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Von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sind rechtsprechungsgemäss nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen; die familieninterne Veräusserung an Mutter beziehungsweise Vater begründet für sich allein kein Missbrauchsrisiko; mangels weiterer Anhaltspunkte für eine über den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregistereintrag hinausgehende massgebliche faktische Einflussnahme ist eine arbeitgeberähnliche Stellung zu verneinen; Gutheissung. - BGE 8C_721/2023