KGVS-20260423-C1-26-84-20260618-143.pdf
ENTSCHEID VOM 23. APRIL 2026
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, Sierre
gegen
KESB DES BEZIRKS VISP, Vorinstanz
(Erwachsenenschutz)
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von Visp vom 13. April 2026
Verfahren
A. Am 2. März 2026 wurde ärztlich die fürsorgerische Unterbringung von X _________, Jahrgang 1945, wegen einer mutmasslichen psychischen Störung in der Klinik A _________ in B _________ angeordnet (S. 2 f.). Am 16. März 2026 baten die behan- delnden Ärzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Visp (fortan: KESB), eine Beistandschaft für X _________ zu prüfen (S. 5), und am 23. März 2026 stellten sie einen Antrag auf Verlängerung seiner fürsorgerischen Unterbringung (S. 7). Die KESB beauftragte am 31. März 2026 Dr. C _________ (fortan: Gutachter) mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über X _________ (S. 26). Am 2. April 2026 hinterlegte die Rechtsanwältin von X _________ eine Eingabe bei der KESB (S. 47 ff.). Diese hörte X _________ am 7. April 2026 an (S. 32 ff.) und der Gutachter erstattete am 8. April 2026 seine Expertise (S. 76 ff.).
B. Mit Urteil vom 13. April 2026, zugestellt am 16. April 2026, fällte die KESB nachfol- genden Entscheid (S. 107 ff.):
1. Die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik A _________, die für X _________ am 2. März 2026 per ärztliche fürsorgerischer Unterbringung angeordnet wurde, wird bis auf Weiteres verlängert.
2. Die Zuständigkeit für die Erlassung (recte: Entlassung) von X _________ liegt ausschliesslich bei der örtlichen Behörde.
3. Die Voraussetzungen für die Unterbringung von X _________ werden innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der ärztlich verordneten FU, d.h. bis zum 3. September 2026, überprüft.
4. X _________ kann eine Vertrauensperson seiner Wahl hinzuziehen.
5. X _________ oder ein Angehöriger (einschliesslich der Institution) kann jederzeit seine Entlassung be- antragen.
6. Nur die therapeutischen Massnahmen, die zur Behandlung der psychischen Störungen, die der Unter- bringung zugrunde liegt, erforderlich sind, können unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB zwangsweise angeordnet werden.
7. Der Entscheid des Arztes, eine Behandlung ohne Zustimmung zu verordnen, muss der betroffenen Per- son und ihrer Vertrauensperson schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wer- den.
8. In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen me- dizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.
9. Unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 383 ZGB (durch Verweis auf Art. 438 ZGB) dürfen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur angeordnet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Person oder eine voraussehbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter besteht.
10. Einer allfälligen Beschwerde wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist.
11. Über die Kosten des Verfahrens inkl. Gutachten wird in einem separaten Entscheid entschieden.
Im Urteilsdispositiv vom 13. April 2026, zugestellt am 13. April 2026, hält die KESB in Ziffer 3 fest, dass die Voraussetzungen bis zum 13. September 2026 zu überprüfen seien (vgl. S. 97 ff.). Das Kantonsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um einen Schreib- fehler handelt, und stellt deshalb auf den 3. September 2026 ab.
C. Gegen diesen Entscheid erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 (Postaufgabedatum) Beschwerde beim Bezirksgericht Sitten, welches das Rechts- mittel am 16. April 2026 dem Kantonsgericht weiterleitete.
D. Die KESB deponierte am 17. April 2026 die Akten und verzichtete auf eine Stellung- nahme. Die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht fand am 21. April 2026 statt.
Considérants
1.
1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung können die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschütz- ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert zehn Tagen Be- schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2, sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben. Da die Beschwerde nicht be- gründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und sie vorliegend fristgerecht einge- reicht wurde, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen die von der KESB angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung.
2.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt damit neben einem im Gesetz aufgeführten Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung voraus. Diese ist zu beja- hen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person infolge des Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 389 Abs. 3 ZGB), d.h. die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmög- lichkeit der Betreuung durch Familienangehörige. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 5.1).
2.3 Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psy- chischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu ent- scheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (Bundesgerichtsurteil
Dieses Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittge- fährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt (BGE 143 III 189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behand- lungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Ge- fahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rech- nen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die
Betreuung unterbleiben. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Be- treuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3, 140 III 105 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz um das von Art. 450e Abs. 3 ZGB geforderte Gutachten besorgt zu sein. Hat schon die Erwachsenenschutzbehörde ein unabhängi- ges Gutachten eingeholt, so darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Bundesgerichtsurteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2).
2.4 In den Akten befindet sich ein Gutachten vom 8. April 2026 über den Beschwerde- führer. Jenem ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer weise psychische Störungen auf, die eine organische Persönlich- keitsstörung auf der Basis einer gemischten Demenz (vaskulär und toxisch, Alkohol) mit dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen umfassen würden. Die derzeit festgestellten psy- chischen Störungen würden einen erheblichen Schwächezustand darstellen. Er leide zudem unter schweren körperlichen Beschwerden, die er jedoch völlig bagatellisiere. Er benötige derzeit Pflege, Behandlung, Hilfe und umfassende Unterstützung, die nur eine mit psychogeriatrischen Kompetenzen ausgestattete klinische Einrichtung bieten könne. Ohne diese Unterstützung laufe er Gefahr, schnell in einen mit der Menschenwürde un- vereinbaren Zustand der Vernachlässigung und der Verwahrlosung/Obdachlosigkeit (un état d’incurie et de clochardisation) zu geraten, die verschriebenen medikamentösen Be- handlungen nicht zu befolgen und Selbstmordhandlungen zu begehen. Er sei derzeit nicht in der Lage, angemessen für sich selbst zu sorgen. Sein Gesundheitszustand er- fordere derzeit eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung mit Fachkompetenz in Psychogeriatrie. Er sei sich derzeit des Ausmasses seiner Schwierigkeiten und seiner medizinischen Bedürfnisse sowie seiner psychischen Störungen nicht bewusst. Zudem hege er unrealistische Pläne, die für ihn selbst (Nachlässigkeit, Suizid) und für andere (Autofahren) potenziell gefährlich seien. Die Abteilung für Psychogeriatrie der Klinik A _________ sei derzeit eine geeignete Einrichtung, um ihm die Pflege, Unterstützung, den Schutz und die Behandlung zukommen zu lassen, die sein Gesundheitszustand er- fordere (S. 76 ff.).
2.5 Das Kantonsgericht hörte den Beschwerdeführer am 21. April 2026 persönlich an und dieser sagte sinngemäss zusammenfassend Folgendes aus:
Er sei diese Woche in die Klinik gekommen. Es gehe ihm gut. Er habe eine Herz-OP gehabt, die nicht gut verlaufen sei. Er habe immer noch Druck auf der Brust und Schmer- zen beim Atmen. Er sei hier nicht am richtigen Ort. Er möge die Regeln nicht und er leide, weil der Tagesablauf streng bestimmt sei. Er sei lieber unabhängig. Er könne sein Leben selbst führen. Er habe Personen, die regelmässig zu ihm kämen. Er würde es schätzen, wenn zukünftig regelmässig jemand bei ihm vorbeikommen würde, aber eine Beistandschaft brauche er nicht zwingend. Er sei fähig, seine Medikamente regelmässig selbst zu nehmen. Er habe einen Plan, wann er was nehmen müsse. Zudem habe er eine Apotheke in D _________. Danach gefragt, ob er wisse, weshalb er sich in der Klinik befinde, erklärte er, wegen der Trennung von seiner Frau. Es stimme nicht alles, was sie sage. Er habe sie nie berührt und nie geschlagen. Er liebe sie und sie telefonier- ten jeden Tag. Die Scheidung sei die einfachste Lösung. Auf seine Suizidgedanke an- gesprochen erklärte er, das sei wahr, er habe in der Vergangenheit Suizidgedanken ge- habt. Aber jetzt habe er keine Suizidgedanken mehr. Zu den Gedächtnisstörungen sagte er aus, dass er solche manchmal habe. Er vergesse zum Teil Ortsnamen und sie kämen ihm erst 15 Minuten später wieder in den Sinn. Nach seinen Kontakten gefragt, gab er an, dass er mit seinem älteren Sohn wenig Kontakt habe. Der zweite Sohn lebe in E _________ bei seiner Frau. Er sei in Kontakt mit seinem Freund aus F _________. Mit seiner Rechtsanwältin habe er auch Kontakt. Zu seiner Wohnsituation führte er aus, dass der Mietvertrag der Wohnung in E _________ gekündigt sei. Er wolle eine Miet- wohnung für sich und seine Frau finden. Sie suchten etwas in G _________, H _________ oder F _________, etwas in der Region. Zurzeit könne er nicht mehr mit seiner Frau wohnen. Sie suchten getrennt eine Wohnung. Jedoch sei er in der Klinik blockiert. Er könne hier nichts machen und organisieren.
2.6 In casu holte die KESB ein aktuelles und unabhängiges Gutachten einer sachver- ständigen Person ein, worauf sich auch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz stüt- zen kann. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer psychische Störungen, wel- che einen erheblichen Schwächezustand darstellen. Die Notwendigkeit einer Behand- lung liegt vor. Ohne medizinische Behandlung ist eine Eigengefährdung (Vernachlässi- gung, Verwahrlosung/Obdachlosigkeit, Nichtbefolgung der medikamentösen Behand- lungen, Selbstmordhandlungen) gegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Anhörung, dass er in der Vergangenheit Suizidgedanken gehabt habe, nun aber nicht mehr unter Suizidgedanken leide. Seine unrealistischen Pläne sind für andere
potenziell gefährlich, weshalb auch eine Fremdgefährdung vorliegt. Er ist zudem in Be- zug auf die diagnostizierte Erkrankung nicht einsichtig und geht davon aus, dass er sein Leben selbst führen kann. Insgesamt verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbrin- gung deshalb zu Recht. Diese ist aufgrund der Notwendigkeit einer stationären Behand- lung auch verhältnismässig. Bei der Klinik A _________ handelt es sich derzeit um eine geeignete Einrichtung.
2.7 Auf die Frage, welche Aufenthaltsdauer angemessen sei, hielt der Gutachter fest, dass dies vom klinischen Verlauf und von der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Einrichtung eines Hilfs- und Betreuungssystems abhänge. Er erachtete die Aufenthalts- dauer in der Grössenordnung von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten für ange- messen (vgl. Gutachten S. 14 lit. d). In diesem Zusammenhang ist in Anschlag zu brin- gen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Pflegeteam und gemäss Gutachten weniger gereizt und widerspenstig sei (« moins irritable et oppositionnel ») als zu Beginn seines Aufenthalts in der Klinik. Seit anfangs März hat der Beschwerdeführer mithin eine Kooperationsbereitschaft mit dem Pflegepersonal und den Ärzten entwickelt. Anlässlich der Anhörung durch das Kantonsgericht gab der Beschwerdeführer wiederholt an, ein unabhängiges Leben führen zu wollen. Er wünsche sich mit Blick darauf Unterstützung, etwa eine Person, die regelmässig bei ihm vorbeischaue, wenn er wieder selbständig wohne. Er wehre sich nicht grundsätzlich gegen eine Beistandschaft, erachte diese Massnahme aber nicht als notwendig. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer be- reit ist, Unterstützung anzunehmen. Aus den Akten geht auch hervor, dass sowohl die behandelnden Ärzte in der Klinik als auch die KESB Schritte unternommen haben, um eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer zu errichten, was sich als sinnvoll erweist, um den im Gutachten indizierten Behandlungsplan (die Unterbringung des Beschwerde- führers in einer medizinisch-sozialen Einrichtung, « un établissement médico-social ») vorzubereiten und zu begleiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, dass die KESB die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erst innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der ärztlich verordneten fürsorgerischen Unterbringung überprüft. Vielmehr erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die entsprechenden Voraussetzungen spätestens vier Monate nach der Anordnung der ärzt- lich verordneten fürsorgerischen Unterbringung zu überprüfen, mithin bis zum 3. Juli 2026. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids entsprechend abzuändern.
3.
3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO).
Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem geringen Teil, im Übrigen wird der vor- instanzliche Entscheid bestätigt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwer- deverfahrens mit 3/4 dem Beschwerdeführer und mit 1/4 dem Kanton Wallis aufzuerle- gen.
Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar) und bewegt sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar). Vorliegend war der Fall nicht sehr umfangreich und von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.00 festzusetzen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens von Fr. 400.00 sind ausgansgemäss zu 3/4, ausmachend Fr. 300.00, dem Beschwerdeführer und mit 1/4, ausmachend Fr. 100.00, dem Kanton Wallis aufzuerle- gen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist mangels Antrags keine Parteientschä- digung zuzusprechen, zumal sich seine Rechtsanwältin im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess.
Dispositif
Das Kantonsgericht verfügt:
Das Schreiben der KESB vom 17. April 2026 wird dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsanwältin in Kopie zugestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Visp vom 13. April 2026, zugestellt am 16. April 2026, wird wie folgt abgeändert:
3. Die Voraussetzungen für die Unterbringung von X _________ werden innerhalb von vier Monaten nach Anordnung der ärztlich verordneten FU, d.h. bis zum 3. Juli 2026, überprüft.
2. Die weiteren Dispositivziffern des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde von Visp vom 13. April 2026, zugestellt am 16. April 2026, werden bestätigt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden zu 3/4, ausmachend Fr. 300.00, X _________ und mit 1/4, ausmachend Fr. 100.00, dem Kanton Wallis auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 23. April 2026