Deutsch
Der Beschwerdeführer hat es zu vertreten, dass er das Einschreiben mit dem angefochtenen Einspracheentscheid trotz Abholungseinladung nicht am Postschalter entgegennahm, weil er dachte, bei dieser Postsendung handle es sich um den zweiten Versand eines ihm bereits bekannten Schreibens. - BGE 9C_675/2025