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Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegenüber (ehemaligen) Organen steht bei vorhandenen Verlustscheinen nichts im Wege. Keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben. Voraussetzungen einer Business Defense sind nicht erfüllt. Solidarhaftern ist der Rückgriff auf nicht belangte Dritte möglich. - BGE 9C_321/2022