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Beschwerdeführerin war nicht dauernd voll erwerbstätig; Durchführung einer Vergleichsrechnung; Sie hat Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten, wobei bereits geleistete Lohnbeiträge anzurechnen sind. Der nichterwerbstätige Ehemann hat ebenfalls als Nichterwerbstätiger Beiträge zu leisten, unabhängig davon, ob die Ehegattin auf ihrem Erwerb den doppelten Mindestbeitrag bezahlte.