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Haftung der beiden Verwaltungsräte (wobei die nicht geschäftsführende Verwaltungsrätin Treuhänderin der AG war) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, zu tiefe Akontobeiträge, rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar - BGE 9C_425/2022