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Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Es lag längere Zeit kein Jahresabschluss vor. Weil der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat auf seine Rückfragen vom Geschäftsführer keine Antwort erhielt, hätte er Einsicht in die Unterlagen nehmen und das Notwendige zur Sicherstellung der Bezahlung der AHV-Beiträge veranlassen müssen. Reduktion der Schadenersatzforderung im Beschwerdeverfahren nach Neuberechnung. - BGE 9C_333/2023