Die Beschwerdegegnerin geht von einer erhöhten Inanspruchnahme der Invalidenversicherung aus, weil bauliche Massnahmen an einem neuen Standort beantragt werden, der in der Nähe desjenigen liegt, an dem erstmals solche Massnahmen finanziert wurden (E. 3.1).

6.1 Von einer erhöhten Inanspruchnahme spricht man beim Bezug einer Rente oder bei einer grund- legend neuen Eingliederung (siehe auch E. 5.2.2 hievor). Vorliegend geht es jedoch weder um eine Rente noch um eine grundlegend neue Eingliederung.

6.2 Dem Beschwerdeführer wurden schon früher entsprechende bauliche Massnahmen zugespro- chen, wobei sich an deren Notwendigkeit grundsätzlich nichts geändert hat. Der Anspruch wird ledig- lich infolge Wohnsitzwechsels an einem neuen Standort geltend gemacht. Inwiefern die (geografische) Nähe Einfluss auf den Grad der Inanspruchnahme der Invalidenversicherung haben soll, zeigt die Be- schwerdegegnerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin die Einmaligkeit der Leistung verneint, weil es sich schon um das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um bauliche Massnahmen handelt und sie noch mit einem drit- ten Gesuch rechnet, kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurden erstmals 2003 bauliche Massnahmen gewährt, also vor über 20 Jahren. Schon aus diesem Grund kann die vorliegend zur Diskussion stehende Leistung nicht mit einer monatlich auszurichtenden Rente verglichen werden. Sodann wird zutreffend vorgebracht, dass ein Generationenwechsel im Le- ben eines Landwirts für gewöhnlich nur einmal stattfindet. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach noch ein drittes Gesuch zu erwarten sei, beruht auf der reinen Mutmassung, dass der Be- schwerdeführer "dereinst" in die Wohnung seiner Eltern ziehen könnte. Dies darf sich nicht auf den aktuellen Anspruch auswirken. Schliesslich ist der Begriff der Einmaligkeit im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht so zu verstehen, dass ein entsprechendes Gesuch nur einmal gestellt wer- den kann. Er dient vielmehr der Abgrenzung zu den wiederkehrenden Leistungen wie beispielsweise einer Rente (vgl. Replik S. 2; siehe auch E. 5.2.2).

7. Vorliegend kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er – trotz Übergabe des Hofs an die nächste Generation – über Jahr(zehnt)e in der Betriebsleiterwohnung wohnen bleibt. Es kommt hinzu, dass die Einschränkung in der Lebensgestaltung nicht nur den Beschwerdeführer trifft, sondern auch seinen Sohn und dessen Ehefrau, welche als neue Betriebsleiter Anspruch auf eine Betriebsleiter- wohnung haben. Die Viereinhalbzimmerwohnung oberhalb der Betriebsleiterwohnung kommt dafür nicht in Frage, weil darauf ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers lastet.

7.1 Der geplante Wohnungswechsel erscheint auch aus betriebswirtschaftlicher Optik sinnvoll. So werden die Tierüberwachung und die Führung des Hofladens vereinfacht und (durch die Mitarbeiter- wohnung im gleichen Haus) eine schnellere Reaktion bei betrieblichen Notfällen ermöglicht.

7.2 Es ist zwar korrekt, dass gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Plan (BF-Beil. 3) ein separater Eingang zum Büro in der Betriebsleiterwohnung führt, sodass dieses abgetrennt werden könnte. Indessen ist auf eben diesem Plan auch ersichtlich, dass sich "hinter" dem Büro nochmals ein (Kinder-)Zimmer und ein Bad befinden, welche nur durch das Betriebsleiterbüro zugänglich sind. Die durch eine Abtrennung der Viereinhalb- und der Zweieinhalbzimmerwohnung erschwerte Zugänglich- keit dieser beiden Räume tangiert das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre des Beschwerdefüh- rers (Art. 13 BV).

7.3 Wie bereits ausgeführt, können auch im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den Versi- cherten nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub- jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Da der vorliegende Rechtsstreit weder die Aus- lösung von Rentenleistungen noch eine grundlegend neue Eingliederung betrifft (E. 6), und der Woh- nungswechsel auch nicht "als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden" kann, sind an die Schadenminderungspflicht keine strengen Anforderungen zu stellen (BGer

7.4 Nachdem vorliegend bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten ist, geht die Ansicht der Beschwerdegegnerin – dass der Beschwerdeführer "die Wohnsituation inner- halb der Familie so zu gestalten [hat], dass keine Kostenfolge für die Invalidenversicherung entsteht" – über das im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus. Denn die Verwaltung darf sich nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungs- praxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Schadenminderungspflicht hinter diese zurückzutreten (vgl. BGE 119 V 255 E. 2, 113 V 22 E. 4d).

7.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten ein Anspruch auf bauliche Massnahmen zu bejahen.

8. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kos- ten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 34 E. 3.2.1, 135 I 165 E. 5.1, 134 I

8.1 Zur Prüfung der baulichen Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin die SAHB mit einer fach- technischen Beurteilung beauftragt. Im Abklärungsbericht vom 26. Mai 2025 wurde Folgendes festge- halten: Der Versicherte sei auf das Duschsystem (Hilfsmittel mit Bürsten) angewiesen. Es sei nicht wirt- schaftlich, das alte Duschsystem zu übernehmen. Beim Dusch-WC seien die benötigten Funktionen bei einem günstigeren Modell ebenfalls enthalten. Ob elektrische Sonnenstoren zum heutigen Standard gehörten könnten sie auf diesen Umbau bezogen nicht klar sagen. Es könne argumentiert werden, dass die Fensterläden durch automatische Storen ersetzt worden seien, damit der Versicherte diese bedie- nen könne. Bei den Dachfenstern sei höchstens ein Kostenbeitrag für die elektrischen Storen und Schliessmotor in Betracht zu ziehen. Für die Automatisation der Hauseingangstür, des Garagentors und des Velotors seien noch keine Unterlagen vorhanden. Im Ergebnis schlugen die Fachleute der SAHB eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 6'092.00 für den Sanitärbereich (CHF 2'000.00 [Duschsystem mit Bürste], CHF 3'842.00 [Beitrag an Dusch-WC] und CHF 250.00 [Stromanschluss]) sowie einen Kos- tenbeitrag von CHF 3'546.45 an die Storen im EG vor.

8.2 Die Abklärungen der SAHB haben gemäss Rz. 3015 KHMI ausschliesslich Empfehlungscharakter, die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch, weil sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf bauliche Massnahmen schon im Grundsatz ver- neinte, nicht zur Frage geäussert, welche Umbauten in welchem Umfang aufgrund der gesundheitli- chen Einschränkungen von der Invalidenversicherung zu tragen sind. Bezüglich der Kosten für die Au- tomatisation der Hauseingangstür, des Garagentors und des Velotors hatte sie gar keine fachtechni- sche Beurteilung bei der SAHB eingeholt.

8.3 Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz kann der Streitgegenstand nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (vergleiche Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., Bern 2011, S. 148). Insofern sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE

8.4 Die Höhe der zu übernehmenden Kosten, welche nicht Verfügungsgegenstand bildeten, kann vor- liegend nicht überprüft werden. Hierüber wird die Beschwerdegegnerin – gegebenenfalls nach ergän- zenden Abklärungen – noch zu befinden haben.

9. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 25. Sep- tember 2025 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf bau- liche Massnahmen. Zur Bezifferung der Höhe der von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

10. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu neuer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung gilt für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1).

10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 900.00 (inklusive Schreibgebühren und Barausla- genpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädi- gungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der unterlie- genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).

10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf angemessene Parteientschädi- gung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Diese ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) fest- zusetzen (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung geht zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf bauliche Massnahmen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Höhe der zu übernehmenden Kosten ermittle und anschliessend neu verfüge.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.

4. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 27. März 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG.

Versand:

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