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Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Bei behinderten arbeitslosen Versicherten gilt die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit. Diese gilt hier auch für die strittige Zeitperiode, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.