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Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hatten während der Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie Anspruch auf einen Pauschalbetrag von maximal Fr. 3'320.--. Leiharbeit ist der Temporärarbeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG gleichgestellt, weshalb für Arbeitnehmende, die in einem Leiharbeitsverhältnis stehen, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. - BGE 8C_364/2023