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2026_OG ZP 26 2. Bewilligung der unentgeltichen Rechtspflege.

OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

OG ZP 26 2 E n t s c h ei d v o m 1 0 . A pr i l 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen

Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw Sarah Gottini, BULGHERONI SIMMEN Advokatur und Notariat, Herrengasse 12, 6460 Altdorf

Gesuchstellerin

Gegenstand Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 26 2

Erwägungen

1. Im Verfahren OG Z 26 2 betreffend Berufung gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 23. Dezember 2025 ergangen in den Verfahren LGP 25 511 und LGP 25 512 beantragte A.____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 23. Januar 2026, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihr rückwirkend ab Mandatsaufnahme in der Person von Rechtsanwältin MLaw Sa- rah Gottini eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2.1). Mit ergänzenden Eingaben vom 9. März 2026 und 11. März 2026 wurden zusätzliche Unterlagen zu den Akten nachgereicht (act. 2.2 und 2.3).

2. Das Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 02. März 2026 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen (act. 1.1). Das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

3.1

3.1.1 Mittellosigkeit liegt dann vor, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist nicht nur die Einkommenssituation ausschlag- gebend, sondern es sind auch die Vermögensverhältnisse zu beachten. Massgebend ist dabei der Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 4 f.; Lukas Huber, in Alexan- der Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 117 N. 15 f.)

Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten in Beziehung zu setzen. Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den

Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der gesuchstellenden Person verursachen kann. Der Über- schuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Kosten bei relativ einfachen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5A_311/2023 vom 06.07.2023 E. 3.1). Ein nur gering- fügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu bewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N. 222).

Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre fi- nanziellen Verpflichtungen respektive die ihrer Familie umfassend offenzulegen und zu belegen (Mit- wirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm/Cordula Löt- scher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 7; zu den einzureichenden Belegen auch BGer 5A_489/2023 vom 20.10.2023 E. 3.1.3.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_489/2023 vom 20.10.2023 E. 3.1.3, BGer 5A_311/2023 vom 06.07.2023 E. 3.2; BGer 5A_949/2018 vom 04.02.2019 E. 3.2). Hingegen sind Rechtsunkundige im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht zu unterstützen (vergleiche hierzu Urteil Obergericht des Kantons Uri OG Z 24 12 vom 03.02.2025 E. 5).

3.1.2 Zwar gibt es keine bestimmten Belege, die für sich alleine den Beweis der Mittellosigkeit erbringen und zwingend vorgelegt werden müssen. Das Einreichen von mindestens der letzten detaillierten Steuer- erklärung ist zumutbar und auch üblich. Insbesondere gibt das Wertschriftenverzeichnis Auskunft über alle Konten, welche die gesuchstellende Person besitzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aber nicht bereits wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen abzuweisen, sofern sich aus den Aus- führungen der Gesuchstellenden Partei und den vorgelegten Belegen ansonsten ein schlüssiges Bild ihrer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Lage ergibt. Dies muss nur schon deshalb gelten, weil es denk- bare Situationen gibt, in welchen eine Partei nicht in der Lage ist, Steuererklärungen einzureichen. Die Gesuchstellerin reichte keine Steuererklärung ein. In ihren Lohnabrechnungen finden sich hingegen Quellensteuerabzüge (act. 2.1, Beilagen 12 und 13), womit es nahe liegt, dass sie nicht zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet ist. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen beträgt das Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin im Zeitraum von März bis Dezember 2025 pro Monat

CHF 2'846.10 (act. 2.2, Beilagen 15 und 16). Die Gesuchstellerin verfügt sodann über kein nennenswer- tes Vermögen (act. 2.1, Beilage 14). Bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs kann ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 der Gesuchstellerin sowie ein Grundbetrag von CHF 200.00 für die Tochter geltend gemacht werden. Aufgrund der alternierenden Obhut (50/50) kann lediglich die Hälfte des Grundbetrages von CHF 400.00 Berücksichtigung finden. Daraus resultiert ein zivilprozessualer Zu- schlag im Umfang von CHF 310.00 (20 Prozent). Die aktuell zu berücksichtigen Wohnkosten betragen CHF 1’390.00 (act. 2.1, Beilage 5). Die Krankenkassenprämien abzüglich der Prämienverbilligungen sind mit CHF 148.35 ausgewiesen (act. 2.1, Beilage 9). Die VVG Prämien sind nicht in die Berechnung mit- einzubeziehen. Die Mobilitätskosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind anhand der effektiven Auslagen zu beachten. Diese betragen vorliegend CHF 111.00 (act. 2.1, Beilage 11). Die Berufsauslagen werden lediglich pauschal behauptet und nicht belegt. Es bleibt unklar, ob damit die Kosten für aus- wärtige Verpflegung gemeint sind. Ob der Gesuchstellerin bei ihrem unregelmässigen Arbeitspensum mit häufigen Halbtages-Schichten überhaupt Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden können und allenfalls in welchem Umfang, kann gestützt auf die nachfolgenden Berechnungen offen- bleiben. Die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern während der Arbeitszeit sind zu berücksichtigen, sofern ein vernünftiges Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen besteht (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N. 174). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen muss nicht beantwortet werden, ob die Fremdbetreuungskosten ohne entsprechenden Nachweis überhaupt Berücksichtigung finden können.

Angesicht der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offengelegten Einkommens- und Bedarfszahlen der Gesuchstellerin sowie der vorstehenden Ausführungen stellt sich ihre finanzielle Lage wie folgt dar:

Verfügbare Mittel Nettolohn CHF 2'846.10 Total CHF 2'846.10

Zivilprozessualer Zwangsbedarf Grundbetrag GS CHF 1'350.00 Grundbetrag Kind CHF 200.00 Zivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF 310.00 Wohnkosten CHF 1’390.00 Krankenkasse KVG abzgl. PV CHF 148.35 Mobilitätskosten CHF 111.00 Total CHF 3’509.35 Manko CHF 663.25

Der mutmassliche Prozessaufwand der dem errechneten Überschuss gegenüberzustellen ist, richtet sich nach den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten. Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 (Art. 7 i.V.m. Art. 9 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [GGebR, RB 2.3232]). Vorliegend beträgt die zu erwartende Gerichtsgebühr CHF 1'500.00. Eine Prozessentschädigung dürfte in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 GGebR CHF 1'500.00 übersteigen. Mit dem Manko ist die Gesuchstellerin offensichtlich nicht in der Lage, die voraussichtlichen Kosten in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 innert eines Jahres zurückbezahlen, womit ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist.

3.2

3.2.1 Aussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

3.2.2 Vorliegend wird um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men im Verfahren um Ergänzung bzw. Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils ersucht. Ge- stützt auf die soeben dargelegte Rechtsprechung ist die Aussichtslosigkeit zu verneinen.

3.3

3.3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin. Die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten und es stellen sich in rechtlicher Hinsicht Fragen von einer gewissen Schwierigkeit. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erscheint daher als notwendig. Der Gesuchstellerin ist antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw Sarah Gottini als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

4. Ausser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Dispositiv

Das Abteilungspräsidium erkennt:

1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren OG Z 26 2 bewil- ligt.

2. Der Gesuchstellerin wird RA MLaw Sarah Gottini, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Eröffnung - Gesuchstellerin

Altdorf, 10. April 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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