2026_OG V 26 8. Leistungen nach IVG.
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung OG V 26 8 A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 1 . A p r i l 2 0 2 6
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Leistungen nach IVG
(Verfügung vom 26.01.2026)
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Januar 2026 ein Leistungsbegehren des Beschwer- deführers (berufliche Massnahmen und Rente) abgewiesen.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung der Verfügung vom 26. Januar 2026 sowie die Ausrichtung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum Tag seiner Ausreise aus der Schweiz.
C.
Am 12. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass in Fällen, in denen die beschwerdeführende Person während des laufenden Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland ver- legt, gestützt auf Art. 40 Abs. 2quater IVV die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergehe.
D.
Mit Stellungnahme vom 30. März 2026 teilte die Beschwerdegegnerin dem Obergericht mit, dass sie ihre Verfügung vom 26. Januar 2026 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite wiedererwägungs- weise aufgehoben habe und sie die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Weiterbearbeitung und zum Erlass einer neuen Verfügung überweisen werde.
Erwägungen
1. Nach Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die oder den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe- hörde Stellung nimmt. Mit der Wiedererwägung pendente lite soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zum Durchbruch verholfen werden, ohne dass die Verwaltung an die Wiedererwä- gungsvoraussetzungen gebunden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
4. Aufl., Bern 2014, § 75 Rz. 33). Durch die zulässige Wiedererwägung des Verwaltungsaktes pendente lite wird das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos, als der neue Verwaltungsakt dem Antrag der Beschwerde führenden Partei entspricht (Thomas Locher, a.a.O., § 75 Rz. 34).
2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 30. März 2026 aufgehoben hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekt am Ge- schäftsprotokoll abzuschreiben.
3. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisa- tionsgesetz, GOG, RB 2.3221]).
4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Praxisgemäss beträgt die
Gerichtsgebühr für einen Abschreibungsbeschluss CHF 400.00 (inklusive Schreibgebühren und Baraus- lagenpauschale; Art. 32 Abs. 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345], Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichts- gebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).
5. Eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 215).
Dispositiv
Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 1. April 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG.
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