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Zivilprozessrecht – Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren – KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungs- behörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – C3 25 86 Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO
In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ord- nungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ange- fochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).
Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).
Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).
Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).
Amende d’ordre en application de l’art. 206 al. 4 CPC
La décision prononçant une amende d’ordre fondée sur l’art. 206 al. 4 CPC peut faire l’objet d’un recours en vertu de l’art. 319 let. b ch. 1 CPC, en raison d’une application par analogie des règles relatives à l’amende disciplinaire, particulièrement de l’art. 128 al. 4 CPC. Le recours est également ouvert en vertu de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC puisqu’une telle décision est susceptible de causer au recourant un préjudice irrépa- rable (consid. 1.1).
Même les parties représentées par un avocat peuvent, dans certaines circonstances, se fonder sur une indication erronée des voies de recours (art. 52 al. 2 CPC, con- sid. 1.2).
L’application de l’art. 206 al. 4 CPC ne nécessite pas de circonstances particulières comme la perturbation du déroulement de la procédure, la mauvaise foi ou un procédé téméraire (consid. 2.2.2, 2.3.2).
L’art. 68 al. 3 CPC ne prévoit aucune exigence de forme pour la procuration, de sorte que même une procuration orale ou implicite est suffisante. L’absence de procuration peut être réparée par l’approbation ultérieure d’actes déjà accomplis en application de l’art. 38 al. 1 CO (consid. 2.3.1).
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Considérants
1.
1.1 (…) Der angefochtene Entscheid betrifft eine Ordnungsbusse gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO und stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Diese Bestimmung sieht eine Beschwerdemöglichkeit zwar nicht vor. Dennoch ist es gerechtfertigt, Art. 128 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden, zumal diese Bestimmung ebenfalls eine Busse als Disziplinarmassnahme vor- sieht. Folglich kann eine nach Art. 206 Abs. 4 ZPO ausgesprochene Ord- nungsbusse gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde angefochten werden (HEINZMANN, Les nouveautés en matière de concili- ation, in: Bohnet/Dupont [Hrsg.], CPC 2025, La révision du Code de pro- cédure civile, 2024, S. 92, N. 60; GLOOR/UMBRICHT, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A., 2021, N. 10 zu Art. 206 ZPO; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RU250066-O/U vom 6. August 2025 E. 2.1). Darüber hin- aus verursacht die Ordnungsbusse einen irreparablen Schaden, da selbst ein zugunsten der Beschwerdeführerin gefällter Endentscheid nicht zur Aufhebung der Ordnungsbusse führt. Daher ist die Beschwerde auch ge- stützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig (vgl. zum Ganzen auch Ent- scheid des Kantonsgerichts C3 25 139 vom 24. November 2025).
1.2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü- gungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerde- führerin am 4. Juni 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden am 16. Juni 2025 ab (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung aus- schliesslich auf die Möglichkeit der Anfechtung mit Beschwerde innert 30 Tagen. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich mit Bezug auf die An- fechtung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist als falsch. Unrichtige Rechts- mittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Mithin können sich auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche
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Rechtsmittelbelehrungen stützen (CHEVALIER/BOGG, in: Sutter-Sohm/Löt- scher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, N. 35 zu Art. 52 ZPO). Die 30-tägige Frist lief am 4. Juli 2025 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am 27. Juni 2025 ein. Die Beschwerde ist folglich als fristgerecht zu er- achten. (…) 2.
2.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungs- busse in der Höhe von Fr. 500.00. Sie führte zur Begründung an, die Be- schwerdeführerin sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2025 erschienen und habe auf die anlässlich der Schlichtung getätigten Anrufversuche nicht reagiert. Mit der Vorladung seien die Parteien auf die Folgen der Säumnis hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Nichtigkeit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2025 geltend. Zur Begründung führt sie an, richterliche Behörden seien gemäss Art. 60 ZPO verpflichtet, das Vorliegen einer gültigen Vollmacht von Amtes wegen zu prüfen. Die Kon- trollstelle Y. [nachfolgend: Kontrollstelle] konnte keine auf sie lautende Voll- macht vorweisen, da die im Recht liegenden Vollmachten entweder auf I. oder auf von ihr unterbevollmächtigten Inspektorinnen oder Inspektoren gelautet habe. Überdies habe die Kontrollstelle keine Rechtspersönlichkeit und könne keine Rechtshandlungen vornehmen. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie habe die Vorinstanz auf die fehlenden Vollmach- ten hingewiesen. Die Vorladung sei folglich ergangen, ohne dass über- haupt ein im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als «erfolgt» geltendes Schlichtungsgesuch existiert habe. Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter die Aufhebung des Ent- scheids. Sie führt zusammengefasst an, die Vorinstanz habe nicht ord- nungsgemäss vorgeladen, sondern pflichtwidrig zu einer Schlichtungs- verhandlung unter Teilnahme und auf Initiative der nicht bevollmächtigten Kontrollstelle vorgeladen. Sie habe zudem der Vorinstanz telefonisch mit- geteilt, dass die Klägerschaft nicht rechtsgültig vertreten sei und dass ohne Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO das Schlichtungsge- such als nicht erfolgt gelten müsse. Es ergebe sich im Weiteren nicht aus den Akten, dass die Vorinstanz versucht habe, sie zu erreichen.
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2.2
2.2.1 Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzuneh- men. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2; 138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2).
2.2.2 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlich- tungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft wer- den. Der Gesetzeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Pro- zessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungsbusse verhängen, kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020, S. 2757, mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3 ff.). Die Möglichkeit der Ordnungs- busse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweises in der Vorladung (DOLGE/INFAN- GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2025, N. 22).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Nich- tigkeit der Vorladung darzutun. Das Schlichtungsgesuch vom 2. April 2025 ist von I. unterzeichnet, welche gemäss aktenkundigen Vollmachten auch als Vollmachtnehmerin bezeichnet werden kann. Dass auf der ers- ten Seite des Schlichtungsgesuchs die Kontrollstelle als Vertreterin der Klägerparteien aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass das Gesuch gültig unterzeichnet wurde. Ausserdem würde eine nicht rechtsgültige Vertre- tung der Klägerpartei keinen Nichtigkeitsgrund darstellen. Wie die Be- schwerdeführerin nämlich zu Recht festhält, kann eine mangelhafte Vertretung noch nachträglich korrigiert werden. Denn eine Vollmacht ist keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Für die Vollmacht sieht Art. 68 Abs. 3 ZPO keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche Vollmacht genügen würde. Eine Vollmacht kann
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überdies konkludent dadurch erteilt oder ausgedehnt werden, dass die Partei mit ihrer Vertretung an der Verhandlung erscheint und sich dort widerspruchslos von ihr vertreten lässt (vgl. TENCHIO, Basler Kommentar,
4. A., 2024, N. 14 zu Art. 68 ZPO; DOMEJ, Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N. 4 zu Art. 68 ZPO; mit weiteren Hinweisen). Das Fehlen einer Vollmacht kann folglich durch nachträgliche Genehmigung bereits vorge- nommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2 und 3.3.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_73/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.1). Somit konnte die Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Zustel- lung der Vorladung von einer ungültigen Vertretung ausgehen. Dass zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz diesbezüglich ein telefonischer Kontakt bestand, ergibt sich mithin weder aus den Akten noch aus den entsprechenden, von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Belegen. Damit handelt es sich bei ihrem Vorbringen letztlich um eine unbelegte Behauptung.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die Vorladung erhal- ten zu haben. Auch bestreitet sie nicht, auf die Säumnisfolgen aufmerk- sam gemacht worden zu sein. Sie bringt indes vor, dass keine ordnungsgemässe Vorladung vorliegt. Wie bereits unter E. 2.3.1 festge- halten, ist das Schlichtungsgesuch vom 2. April 2025 rechtsgültig von der in den Vollmachten als Vollmachtnehmerin erwähnten Person unterzeich- net. Die Vorladung stützt sich folglich auf ein Schlichtungsgesuch, wel- ches gültig unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch selbst, dass sie das Schlichtungsgesuch mit der Vorladung erhalten hat. Es lässt sich aus der Parteibezeichnung im Titel der Vorladung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Soweit sie ausserdem vor- bringt, sie sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht telefonisch kontaktiert worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine telefonische oder anderweitige Nachfrage nach Nichterscheinen einer Partei für das Aus- sprechen einer Ordnungsbusse nicht vorausgesetzt wird. Für das Aus- sprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO müssen keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen. Es ist daher nicht von Bedeutung, weshalb entsprechende Telefonnotizen in den Ak- ten fehlen.