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Besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach türkischem Recht, so sind gemäss Art. 10 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit die Schweizer Hinterlassenenleistungen unter Mitberücksichtigung der von der verstorbenen Person in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten festzusetzen. Übereinstimmende Anträge der Parteien nach Entscheid der türkischen Behörde während des hängigen Verfahrens.