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Beitragszeit nicht erfüllt, es kann offenbleiben, ob die geschützte Tätigkeit beitragswirksam wäre bzw. einen Befreiungstatbestand erfüllen würde, da sie vor Beginn der 2-jährigen Rahmenfrist bereits endete. Die angeblich falsche Auskunft ist nicht belegt, kein Vertrauensschutz: Abweisung. - BGE 8C_356/2022