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Keine beitragspflichtige Beschäftigung während zwölf Monaten ausgewiesen; kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung ist zurückzuerstatten; über Erlass der Rückforderung ist nach Rechtskraft durch die kantonale Amtsstelle zu entscheiden.