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Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer GmbH ist gemäss Steueramt als Geschäftsvermögen zu betrachten. Da die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bezüglich der hier zu prüfenden Jahre aufgrund des unterschiedlichen Beteiligungsabzugs bei der direkten Bundessteuer auch steuerlich relevant war und keine ernsthaften Zweifel an der Steuermeldung bestehen, ist im AHV-Beitragsverfahren ebenfalls auf diese Qualifizierung abzustellen. Beachtung des Zinsabzugs auf betrieblichem Eigenkapital von Amtes wegen. Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung wegen einer schweren Gehörsverletzung. - hängig
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