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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 11 Abs. 2 VRG - Gründe für die Verschiebung einer gerichtlich angesetzten öffentlichen Verhandlung sind nach Treu und Glauben unverzüglich mitzuteilen, im entsprechenden Gesuch unaufgefordert glaubhaft zu machen und zu belegen. Rechtsmissbräuchlich handelt, wer bei auf Montagmorgen angesetzter Verhandlung am Sonntagabend durch E-Mail an die Verfahrensleitung diffuse, seit mehreren Tagen bestehende "Covid-Symptome" geltend macht, ohne eine Erkrankung zu belegen oder die spontane Nachreichung etwa von ärztlichen Bescheinigungen oder Testergebnissen in Aussicht zu stellen (E. 2.1 f.). Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung besteht bei rechtmissbräuchlicher Säumnis kein Anspruch (E. 2.4). ------------------------------